Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Teilweise Nichtanwendbarkeit deutschen Strafrechts ohne Einfluss auf Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 322/90
Datum
07.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Aschaffenburg wegen Vergewaltigung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2 StPO ergab. Zwar war deutsches Strafrecht in Teilen nicht anwendbar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB), doch hatte dieser Mangel nach Auffassung des Senats die Strafzumessung nicht beeinflusst. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat.

2

Deutsches Strafrecht findet auf eine Tat nicht Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht vorliegen.

3

Das Übersehen der fehlenden Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts in bestimmten Feststellungen begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn dieser Mangel die Strafzumessung oder das Rechtsmittelverfahren beeinflusst hat.

4

Derjenige, dessen Rechtsmittel verworfen wird, trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren, soweit angeordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 7. März 1990

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 322/90 BESCHLUSS

vom 7. März 1990 in der Strafsache gegen Cc Rusen aus K, geboren am ████ ██ ██ (Türkei), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat zwar übersehen, dass in den Fällen II 5 a und b der Urteilsgründe das deutsche Strafrecht nicht anwendbar war; die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB lagen hier nicht vor. Doch schließt der Senat aus, dass dieser Mangel die Strafzumessung beeinflusst hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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