Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Revision: Urteilsformel bei lebenslanger Freiheitsstrafe (§57a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 322/84
Datum
14.08.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Wiedereinsetzungsanträge und die Revision des Angeklagten Antonio, stellte aber die Urteilsformel insoweit klar, dass nach §57a StGB neben der lebenslangen auch eine zeitige Freiheitsstrafe aufzunehmen ist. Dem Angeklagten Giuseppe wurde wegen plötzlicher Erkrankung seines Wahlverteidigers Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge gewährt; seine Revision wurde dennoch verworfen. Die erhobenen Verfahrensrügen waren überwiegend offensichtlich unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn er nicht binnen der vorgeschriebenen Frist nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird und nicht konkret auf zusätzliche Revisionsgründe Bezug nimmt.

2

Die plötzliche Erkrankung eines vom Angeklagten beauftragten Wahlverteidigers kann ausnahmsweise die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge rechtfertigen.

3

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die Überprüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler aufdeckt.

4

Seit Inkrafttreten des § 57a StGB ist bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe zugleich eine zeitige Freiheitsstrafe in die Urteilsformel aufzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 20. Mai 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 322/84 in der Strafsache gegen

██ Antonio aus █████████████, geboren am ████ 1955 in ███ (Italien),

Giuseppe aus ████████████, geboren am █████ in ██████ (Italien),

beide zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 1984 einstimmig

Tenor

Die Wiedereinsetzungsanträge des Angeklagten Antonio werden verworfen.

Die Revision des Angeklagten Antonio gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 20. Mai 1983 wird verworfen.

Jedoch wird die Urteilsformel █████ klargestellt, dass der Angeklagte Antonio ███████████ wegen Mordes zu lebenslanger ███████████████, ███ wegen Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist.

Der Angeklagte Antonio █ hat ███ die Kosten seines Rechtsmittels zu ███████.

Dem Angeklagten Giuseppe M. wird zur Nachholung einer Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Revision des Angeklagten Giuseppe M. gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 20. Mai 1983 wird verworfen.

Der Angeklagte Giuseppe ██████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels und ███ ██████ der Wiedereinsetzung zu tragen.

Gründe

Zu I (Revision des Angeklagten Antonio M.)

Die Wiedereinsetzungsanträge in der Revisionsbegründung vom 2. März 1984 sind entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO ohne Bezug auf konkrete (zusätzliche) Revisionsgründe geltend gemacht. Das Wiedereinsetzungsgesuch im Schriftsatz vom 13. April 1984 ist entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden, da der Verteidiger schon am 20. März 1984 Akteneinsicht erhalten hat. Ein der Entscheidung BGHSt 26, 335 vergleichbarer Fall liegt nicht vor. Das ergänzende Vorbringen wäre im Übrigen nicht geeignet gewesen, der Revision zum Erfolg zu verhelfen.

Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Jedoch ist seit Inkrafttreten des § 57a StGB die zeitige Freiheitsstrafe neben der lebenslangen Freiheitsstrafe in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH MDR 1984, 68).

Zu II (Revision des Angeklagten Giuseppe M.)

Die plötzliche Erkrankung des Wahlverteidigers, der vom Angeklagten mit der Ergänzung der Revisionsbegründung beauftragt worden war, wenige Tage vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist rechtfertigt es, in Ausnahme von der allgemeinen Regel dem Angeklagten zur Nachholung einer Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Maul in KK, § 44 Rdn. 15).

Die Angriffe der Revision sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinn von § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend ist auszuführen: Dem angefochtenen Urteil muss entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer, anders als der Mitangeklagte ████, die Beweggründe seines Bruders zu eigen gemacht hat (vgl. insbesondere UA S. 17/18, 54/55). Die Strafzumessungserwägung UA S. 60 (Fortsetzung des kriminellen Gebarens in der Bundesrepublik Deutschland) knüpft ohne Rechtsfehler an die vom Beschwerdeführer in Italien begangenen Straftaten an (UA S. 7/8).

Die Gegenerklärungen der Verteidiger beider Angeklagter wurden in die Erwägungen des Senats einbezogen.

HerdegenSchikoraGranderath
KuhnFoth
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