Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Menschenhandel und Vergewaltigung festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 322/98
Datum
29.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revisiert gegen das Urteil wegen schweren Menschenhandels, Zuhälterei und Vergewaltigung. Fraglich war, ob zwischen Menschenhandel (mit Zuhälterei) und den Vergewaltigungen Tatmehrheit oder Tateinheit besteht. Der BGH änderte den Schuldspruch zugunsten der Feststellung von Tateinheit, bestätigte aber die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten; die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Änderung war nach § 265 StPO zulässig, weil die Verteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht eine teilweise Überschneidung der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zwischen zwei Delikten, können diese als Tateinheit zu bewerten sein.

2

Die Ausnutzung eines durch vorherige Misshandlungen hervorgerufenen Angstzustands zur Erzwingung weiteren Geschlechtsverkehrs kann die für Tateinheit erforderliche Überschneidung der Tathandlungen begründen.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs ist nicht ausgeschlossen, wenn der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können (§ 265 StPO).

4

Bleibt durch die rechtliche Neubewertung der Unrechts‑ und Schuldgehalt der Taten unberührt und ist auszuschließen, dass die Vorinstanz bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Strafe festgestellt hätte, kann die bereits verhängte Gesamtstrafe bestehen bleiben und eine Zurückverweisung entfallen.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 17. Oktober 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 322/98 vom 29. Juli 1998 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. Oktober 1997, soweit es ihn betrifft, dahin geändert:

a) im Schuldspruch, dass er des schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und mit Vergewaltigung jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist;

b) im Strafausspruch, dass er wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt ist; die Einzelstrafen entfallen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten T wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen Vergewaltigung in zwei selbständigen Fällen (begangen gegenüber den beiden Nebenklägerinnen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt im Wesentlichen erfolglos.

Was die vom Senat vorgenommene Änderung des Konkurrenzverhältnisses angeht, hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

*"Zu Unrecht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass zwischen dem Verbrechen des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei einerseits und dem Verbrechen der Vergewaltigung andererseits Tatmehrheit besteht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zur Durchführung der beiden Vergewaltigungen keine neue Gewalt angewandt oder neue Drohungen ausgesprochen, sondern die Geschädigten leisteten deshalb keine Gegenwehr, weil sie noch unter dem Eindruck der vorangegangenen Misshandlungen, die sie zur Ausübung der Prostitution veranlasst haben, standen.

Da diese Gewaltanwendungen und die konkludent mit ihnen verbundenen Androhungen weiterer Misshandlungen dazu dienten, die Geschädigten zur Duldung des Geschlechtsverkehrs mit den ihnen zugewiesenen Männern einschließlich Mitgliedern der eigenen Gruppe zu nötigen, und der Angeklagte ihren dadurch hervorgerufenen Angstzustand dazu ausnutzte, auch selbst mit ihnen geschlechtlich zu verkehren, besteht wegen der danach gegebenen teilweisen Überschneidung der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zwischen dem Verbrechen des Menschenhandels und dem Verbrechen der Vergewaltigung Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 1994 – 1 StR 103/94 – und vom 10. März 1987 – 1 StR 41/87; BGH NStZ 1985, 946; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 1).

Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Dies führt zu einem Wegfall der verhängten Einzelstrafen. Der Zurückverweisung zur Festsetzung nur einer Strafe bedarf es nicht. Die Gesamtstrafe bleibt als Einzelstrafe bestehen, da auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Denn durch die neue rechtliche Bewertung bleibt der Unrechts- und Schuldgehalt unberührt."*

SchaferGranderathWahl
UlsamerBoetticher
Revision: Tateinheit von Menschenhandel und Vergewaltigung festgestellt — Themis