Revision verworfen: Auswahl psychiatrischen Sachverständigen bei Unzuchtverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 322/73
- Datum
- 14.08.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Auswahl eines Sachverständigen ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil seine Fachbezeichnung von der beantragten Fachrichtung abweicht; maßgeblich sind die nachgewiesene Erfahrung und Sachkunde für das konkrete Beweisthema.
Die Abgrenzung zwischen Psychiatrie und Psychologie ist nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung; psychiatrische Sachverständige dürfen psychologische Methoden anwenden und Begutachtungen zur Zeugenglaubwürdigkeit übernehmen.
Die Rüge fehlender Sachkunde eines vom Gericht bestellten Sachverständigen erfordert konkrete Anhaltspunkte; ohne solche liegt kein Ermessensfehler vor.
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision nicht darlegt, welche konkreten Beweismittel das Gericht noch hätte erheben müssen.
Eine knappe, aber inhaltlich ausreichende Begründung der Gesamtstrafe genügt den rechtlichen Anforderungen; bloße Kürze führt nicht automatisch zur Aufhebung.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Coburg, 4. Januar 1973
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 322/73 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Reinhold █████ aus █████████, geboren am ██████████ 1930 ██ ███, wegen Unzucht mit einem Kind u. a.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Coburg vom 4. Januar 1973 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind, begangen in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern, sowie wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Landgericht dem Antrag des Verteidigers, das Gutachten eines Jugendpsychologen zur Glaubwürdigkeit der jugendlichen Belastungszeugen einzuholen, nicht entsprochen habe.
Der Verteidiger hat diesen Antrag in der Hauptverhandlung vom 3. Juni 1971 gestellt. Die Jugendkammer hat daraufhin beschlossen, die jugendlichen Zeugen durch einen Jugendpsychologen begutachten zu lassen, und zu diesem Zweck die Hauptverhandlung unterbrochen. Mit der Erstattung des Gutachtens hat sie den Oberregierungsmedizinalrat Dr. Heubeck vom Staatlichen Gesundheitsamt Nürnberg beauftragt (Bl. 72). Dieser ist in der Hauptverhandlung vom 4. Januar 1973 zu dem genannten Beweisthema vernommen worden (Bl. 168 R.).
Der Sachverständige bezeichnet sich in den Angaben zur Person als „Facharzt für Psychologie, Neurologie und Kinderpsychologie“ (Bl. 168 R.). Die Berufsbezeichnung im schriftlichen Gutachten vom 14. März 1972 weist ihn als „Facharzt für Psychiatrie, Neurologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie“ aus (Bl. 121), das schriftliche Gutachten trägt die Überschrift „Jugendpsychiatrisches Gutachten“ (Bl. 121). Im angefochtenen Urteil ist festgestellt, dass Dr. Heubeck beamteter Facharzt für Psychiatrie, Neurologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie ist (UA S. 17).
Der Senat sieht den Sachverständigen Dr. Heubeck danach in Übereinstimmung mit der Revision als Facharzt für Geistes- und Nervenkrankheiten, insbesondere als Jugendpsychiater an. Das schließt aber nicht aus, dass er besondere Kenntnisse und Erfahrungen auch auf dem Gebiet der Jugendpsychologie besitzt und demgemäß auch als Jugendpsychologe tätig werden kann.
Die Abgrenzung beider Fachgebiete ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1959, 2315 Nr. 16). Für die rechtliche Beurteilung ist maßgebend, dass auch die Psychiatrie sich häufig psychologischer Methoden bedient (Hoff, Lehrbuch der Psychiatrie I 1956 S. 55 ff), psychologische Kenntnisse demgemäß auch zum fachlichen Rüstzeug des Psychiaters gehören, und dass andererseits die moderne Psychologie ihren Standort meist inmitten der Natur- und Geisteswissenschaften sieht (Remplein, Psychologie der Persönlichkeit, 5. Aufl. 1965 S. 13).
Bei dieser Sachlage bleibt es im Allgemeinen dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er eine psychologische Begutachtung dem Vertreter des einen oder des anderen Fachgebietes anvertrauen will. Voraussetzung für die Entscheidung ist, dass er bei dem ausgewählten Sachverständigen die erforderliche Erfahrung und Sachkunde als gegeben ansieht.
Dass die Jugendkammer bei der Auswahl des Sachverständigen Dr. Heubeck die Grenzen ihres Ermessens verletzt hat, ist nicht ersichtlich. Sie hebt hervor, dass „sein Fachwissen außer Frage steht“ und dass er „in der Begutachtung jugendlicher Zeugen auf ihre Glaubwürdigkeit und Zeugentüchtigkeit [...] eine umfangreiche forensische Berufserfahrung besitzt“ (UA S. 17). Fehlendes Fachwissen und mangelnde Erfahrung macht auch die Revision nicht geltend.
2. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision teilt nicht mit, welcher Beweismittel das Gericht sich hätte bedienen müssen, um aufzuklären, ob der Angeklagte ein silbergraues Moped besaß.
II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Begründung der Gesamtstrafe ist zwar knapp, sie genügt aber noch den rechtlichen Anforderungen (vgl. BGHSt 24, 268).
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