Meineid: Richterliche Vorbefassung durch Haftbefehlsbeschluss und Zeugeneigenschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 323/52
- Datum
- 28.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein von einer Strafkammer in der Hauptverhandlung erlassener Haftbefehl bleibt auch bei fehlender Zuständigkeit eine richterliche Handlung und begründet für sich genommen keinen gesetzlichen Ausschluss der mitwirkenden Richter nach § 22 Nr. 4 StPO.
§ 23 Abs. 2 StPO setzt eine Tätigkeit voraus, die der Führung einer Voruntersuchung als Untersuchungsrichter entspricht; andere gegen den Beschuldigten gerichtete richterliche Maßnahmen sind dem nicht gleichzustellen.
Ein Richter ist nach § 22 Nr. 5 StPO nur dann kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er in der Sache als Zeuge vernommen worden ist; eine bloße Benennung als Zeuge oder eine schriftliche Sachverhaltsmitteilung ersetzt die Zeugenvernehmung nicht.
Bewusstes Verschweigen aussageerheblicher Tatsachen in einer beeidigten Zeugenaussage kann eine falsche Aussage i.S.d. § 154 StGB begründen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Angeklagten, der jede Einlassung verweigert, zu einzelnen Sachpunkten besonders zu befragen; aus dem Schweigen dürfen im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse gezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 29. Februar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Mechaniker Herbert Alfons ████ aus ██, dort geboren am █████, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glangmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 29. Februar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Zur Begründung der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, bei dem Eröffnungsbeschluss vom 15. Dezember 1951, der diesem Verfahren zugrunde liege, habe als Vorsitzender der Strafkammer der Landgerichtsdirektor Dr. ███ mitgewirkt; dieser sei jedoch kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen gewesen. Diese Auffassung der Revision stützt sich auf folgende Vorgänge: Am 28. November 1951 fand in dem Strafverfahren gegen die Eheleute K__ wegen Kuppelei vor der Großen Strafkammer des Landgerichts in Aschaffenburg die Hauptverhandlung statt. In ihr wirkte Landgerichtsdirektor Dr. ███ als Vorsitzender mit. In der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte als Zeuge vernommen und vereidigt. Am Schluss der Beweisaufnahme erließ die Strafkammer unter Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Dr. ███ gegen den Angeklagten Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts des Meineids. Der Vorsitzende leitete den Haftbefehl mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts an den Ermittlungsrichter; die Strafkammer hob dann am 30. November 1951, wobei Landgerichtsdirektor Dr. ███ wiederum als Vorsitzender mitwirkte, den Haftbefehl gegen den Angeklagten auf, weil nur die vorläufige Festnahme anzuordnen gewesen wäre. Die Revision ist der Ansicht, die Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Dr. ███ beim Erlass des Haftbefehls sei entweder als die Handlung eines freiwilligen Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft anzusehen oder als die Handlung eines Mannes, der, ohne allerdings dazu bestimmt zu sein, Handlungen als Untersuchungsrichter vorgenommen habe.
Wäre diese Auffassung der Revision richtig und demzufolge Landgerichtsdirektor Dr. ███ von der Ausübung des Richteramts bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen, müsste das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden. Denn dann wäre der Eröffnungsbeschluss, da die gegen die Zulässigkeit der Mitwirkung des Vorsitzenden geltend gemachten Gründe noch auf einen weiteren Richter zutreffen, der beim Eröffnungsbeschluss mitgewirkt hat, nicht in einer Besetzung von drei zur Ausübung des Richteramts befugten Personen gefasst worden, was dem § 76 GVG widersprechen würde (RGSt Bd. 55, 113). Es würde dann also an einer notwendigen Voraussetzung für die Hauptverhandlung und für das Urteil gefehlt haben.
Die Mitwirkung beim Erlass des Haftbefehls gegen den Angeklagten war jedoch entgegen der Ansicht der Revision keine Handlung, die den Landgerichtsdirektor Dr. ███ kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ausgeschlossen hätte.
In der Hauptverhandlung gegen K__ u. a. vom 28. November 1951 hätte die Strafkammer zwar keinen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen dürfen. Die Zuständigkeit für den Erlass eines Haftbefehls ergibt sich aus den §§ 124, 125 StPO; sie liegt vor Erhebung der öffentlichen Klage grundsätzlich beim Amtsrichter. Die Befugnisse der Strafkammer, da die strafbare Handlung – der Meineid des Angeklagten – in der Sitzung begangen worden war, ergaben sich aus § 183 GVG. Sie hätte also den Tatbestand feststellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitteilen sollen, hätte auch die vorläufige Festnahme des Täters veranlassen können.
