Revision wegen Beihilfe zur ungenehmigten Ausfuhr als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 322/93
- Datum
- 27.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der vorgetragenen Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Revisionsrüge muss substantiiert darlegen, dass ein rechtserheblicher Fehler vorliegt; ohne eine solche Darlegung rechtfertigt die Prüfung keine Aufhebung oder Änderung des Urteils.
Bei Verwerfung der Revision hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bleibt bei der revisionsgerichtlichen Nachprüfung kein zu Ungunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler feststellbar, bleibt die materielle Verurteilung (hier: Beihilfe zur ungenehmigten Ausfuhr) bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 18. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 322/93 vom 27. Juli 1993
in der Strafsache gegen Andreas █, geboren am ██ 1931 in ███, wegen Beihilfe zur ungenehmigten Ausfuhr von Waren.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Januar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm Foth Granderath Beyer Wahl
Vorinstanz: LG Mannheim vom 18. Januar 1993 – (23) 6 KLs 5/92