Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwertbarkeit von Sachverständigenvernehmung und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 322/67
Datum
17.08.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren Verfahrensfehler bei Vernehmung eines Arztes als Sachverständigen, die Unterlassung eines Zweitgutachtens sowie die Zurückweisung einer Verteidigerfrage. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und führt aus, dass Mitteilungs- und Ablehnungsrechte nicht verletzt, eine zweite Begutachtung nicht geboten und bereits beantwortete Fragen zurückgewiesen werden durften. Die Sachrügen führen nicht zur Aufhebung des Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung, vor der Hauptverhandlung mitzuteilen, dass eine in der Anklageschrift genannte Person nicht als Zeuge, sondern als Sachverständiger gehört wird, berechtigt allenfalls zur Beantragung der Aussetzung der Hauptverhandlung; ohne einen solchen Aussetzungsantrag liegt hierin kein revisionsfähiger Verfahrensmangel.

2

Ein als Sachverständiger vernommener Arzt bedarf keiner Vereidigung, sofern kein Antrag auf Vereidigung gestellt wird und er nicht zugleich als Zeuge über solche Tatsachen aussagt, die nur als Zeugenaussage zulässig wären.

3

Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, zwingend ein Zweitgutachten oder anthropologische Untersuchungen einzuholen, wenn das vorhandene Gutachten die entscheidenden Tatsachenfragen nicht in einer Weise offenbart, die die Einholung weiterer expertisen zwingend erforderlich macht.

4

Der Vorsitzende darf ungeeignete oder bereits beantwortete Fragen eines Verteidigers zurückweisen; die Zurückweisung derartiger Fragen begründet keine durchgreifende Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 23. März 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 322/67 URTEIL

in der Strafsache gegen den Autokaufmann Manfred ███, ██ geboren am ██████ in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen: fortgesetzter Anstiftung zum fortgesetzten Meineid

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hüner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████████ als Vertreter der ████████████████████, Rechtsanwältin Dr. ███████████████████ als Verteidigerin, █████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 23. März 1967 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 24. März 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Anstiftung zum fortgesetzten Meineid und wegen fortgesetzter mißlungener Anstiftung zur Abtreibung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Ferner hat es ausgesprochen, daß er dauernd unfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Im Zusammenhang mit der Vernehmung des Arztes Dr. ██ rügt der Angeklagte die Verletzung der §§ 58, 59 StPO. Er vermag damit nicht durchzudringen.

Der Beschwerdeführer behauptet, ausweislich der Gerichtsakten sei nicht erkennbar, daß Dr. ███, der in der Anklageschrift als Zeuge benannt worden war, zur Erstattung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Christine ersucht worden sei. Er, der Angeklagte, noch sein Verteidiger seien weder vor noch in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden. Das ist unzutreffend. Wie sich aus Blatt 97 der Akten ergibt, hat der ██████████████████████ nach Zustellung der Anklageschrift Dr. ███ mit der Untersuchung der Zeugin und Erstattung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens in der Hauptverhandlung beauftragt. Dr. ██ wurde als Sachverständiger geladen.

Im Sitzungsprotokoll vom 1. März 1967 (Bl. 117 d. A.) ist vermerkt, daß bei Aufruf der Sache „der Sachverständige Dr. ██████ erschienen sei, daß er an die ihm bekannten Pflichten als Sachverständiger und an die Strafbarkeit falscher Begutachtung erinnert wurde“. Spätestens zu diesem Zeitpunkt mußte es dem Angeklagten und seinem Verteidiger klar sein, daß Dr. ██ als Sachverständiger vernommen werden sollte. Zwar hätte nach dem Sinn des § 222 StPO dem Angeklagten schon vor der █████████████████ mitgeteilt werden sollen, daß Dr. ██ nicht als Zeuge, sondern als Sachverständiger gehört werde. Die Unterlassung gab aber dem Angeklagten nur das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen, über welchen Antrag das Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden hatte (§§ 246 Abs. 2 bis 4 StPO). Daß ein Aussetzungsantrag gestellt wurde, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Übrigens ist die Hauptverhandlung mehrfach unterbrochen worden.

