Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen verworfen – Verurteilung wegen Parteiverrats, Freispruch von Untreue bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 323/60
Datum
20.09.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut werden verworfen. Der Angeklagte wurde wegen Parteiverrats verurteilt (in verschuldetem Verbotsirrtum), vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Der BGH bestätigt, dass das dienstliche Handeln zugunsten gegensätzlicher Interessen Parteiverrat begründet und verschuldeter Verbotsirrtum die Schuld, nicht aber den Vorsatz, betrifft. Zur Untreue stellt das Gericht fest, dass kein Treueverhältnis zu dem Dritten bestand und die Mittelverwendung nicht pflichtwidrig war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer als Rechtsanwalt in derselben Rechtssache zugleich gegensätzliche Interessen bedient, stellt sich wegen Parteiverrats nach §§ 356, 44 StGB strafbar, wenn er dies erkennt.

2

Ein verschuldeter Verbotsirrtum betrifft die Schuld (Schuldfähigkeit) und lässt den Vorwurf des Vorsatzes grundsätzlich unberührt.

3

Bei der Strafzumessung kann das Gericht eine Geldstrafe anstelle einer verwirkten Freiheitsstrafe festsetzen; ein fester Umrechnungsmaßstab besteht nicht, die Bemessung bleibt dem Ermessen des Gerichts innerhalb der Grenzen der §§ 27, 29 Abs. 2 StGB vorbehalten.

4

Fehlt ein Treueverhältnis zwischen Vertreter und Dritten, besteht keine Pflicht, von ihm empfangene Gelder zur Befriedigung dieses Dritten zu verwenden; die Verwendung für andere dringende Gläubiger kann pflichtgemäß sein.

5

Die Erhebung verfahrensrechtlicher Rügen ist unbegründet, wenn die gerügten Aufklärungspunkte für die Entscheidung ersichtlich ohne Erfolgserheblichkeit sind.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut, 3. Februar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███, den Rechtsanwalt Dr. August T[REDACTED], geboren am [REDACTED] in der Schweiz, wohnhaft in ███, wegen Untreue und Parteiverrats hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willams, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 3. Februar 1960 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats (begangen in verschuldetem Verbotsirrtum) an Stelle einer sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu Geldstrafe verurteilt; von dem Vorwurf der Untreue hat sie ihn freigesprochen. Mit der Revision greift die Staatsanwaltschaft den Freispruch und den Strafausspruch an, der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

I. Parteiverrat

1.) Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Sie geht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Der Angeklagte vermittelte nicht zwischen beiden Parteien in ihrem gemeinsamen Auftrag (BGHSt 5, 301, 307; BGH AnwBl 1955, 69), sondern bemühte sich zunächst im Auftrage der Frau ██ bei ihrem Gläubiger, Schneidemeister ████, (erfolglos) um einen Forderungsnachlass und forderte später Frau ██ im Auftrage ████ zur Begleichung ihrer gesamten Schuld auf. Er diente also zweifelsfrei gegensätzlichen Interessen in derselben Rechtssache. Da er das nach seiner eigenen Einlassung erkannte und sich nur infolge ungenügender Prüfung irrig für befugt hielt, Frau ██ „auch“ in ihrem Interesse an die Begleichung ihrer Schuld zu erinnern, besteht seine Verurteilung gemäß §§ 356, 44 StGB zu Recht (BGHSt 2, 194, 210 f.).

2.) Auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die hier nur den Strafausspruch angreift, ist unbegründet.

a) Der behauptete unlesbare Widerspruch in den Urteilsgründen besteht nicht. Die Wendung, der Angeklagte habe nicht mit Bedacht seine „Partei verraten“, sondern sei bloß durch eine gewisse Nachlässigkeit in Widerstreit zu Standesregeln und dem Strafgesetz geraten, bezieht sich augenscheinlich darauf, dass er nach der Annahme der Strafkammer in verschuldetem Verbotsirrtum handelte. Dieser betrifft zwar die Schuld, lässt jedoch den Vorsatz unberührt (BGHSt 2, 194, 205 ff.).

