Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Verzicht auf Rechtsmittel als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 323/69
Datum
05.08.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verzichtete nach ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung im Hauptverhandlungstermin auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Das Gericht stellte fest, dass der Verzicht wirksam und in Kenntnis der Tragweite sowie im Einvernehmen mit dem Verteidiger erfolgt war. Die Revision ist daher unzulässig verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist wirksam, wenn der Beschuldigte nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung verhandlungsfähig ist und die Erklärung bewusst in Kenntnis ihrer Tragweite abgibt.

2

Die Einverständniserklärung des Verteidigers und die Besprechung des Verzichts können für die Wirksamkeit des Verzichts sprechen und dessen Informiertheit belegen.

3

Ein wirksamer Verzicht auf das Rechtsmittel begründet die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils und macht eine nachfolgende Revision unzulässig.

4

Werden Rechtsmittel als unzulässig verworfen, hat die verwerfende Entscheidung zur Folge, dass die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 11. Dezember 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 323/69

in der Strafsache gegen den Forstgehilfen Josef ██ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████████████ in ███████████████████, ██, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Sachhehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. August 1969 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Dezember 1968 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Wie das Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 1968 ergibt, hat der Angeklagte nach Rechtsmittelbelehrung auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden war der Beschwerdeführer bei der Abgabe seiner Verzichtserklärung verhandlungsfähig; er hat die Erklärung nach Besprechung und im Einverständnis mit seinem Verteidiger abgegeben und war sich der Tragweite des Verzichts bewusst. Das Urteil ist somit rechtskräftig, die Revision daher unzulässig.

PikartSeibertPfeiffer
MislMayer
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