Das Gericht konnte dem Sachverständigen gestatten, der Vernehmung des Beschuldigten und der Zeugen beizuwohnen (§ 80 Abs. 2 StPO), so daß insoweit § 58 Abs. 1 StPO, der ohnehin nur eine Ordnungsvorschrift ist, keine Anwendung findet.

Der Sachverständige brauchte nicht vereidigt zu werden, da kein Antrag hierzu gestellt worden war (§ 79 StPO). Anders wäre es freilich, wenn Dr. ██ zugleich als Zeuge vernommen worden wäre oder █████ Tatsachen ausgesagt hätte, über die er nur als Zeuge hätte aussagen dürfen (vgl. BGHSt 18, 107).

Trägt jedoch die Revision nichts vor. Es wird zwar behauptet, daß Dr. ██ die Stellung eines sachverständigen Zeugen hatte, jedoch nichts vorgetragen, aus dem sich ergeben würde, daß er auch als Zeuge ausgesagt hat. Ein weiteres Eingehen hierauf ist daher dem Senat verwehrt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Strafkammer hat nicht erkennbar dadurch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, daß sie Dr. ██ und nicht einen anderen Sachverständigen hörte. Dr. ██ ist, wie sich aus seinen Angaben zur Person ergibt, Nervenarzt, also wohl kein Psychologe. Der Strafkammer kam es aber sichtlich in erster Linie darauf an, zu erfahren, ob die Zeugin Christine ████ geistige Anomalien aufweise. Daß der Sachverständige Dr. ██ zur Beantwortung dieser Frage ungeeignet gewesen wäre, ergibt sich aus dem Vortrag der Revision nicht. Im übrigen handelt es sich bei der Zeugin um ein zur Zeit der Hauptverhandlung 24 Jahre altes Mädchen, dessen Glaubwürdigkeit ihre geistige Gesundheit voraussetzt. Die Strafkammer konnte auf Grund eigener Sachkunde beurteilen und hat nach ihren Erörterungen im Urteil auch beurteilt.

Wenn der Angeklagte und sein Verteidiger glaubten, daß an der Unbefangenheit des Sachverständigen Zweifel bestünden, weil er die Zeugin schon privat behandelt hatte, so hätten sie ihn gemäß §§ 24, 74 StPO ablehnen können. Das ist nicht geschehen. Die Revision kann deshalb nicht auf die angebliche Befangenheit des Sachverständigen gestützt werden.

3. Die Strafkammer hat nicht dadurch gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, daß sie kein Zweitgutachten zu der Frage eingeholt hat, ob es nach den Blutmerkmalen der Beteiligten offenbar unmöglich sei, daß der Zeuge ██ der Vater des Kindes Sabrina ████ ist. Die Blutuntersuchung hatte nach den Gutachten von Professor Dr. █████████ ergeben, daß auf Grund der Verteilung der Merkmale die Vaterschaft des Zeugen ██ als wahrscheinlich zu bezeichnen sei. Der Gutachter hat allerdings hinzugefügt, daß dies zu den Fällen gehöre, in denen die Einholung eines Zweitgutachtens erforderlich sei. Die Frage, ob die Zeugin in Bezug auf ihren Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen ███ ███████ der Empfängniszeit für das Kind Sabrina die Wahrheit gesagt hat, kann jedoch durch die Feststellung der Möglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft auf Grund der Blutuntersuchung überhaupt nicht beantwortet werden. Auch wenn █ als Erzeuger nicht auszuschließen wäre, müßte er nicht mit der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit verkehrt haben, während umgekehrt ein Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter während der Empfängniszeit möglich ist, selbst wenn er als Erzeuger des Kindes ausgeschlossen wäre. Die Strafkammer war deshalb nicht dazu gedrängt, ein Zweitgutachten einzuholen. Zur Vornahme einer anthropologischen Untersuchung bestand nach den Beweisergebnissen für das Gericht kein Anlaß.

