Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Beihilfe zur ungenehmigten Ausfuhr als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 322/93
Datum
27.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim wegen Beihilfe zur ungenehmigten Ausfuhr von Waren ein. Streitpunkt war, ob die vorgebrachte Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO aufzeigt. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen solchen Fehler ergab. Der Revisionsführer wurde zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der vorgetragenen Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Revisionsrüge muss substantiiert darlegen, dass ein rechtserheblicher Fehler vorliegt; ohne eine solche Darlegung rechtfertigt die Prüfung keine Aufhebung oder Änderung des Urteils.

3

Bei Verwerfung der Revision hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Bleibt bei der revisionsgerichtlichen Nachprüfung kein zu Ungunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler feststellbar, bleibt die materielle Verurteilung (hier: Beihilfe zur ungenehmigten Ausfuhr) bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 18. Januar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 322/93 vom 27. Juli 1993

in der Strafsache gegen Andreas █, geboren am ██ 1931 in ███, wegen Beihilfe zur ungenehmigten Ausfuhr von Waren.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Januar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Foth Granderath Beyer Wahl

Vorinstanz: LG Mannheim vom 18. Januar 1993 – (23) 6 KLs 5/92

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