b) Die Strafkammer hat § 27c Abs. 1 StGB nicht verletzt. Sie hat nicht außer Acht gelassen, dass der Angeklagte sich in sonstiger wirtschaftlicher Lage befindet. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die Geldstrafe allein nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu bemessen ist. Das Landgericht durfte daher bei der Strafzumessung auch dem geringen Verschulden des Angeklagten, seiner bisherigen Unbestraftheit und dem Umstand Gewicht beilegen, dass seine Tat keine schädlichen Folgen für Frau ██ hatte. Ersichtlich hat der Tatrichter auch erwogen, dass eine Verurteilung wegen Parteiverrats in der Anwaltschaft von jeher als besonders schwerwiegend empfunden worden ist und den Angeklagten deshalb selbst eine verhältnismäßig unbedeutende Geldstrafe empfindlich treffen musste.

Daran ändert es nichts, dass die Strafkammer an sich eine Gefängnisstrafe von einem Monat für verwirkt ansah. Nirgends ist bestimmt, dass die Geldstrafe dem Einkommensausfall entsprechen müsste, den der Angeklagte erlitte, wenn er die an sich verwirkte Freiheitsstrafe verbüßen müsste. Das Gesetz schreibt überhaupt keinen festen Umrechnungsmaßstab vor, sondern überlässt es dem freien Ermessen des Gerichts, das rechte Verhältnis je nach der Gestaltung des Falles zu finden (vgl. § 29 Abs. 3 StGB; RGSt 58, 106, 109). Dabei ist es allein an die Grenzen der §§ 27, 29 Abs. 2 StGB gebunden (BGHSt 13, 356, 357 und 13, 399, 403). Diese hat die Strafkammer beachtet.

II. Untreue

1.) Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die von der Staatsanwaltschaft vermisste Aufklärung, welche anderen drängenden Gläubiger der Angeklagte statt des Schneidemeisters ████ schwerer befriedigte, ist für die Entscheidung unerheblich, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Sachrüge ergibt (II 2). Das Schreiben des Angeklagten vom 10. April 1956 brauchte die Strafkammer obendrein nicht zu jener Aufklärung zu drängen. Es enthält eine Gesamtberechnung darüber, welche Beträge der Angeklagte für Frau ██ ████████ erhielt und wie er sie verwendete. Es erweist also keineswegs, wie die Staatsanwaltschaft meint, dass er seine Gebühren gerade dem ursprünglich für ██████ bestimmten Betrag entnommen hätte.

2.) Der Angeklagte erbat und erhielt für Frau ███, für die er die Erledigung ihrer Schulden betrieb, von ihrem geschiedenen Ehemann 800 sfrs. zur Befriedigung besonders drängender Mietrückstände und zu einem „Vergleich“ mit ████. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass er, da er dabei nur als Vertreter der Frau ██ handelte, nicht auch in einem Treueverhältnis zu ██ stand. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft war er daher diesem gegenüber nicht verpflichtet, von der Geldzuwendung außer den Mietschulden auch die Schneiderrechnung ███ zu begleichen. Das brauchte er überdies deswegen nicht, weil ein Vergleich trotz aller seiner Bemühungen an dem Verhalten ████ scheiterte, dessen volle Befriedigung aber weder in Aussicht genommen noch aus dem gewährten Darlehen überhaupt möglich war. Da ihm auch Frau ███ ████ keine bestimmte Weisung erteilte, an wen er die nach Tilgung der Mietrückstände verbliebene Restsumme abzuführen hatte, handelte er wirtschaftlich vernünftig und daher pflichtmäßig, als er den frei gewordenen Betrag zur Befriedigung anderer drängender Gläubiger verwendete. Selbst wenn er ihm seine eigenen Gebühren entnommen hätte, hätte er nicht pflichtwidrig gehandelt (vgl. z. B. § 22 Abs. 1 letzter Satz GebühRAe).

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher in vollem Umfange zu verwerfen. Der Generalbundesanwalt hat sie nur zum Strafausspruch (I 2 b) vertreten.

WillamsSeibertFischer
HübnerKirchhof
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