Durch die Tatsache, dass die Strafkammer den § 183 GVG nicht beachtete und, ohne für diese Handlung zuständig zu sein, Haftbefehl gegen den Angeklagten erließ, wurde sie jedoch ebensowenig wie ihr Vorsitzender zum „freiwilligen Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft“ und ihre Mitglieder wurden nicht im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO in der Sache als Beamte der Staatsanwaltschaft oder als Polizeibeamte tätig. Sie handelten als Gericht, wenn auch unter Verkennung ihrer Zuständigkeit. Der Erlass des Haftbefehls war eine, wenn auch mangelhafte und darum anfechtbare, richterliche Handlung.
Ebensowenig greift § 23 StPO ein, der regelt, unter welchen Voraussetzungen Richter wegen vorangegangener richterlicher Handlungen von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. Absatz 1 scheidet schon deshalb aus, weil er nur Entscheidungen über ein Rechtsmittel betrifft, hier aber die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in Rede steht. Nach § 23 Abs. 2 StPO darf der Untersuchungsrichter in Sachen, in denen er die Voruntersuchung geführt hat, nicht Mitglied des erkennenden Gerichts sein, auch nicht bei einer außerhalb der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidung der Strafkammer mitwirken. Diese Vorschrift greift jedoch schon deshalb nicht ein, weil gegen den Angeklagten niemals eine Voruntersuchung geführt worden ist. Es geht auch nicht an, eine andere richterliche Tätigkeit, die gegen den Angeklagten gerichtet war, im Sinne des § 23 Abs. 2 StPO derjenigen des Untersuchungsrichters gleichzuachten, der gegen den Angeklagten die Voruntersuchung geführt hat. Denn nur die Tätigkeit des Untersuchungsrichters ist dadurch ausgezeichnet, dass sich in ihr zwei Merkmale zusammenfinden, nämlich das Vorgehen nach einem Plan, den der Richter unabhängig von der Weisung eines anderen bildet, und der Beitrag zur Sachgestaltung, der in der unmittelbaren Erforschung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat besteht (RGJW 1933, 166; RGSt Bd. 68, 375). Diese der Tätigkeit des Untersuchungsrichters eigentümlichen Merkmale, die erst, wenn sie bei einem Richter zusammen vorliegen, dem Gesetzgeber Veranlassung gegeben haben, ihn von der Mitwirkung im erkennenden Gericht auszuschließen, fehlen der Maßnahme, die die Strafkammer in der Sitzung vom 28. November 1951 gegen den Angeklagten getroffen hat. Für den Erlass des Haftbefehls fehlte ihr zwar die Zuständigkeit, der Amtsrichter hätte aber gemäß den §§ 165, 125 StPO, wenn er sich in der Lage der Strafkammer befunden hätte, auch einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen können, ohne dass ihn diese Handlung nach § 23 StPO von der Mitwirkung im erkennenden Gericht ausgeschlossen hätte. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt Bd. 68, 375, 377). Der Mangel der Zuständigkeit, durch den sich die Handlung der Strafkammer allein von der Handlung des Amtsrichters unterscheidet, vermag die Anwendung des § 23 StPO nicht zu rechtfertigen. Glaubte der Angeklagte, dass das Verhalten der bei dem Erlass des Haftbefehls vom 28. November 1951 mitwirkenden Richter Befangenheit besorgen lasse, so stand es ihm frei, sie des § 24 StPO abzulehnen. Ein Ablehnungsgesuch ist jedoch nicht angebracht worden.
Von der Mitwirkung beim Eröffnungsbeschluss war Landgerichtsdirektor Dr. ███ schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er in der Anklageschrift als Zeuge benannt worden war und die Verteidigung angekündigt hatte, dass auch sie sich auf ihn als Zeugen berufen wolle. Denn die Ausschließung von der Ausübung des Richteramts greift nach § 22 Nr. 5 StPO nur bei demjenigen Richter Platz, der in der Sache als Zeuge vernommen worden ist. Darunter ist nur die persönliche, vom Vernehmungsbeamten beurkundete Äußerung zu verstehen (RGSt Bd. 12, 180; Bd. 42, 1). Die kurze schriftliche Darstellung des Sachverhalts, die Landgerichtsdirektor Dr. ███ dem Haftbefehl bei der Übersendung an den Ermittlungsrichter beifügte, ist nicht der Vernehmung als Zeuge im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO gleichzuachten (RGSt Bd. 58, 285).
