Revision verworfen: Strafaussetzung zur Bewährung trotz Vorstrafen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 323/89
- Datum
- 01.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung der Aussetzung der Vollstreckung nach §56 Abs.2 StGB setzt eine günstige Sozialprognose voraus, die auch durch eine Nachreifung infolge zuvor verbüßter Freiheitsstrafe getragen werden kann.
Bei der Prüfung des §56 Abs.2 StGB ist eine gebotene Gesamtwürdigung vorzunehmen; dabei sind die Stabilisierung der Lebensverhältnisse und besondere Umstände der Tat zu berücksichtigen.
Vorstrafen und eine hohe Rückfallgeschwindigkeit sind in die Prognose einzubeziehen, stehen einer Bewährung jedoch nicht zwingend entgegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine dauerhafte Besserung vorliegen.
Die bloße Berufung auf den Schutz der Rechtsordnung rechtfertigt alleine nicht die Vollstreckung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 3. Februar 1989
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 323/89 in der Strafsache gegen den Mechaniker Harald ██████████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1964, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. August 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Brünning als beisitzende Richter, ███████████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 3. Februar 1989 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Nötigung in vier Fällen, Beleidigung in vier Fällen und mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge an; besondere Einwände werden nur gegen die Gewährung von Strafaussetzung erhoben. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich zunächst gegen die Annahme der – nunmehr gestellten – günstigen Sozialprognose und macht geltend, dabei sei den einschlägigen Vorstrafen und der hohen Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten nicht das ihnen zukommende Gewicht beigelegt worden. Das Landgericht hat jedoch die wesentlichen Vorstrafen des Angeklagten vom 25. Juli 1986 und 10. Februar 1987 in seine Würdigung einbezogen. Es hebt entscheidend darauf ab, dass gerade der auf Grund dieser Vorverurteilungen zwischenzeitlich erlittene Strafvollzug von nahezu 17 Monaten bei dem Angeklagten zu einer Nachreifung geführt hat, was auch die gesamte Lebenssituation des Angeklagten bestätige (UA S. 21). Diese Erwägungen tragen die Prognose, der Angeklagte werde künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 in der gebotenen Gesamtwürdigung ohne Rechtsfehler bejaht. Die Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten und die Besonderheiten der Tat lassen die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten jedenfalls als vertretbar erscheinen.
Offensichtlich fehl geht schließlich der Einwand der Beschwerdeführerin, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete hier die Vollstreckung der verhängten Strafe.
| Ulsamer | Kuhn | Brünning | |||
| Schauenburg | Maul |