Revision teilweise stattgegeben: Fortgesetzte Handlungen, Tateinheit und Inlandstat im Sexualstrafrecht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 323/91
- Datum
- 24.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Handlung liegt vor, wenn mehrere gleichartige Tathandlungen einen einheitlichen Tatentschluss und einen zusammenhängenden Geschehensablauf bilden; in diesem Fall besteht Tateinheit.
Ein gemeinsamer Einzelakt, bei dem ein Täter mit zwei Opfern in engem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang handelt (z. B. einer sieht zu, während mit dem anderen Geschlechtsverkehr ausgeübt wird), kann als einheitlicher Tatbestand zu werten sein.
Eine fortgesetzte Handlung, die teils im Ausland, teils im Inland begangen wurde, ist insgesamt als Inlandstat anzusehen, soweit die Fortsetzung inländischen Tatbestand erfüllt.
Innerhalb einer fortgesetzten Handlung können auch Einzeltaten erfasst werden, deren Verfolgung für sich genommen verjährt wäre; die Einbeziehung solcher Einzeltaten widerspricht nicht der herrschenden Rechtsprechung.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern und den Strafausspruch aufheben; ist der Strafausspruch aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. auch über Kosten, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 4. Dezember 1990
Rubrum
IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL 1 StR 323/91 vom 24. März 1992 in der Strafsache gegen █████████████████ aus ███████, geboren am ██ 1951 in █ (Ungarn), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Dezember 1990 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, mit sexueller Nötigung, mit Vergewaltigung, mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit vorsätzlicher Körperverletzung; b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch von Kindern,
sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, Beischlaf zwischen Verwandten und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte hatte sich an seinen Töchtern Andrea (geboren 6. Mai 1970; Tatzeit 1976 bis September 1989), Maria (geboren 17. Mai 1972; Tatzeit 1978 bis Juni 1989) und Izabella (geboren 3. November 1975; Tatzeit September 1988 bis September 1989) sexuell vergangen. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
Hinsichtlich des Schuldspruchs beschränkt sich die Begründung der Revision auf die allgemeine Sachrüge nur insoweit, als die Strafkammer zwischen den Taten zum Nachteil der Töchter Andrea und Maria zu Unrecht Tatmehrheit angenommen habe. Im August 1987 führte der Angeklagte mit beiden Mädchen, die er nackt in sein Bett hatte kommen lassen, in unmittelbarem Zusammenhang den Geschlechtsverkehr aus; dabei musste die eine zusehen, wie er sich mit der anderen abgab. In solchem Fall liegt Tateinheit vor, wobei das Zusammentreffen in einem Einzelakt zu einheit der beiden fortgesetzten Handlungen (zum Nachteil jeder Tochter) insgesamt führt (BGHSt 6, 81).
Der Senat hat den Schuldspruch geändert und den Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen können insgesamt bestehen bleiben. Sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen, dass das Landgericht zum Nachteil jedes Mädchens für den gesamten Zeitraum eine fortgesetzte Handlung annahm. Nach Auffassung des Senats liegt dies im Rahmen der für dieses Rechtsinstitut geltenden Grundsätze. Auch dass auf diese Wei-
se Einzeltaten mitabgeurteilt wurden, deren Strafverfolgung – betrachtet man diese Taten für sich allein – verjährt ware, entspricht der herrschenden Rechtsprechung und bewegt sich „auf den Bahnen herkömmlichen Verständnisses“ (BVerfG NStZ 1991, 383).
Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die sexuellen Verfehlungen des Angeklagten bis August 1984 in Ungarn geschahen und dass im August 1989 während eines Urlaubs in Ungarn der Angeklagte mit Andrea den Geschlechtsverkehr ausführte. Zwar ist der Angeklagte Ungar, lebte mit seiner Familie bis August 1984 in Ungarn und zog erst zu dieser Zeit mit der Familie nach Deutschland, doch ist eine fortgesetzte Handlung, die teils im Ausland, teils im Inland begangen wurde, insgesamt als Inlandstat anzusehen (vgl. RGSt 50, 425; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 9 Rdn. 13 m. w. Nachw.).
Die gegen die Strafzumessung gerichteten Ausführungen der Revision zeigen keinen Rechtsfehler auf.
| Gribbohm | Foth | Wahl | |||
| Maul | Brüning |