Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Verwertung von Erziehungseintragungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 322/96
Datum
12.06.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof gab der teilweisen Revision statt: Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung jugendliche Eintragungen verwertet, die nach § 63 Abs. 1 BZRG vor dem Urteil zu entfernen waren. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes bleibt bestehen. Der Strafausspruch mit Feststellungen wurde aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eintragungen im Erziehungsregister nach Jugendrecht, die nach § 63 Abs. 1 BZRG zu entfernen sind, dürfen bei der Strafzumessung nicht verwertet werden.

2

Werden derart zu entfernende Erziehungseintragungen dennoch berücksichtigt, liegt hierin ein Rechtsfehler des Strafausspruchs, der dessen Aufhebung rechtfertigt.

3

Bei Vorliegen lediglich einer weiteren nichtjugendlichen Verurteilung darf für die Strafzumessung nur diese Verurteilung berücksichtigt werden; jugendliche Zuchtmittel und Erziehungsmaßnahmen sind unberücksichtigt zu lassen.

4

Ist der Strafausspruch aufgrund unzulässiger Berücksichtigung von Eintragungen beeinflusst, ist die Sache zur erneuten Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 22. Februar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 322/96 vom 12. Juni 1996 in der Strafsache gegen Michael geboren am [REDACTED::] 1971 in [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Februar 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Das Landgericht hat *bei der konkreten Strafzumessung ... zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er mehrfach, jedoch nicht erheblich, vorwiegend nach Jugendrecht, aber insbesondere auch einschlägig wegen Eigentumsdelikten vorbestraft ist* (UA S. 14). Damit bezieht es sich auf eine Verurteilung wegen Diebstahls in mehreren Fällen zu Kurzarrest von fünf Tagen und Erteilung einer Weisung, eine weitere Verurteilung wegen mehrerer Verkehrsdelikte zu einer Verwarnung und einer Arbeitsauflage sowie einen Strafbefehl wegen Betruges mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 DM (UA S. 4 ff.). Die beiden Verurteilungen nach Jugendrecht, darunter die wegen Eigentumsdelikte einschlägige, durfte es jedoch nicht mehr verwerten, weil sie nur eine Erziehungsmaßregel und Zuchtmittel betrafen, also im Erziehungsregister eingetragen waren (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Da der am 22. November 1971 geborene Angeklagte am 22. November 1995, also vor dem Urteil, das 24. Lebensjahr vollendet hatte, waren diese Eintragungen aus dem Erziehungsregister zu entfernen (§ 63 Abs. 1 BZRG); die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 63 Abs. 2 BZRG liegen nicht vor, weil die einzige weitere Verurteilung nur eine Geldstrafe betrifft. Die beiden Verurteilungen nach Jugendrecht durften deshalb nicht mehr zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (§ 63 Abs. 1 und 4, BGH-Strafverteidiger 1984, 22; § 51 Abs. 1 BZRG, Beschl. vom 6. Juli 1995 - 1 StR 312/95 -). Das hat das Landgericht jedoch ausdrücklich getan, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt, dass der Angeklagte mehrfach vorbestraft sei, obwohl es nur die Geldstrafe wegen Betruges hätte berücksichtigen dürfen, als auch durch die Betonung einschlägiger Bestrafung für Eigentumsdelikte. Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben."

MaulGranderathSchomburg
UlsamerWahl
Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Verwertung von Erziehungseintragungen — Themis