Revision: Verjährung des fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes - Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 322/78
- Datum
- 25.07.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Vollendung der Tat; bei fortgesetztem Tatgeschehen endet die Verjährungsfrist mit dem letzten tatbestandsmäßigen Akt, der die Tat abschließt.
Sind für eine vor dem 1. Januar 1975 begangene Tat während des Verfahrens die Verjährungsfristen durch Gesetzesreformen zwischenzeitlich verkürzt, bleibt es nach den Übergangsbestimmungen (Art. 309 EGStGB) bei den damals kürzeren Fristen, soweit diese kürzer sind als die neuen Fristen.
Ist eine tateinheitliche Verurteilung wegen einer einzelnen Teiltat wegen Verjährung aufzuheben, so kann dies den Strafausspruch beeinträchtigt haben; deshalb sind Strafausspruch und zugehörige Feststellungen im Umfang der Aufhebung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Teilrevisionsrüge ist zurückzuweisen, soweit sie keine auf schlüssigen rechtlichen oder tatsächlichen Mängeln beruhenden Fehler im Urteil darlegt; offensichtliche Unbegründetheit rechtfertigt die Verwerfung der weiteren Revision.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 322/78 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Bauhelfer Rudolf █ aus ███, geboren am ███ in ███, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil 1. des Landgerichts Würzburg vom 20. Dezember 1977 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 und 3 StGB) entfällt; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes kann nicht bestehen bleiben, weil dieses Vergehen verjährt ist. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
Die Verwirklichung dieses Tatbestands endete am ██ ███ 1971, als die Geschädigte 14 Jahre alt wurde. Damit begann die damals 10-jährige Verjährungsfrist zu laufen, die jedoch durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts durch eine 5-jährige Verjährungsfrist abgelöst wurde, die – da eine Unterbrechung nicht erfolgt ist – am ██ ██ 1976 endete. Dass die Verjährungsfrist am 1. Januar 1975 durch § 78 StGB wieder auf 10 Jahre verlängert wurde, kann keinen Einfluss mehr haben, da nach Artikel 309 Abs. 1 und 3 EGStGB für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts gelten, soweit diese kürzer sind als die des neuen Rechts.
Dem schließt sich der Senat an.
Die Annahme einer tateinheitlich begangenen Straftat nach § 176 StGB kann sich zum Nachteil des Angeklagten auf den Strafausspruch ausgewirkt haben; die Vorschrift wird in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich angeführt (UA S. 19).
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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