Revision: Aufhebung wegen nicht erörterten strafbefreienden Rücktritts (§ 24 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 322/75
- Datum
- 15.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich aus den Feststellungen die Möglichkeit, dass der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben hat, sind die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts nach § 24 StGB zu prüfen.
Der Tatrichter hat bei entsprechenden tatsächlichen Feststellungen ausdrücklich darzulegen, ob und warum die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen oder nicht.
Unterbleibt die Erörterung der möglichen strafbefreienden Selbstaufgabe durch das Gericht, ist die hierauf gestützte Verurteilung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Wird die Revision in anderen Punkten nicht begründet, sind diese Entscheidungsteile zu verwerfen, während nur der betroffen Teil aufgehoben wird.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 9. Januar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 322/75 in der Strafsache gegen den Lagerdisponenten Werner H. ███ ███ aus M[REDACTED], geboren ██ ███ 1949 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Januar 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1.) soweit der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,
2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Fall II 4 der Urteilsgründe liegt u. a. die Feststellung zu Grunde, dass es dem Tatopfer Dr. ███ nach mehreren Stunden durch geschicktes Bereden des Angeklagten und seiner Komplizen gelungen sei, die Mittäter gegeneinander auszuspielen und von ihrem Plan, Gegenstände wegzunehmen, abzubringen (UA S. 11, 21). Diese Feststellung lässt die – vom Tatrichter nicht erörterte – Möglichkeit offen, dass der Angeklagte und seine Komplizen die weitere Ausführung der Tat freiwillig – wenn auch beeinflusst durch Dr. ███ – aufgegeben haben. In einem solchen Fall hätten dem Angeklagten jedoch bezüglich des Raubvorwurfs die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts i. S. von § 24 StGB zugestanden werden müssen. Da das Landgericht hierzu nicht Stellung genommen hat, unterliegt das Urteil hinsichtlich des gesamten im Fall II 4 erhobenen Schuldvorwurfs und des dazugehörigen Strafausspruchs sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe der Aufhebung und Zurückverweisung.
Im Übrigen lässt die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler nicht erkennen. Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.
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