Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Amphetamin-Menge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 322/91
- Datum
- 18.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt das Gericht für die Strafzumessung maßgebliche Mengenangaben, müssen widersprüchliche Sachverständigenangaben und Laborbefunde in den Urteilsgründen erörtert und aufgelöst werden.
Besteht die Möglichkeit, dass eine unaufgeklärte Diskrepanz in der Mengenermittlung die Strafhöhe beeinflusst, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Der Schuldspruch kann fortbestehen, auch wenn der Strafausspruch aufgehoben wird, sofern die tatbestandlichen Feststellungen tragfähig sind.
Das Gericht hat bei Annahmen zur Ausbeute oder Konzentration darzulegen, welche Werte dem Angeklagten zugerechnet werden und inwieweit unterschiedliche Befunde die Feststellung der Handelsmenge beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 21. Januar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 322/91 in der Strafsache gegen ███ aus Bad ███, dort geboren am Thomas ██ 1964, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 21. Januar 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand, weil der Schuldumfang im Fall 1 der Urteilsgründe nicht widerspruchsfrei festgestellt ist. Die Strafe für diesen Fall kann die Einzelstrafe im Fall 2 beeinflusst haben.
Bei dem vom Angeklagten gewählten und konsequent beibehaltenen Mischungsverhältnis entsteht nach Auffassung der sachverständig beratenen Strafkammer eine Amphetaminbase-Ausbeute von mindestens 20 %. Demgegenüber wies der beim Angeklagten aufgefundene Zubereitungsrest einen Baseanteil von nur 16,86 % auf. Diesen Widerspruch erörtert das Landgericht nicht. Es teilt auch nicht mit, welche Konzentration sich der Angeklagte vorgestellt hat, lastet ihm aber gleichwohl auf der Grundlage eines Reaktionsergebnisses von mindestens 20 % wenigstens 300 g Amphetaminbase als Handelsmenge an. Bei einer Ausbeute von möglicherweise nur 16,86 % hätten dem Angeklagten aber nur etwa 250 g Amphetaminbase zur Last gelegt werden können. Da das Landgericht trotz zahlreicher Milderungsgründe die Strafhöhe wesentlich mit der zu erwartenden Menge an Amphetaminbase begründet, ist davon auszugehen, dass bei einer um etwa 50 g geringeren Menge eine mildere Strafe verhängt worden wäre.
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