Revision verworfen – Teilweise Nichtanwendbarkeit deutschen Strafrechts ohne Einfluss auf Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 322/90
- Datum
- 07.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat.
Deutsches Strafrecht findet auf eine Tat nicht Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht vorliegen.
Das Übersehen der fehlenden Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts in bestimmten Feststellungen begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn dieser Mangel die Strafzumessung oder das Rechtsmittelverfahren beeinflusst hat.
Derjenige, dessen Rechtsmittel verworfen wird, trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren, soweit angeordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 7. März 1990
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 322/90 BESCHLUSS
vom 7. März 1990 in der Strafsache gegen Cc Rusen aus K, geboren am ████ ██ ██ (Türkei), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat zwar übersehen, dass in den Fällen II 5 a und b der Urteilsgründe das deutsche Strafrecht nicht anwendbar war; die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB lagen hier nicht vor. Doch schließt der Senat aus, dass dieser Mangel die Strafzumessung beeinflusst hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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