II.
Auch die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Nach den Urteilsfeststellungen sagte der Angeklagte, als er in der Hauptverhandlung zu dem den Eheleuten K__ zur Last gelegten Vergehen der Kuppelei vernommen wurde, dass er von nichts wisse. In Wahrheit hatte der Angeklagte in einem Privatgemach des ersten Stocks, das die Eheleute K__ Gästen zur Verfügung stellten, einen im Urteil näher geschilderten unzüchtigen Vorgang zwischen Gästen vom Balkon aus beobachtet, auf den er zusammen mit einem anderen Kellner geklettert war. Er hatte auch bei polizeilichen Kontrollen wiederholt Gäste, die sich in diesem Zimmer des ersten Stocks befanden, gewarnt oder ersucht, sich ruhig zu verhalten. Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, dass er diese Tatsachen bewusst verschwiegen hat. Trotzdem beschwor er seine Aussage. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Meineids (§ 154 StGB).
Soweit die Revision von einem anderen Sachverhalt ausgeht, kann sie mit ihrem Vorbringen in diesem Rechtszug nicht gehört werden. Auch soweit sie geltend macht, dass sich die Feststellungen des Gerichts über die Warnung von Gästen durch den Angeklagten nicht notwendig aus den Bekundungen des als Zeugen vernommenen Kellners S__ ergeben, greift sie nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Dass die vom Angeklagten bei seiner Vernehmung als Zeuge verschwiegenen Tatsachen zu dem Sachverhalt gehörten, über den er sich zu äußern hatte, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Aus der Feststellung, dass der Angeklagte die angegebenen Tatsachen bewusst verschwiegen hat, ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, dass er sich dieser Tatsachen erinnerte, dass er auch erkannte, dass sie Gegenstand seiner Aussage waren, sie aber trotzdem nicht angab. Mit der Verteidigung, er habe sich an den von ihm beobachteten unzüchtigen Vorgang im Zimmer des ersten Stocks bei seiner Vernehmung zuinnerst nicht erinnert, setzt sich die Strafkammer auseinander. Sie hat aus Gründen, die auf tatsächlichem Gebiet liegen und keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, diese Verteidigung für eine unwahre Schutzbehauptung gehalten.
Die Rüge der Revision, dass das Landgericht zu Unrecht den § 158 StGB nicht angewendet habe, geht von der im Widerspruch zum Urteil stehenden Voraussetzung aus, dass der Meineid des Angeklagten nur in dem bewussten Verschweigen des von ihm beobachteten unzüchtigen Vorgangs zu sehen sei. Da die beeidigte unrichtige Aussage auch in dem Verschweigen der wiederholten Warnungen bestand, dieser Punkt aber vom Angeklagten nie berichtigt worden ist, hat das Landgericht den § 158 StGB mit Recht nicht für anwendbar erachtet.
Die Nichtanwendung des § 157 StGB wird durch die Feststellung getragen, dass der Angeklagte nicht den Meineid geleistet habe, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Sie wird durch die in den Strafzumessungsgründen enthaltene Bemerkung erläutert, dass er offenbar unter dem Druck seines Arbeitgebers und dessen Ehefrau gehandelt habe. Bei der Überzeugungsbildung durfte die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten bei seiner Vernehmung als Zeuge wie auch in der Hauptverhandlung in Beweisanzeichen verwerten.
Wenn das Verfahren dem Angeklagten auch nicht die Pflicht auferlegte, sich zur Sache zu äußern, so war es dem Gericht doch nicht verwehrt, aus der Weigerung des Angeklagten, Erklärungen zur Sache abzugeben, Schlüsse zu ziehen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Nachdem der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung jede Erklärung zur Sache abgelehnt hatte, während der Verhandlung trotz Beachtung des § 257 StPO keine Erklärung abgab und auch von der Möglichkeit des letzten Wortes keinen Gebrauch machte, obwohl ihm zweimal dazu Gelegenheit gegeben wurde, bestand für das Gericht keine verfahrensrechtliche Pflicht, an ihn zu einzelnen Punkten des Sachverhalts besondere Fragen zu richten. Aus dem Rat eines Verteidigers an den Angeklagten, jede Erklärung zur Sache zu verweigern, kann bei der hier festgestellten Sachlage keine Pflichtverletzung des Gerichts hergeleitet werden.
| Richter | Dr. Geier | Glangmann | |||
| Dr. Peetz | Dr. Jagusch |