4. Der Verteidiger hatte die Zeugin Christine ████ während der Beweisaufnahme gefragt, ob sie bei ihrer am 24. Juni 1966 wahrheitsgemäß angegeben habe, daß sie Anfang 1965 nur mit dem Angeklagten Verkehr gehabt habe. Das Landgericht hat durch Gerichtsbeschluß diese Frage nicht zugelassen mit der Begründung, daß sie bereits beantwortet sei, weil die Zeugin jene Aussage schon dahin berichtigt habe, daß sie 1965 auch mit dem Zeugen ███ geschlechtlich verkehrt habe.

Die Revision sieht darin eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung und damit einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO. Die Rüge greift jedoch nicht durch. Der Vorsitzende kann ungeeignete Fragen an einen Zeugen zurückweisen (§ 241 Abs. 2 StPO). Ungeeignet sind auch schon beantwortete Fragen (RGSt 44, 38, 41; BGHSt 2, 284, 289). Daß hier die Begründung des landgerichtlichen Beschlusses unzutreffend war, behauptet die Revision nicht. Da also davon auszugehen ist, daß die Zeugin die Frage bereits beantwortet hatte, durfte sie zurückgewiesen werden.

Allerdings stimmt die Beschlußbegründung mit den einzelnen, auch sonst nicht ganz klaren Ausführungen in den Urteilsgründen nicht völlig überein. Nach der Beschlußbegründung soll die Zeugin ████ ihre Aussage vor dem Ermittlungsrichter in der Hauptverhandlung dahin berichtigt haben, daß sie im Jahre 1965 auch mit dem Zeugen ███ Verkehr gehabt habe und daß sie bei ihrer Vernehmung am 27. Mai 1966 nicht daran gedacht habe, weil es sich nicht um einen Verkehr in der Empfängniszeit für das Kind Sabrina gehandelt habe. In den Urteilsgründen (Seite 17 UA) aber heißt es: Gegen ihre Glaubwürdigkeit spreche nur scheinbar der Umstand, daß die ████ bei ihrer Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter ausgesagt habe, sie habe im Jahre 1965 nur mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt. Die Beweisaufnahme habe jedoch keinen Nachweis erbracht, daß diese Aussage objektiv unrichtig war. Der Zeuge ███ habe nicht angeben können, daß er 1965 Verkehr mit der ████ gehabt habe. Diese habe ausgesagt, mit ███ sei es lediglich 1964 und 1966 zum Verkehr gekommen.

Diesen Widerspruch rügt allerdings die Revision nicht. Ob ihn der Senat auf die allgemeine Sachrüge zu beachten hätte, kann dahingestellt bleiben, denn auf dem Widerspruch kann das Urteil nicht beruhen. Es handelte sich um die Glaubwürdigkeit der Zeugin Christine ████. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Zeugin auch bei ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren jedenfalls nicht bewußt die Unwahrheit gesagt habe, da sie davon ausgegangen sei, es komme nur auf die Empfängniszeit für das Kind Sabrina an. Deshalb habe sie an ███ nicht gedacht, der hierfür nicht in Betracht komme. Hieraus ergibt sich, daß es dem Landgericht für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht darauf ankam, ob sie nun mit ███ auch noch Anfang 1965 Verkehr hatte, zumal ein solcher in der Tat nicht in die Empfängniszeit gefallen wäre.

5. Da es für das Landgericht allein wesentlich war, ob die Zeugin bei jener Aussage im Ermittlungsverfahren bewußt die Unwahrheit gesagt und welchen Sinn sie mit ihrer Aussage verbunden hatte, brauchte es sich ihm nicht aufzudrängen, den Richter, der sie damals vernommen hatte, als Zeugen über den objektiven Sinn der Aussage zu vernehmen.

6. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsirrtum zutage treten lassen.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

SeibertFischerLoesdau
HünerMai
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