Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch wegen Tötung des Neugeborenen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 322/66
Datum
30.08.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Freisprechung der Angeklagten vom Vorwurf, ihr neugeborenes Kind vorsätzlich oder fahrlässig getötet zu haben. Zentral war die Frage, ob angesichts einer möglicherweise sturzartigen Geburt eine vollendete oder versuchte Tötung vorliegt. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt den Freispruch. Begründend führt das Gericht an, dass die nicht vorhersehbare, sturzartige Geburt den Nachweis des inneren Tatentschlusses und einer Pflichtverletzung ausschließt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vollendete vorsätzliche oder fahrlässige Tötung setzt voraus, dass der Täter die Gefahr des tödlichen Erfolgs erkennen oder nach den Umständen erkennen musste; eine sturzartige, nicht vorhersehbare Geburt kann diese Voraussetzung entfallen lassen.

2

Für die Annahme eines strafbaren Versuchs einer vorsätzlichen Tötung ist erforderlich, dass der Täter bis zum Tatbeginn zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, durch sein Unterlassen das Leben des Opfers zu gefährden, und dies billigend in Kauf genommen hat (dolus eventualis).

3

Die bloße Kenntnis der Schwangerschaft begründet ohne weitere Anhaltspunkte (z. B. erkennbare Vorwehen, eindeutige Anzeichen) nicht die Voraussetzung, dass der Täter mit einer unmittelbar bevorstehenden Geburt rechnen musste oder seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.

4

Fehlt der Nachweis der inneren Tatseite (Vorsatz oder dolus eventualis), ist eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ausgeschlossen; damit sind weitergehende Fragen (z. B. strafbefreiender Rücktritt) entbehrlich zu prüfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Mainz, 29. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen █████████████████, geborene ████████████████████, aus ████ █████████, geboren am 1930 in [REDACTED], wegen Tötung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mainz vom 29. Oktober 1965 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Freisprechung der Angeklagten von dem Vorwurf, ihr neugeborenes Kind vorsätzlich oder fahrlässig getötet zu haben, greift die Staatsanwaltschaft vergeblich an.

1. Eine vollendete – vorsätzliche oder fahrlässige – Tötung scheidet nach den rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen aus. Die Geburt erfolgte nämlich möglicherweise sturzartig. Eine Sturzgeburt hatte die Angeklagte nicht vorausgesehen. Wegen des Nichtbedenkens dieser Möglichkeit kann ihr auch nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden, da ihre früheren vier Entbindungen normal verlaufen waren.

2. Der Verneinung einer versuchten Tötung kann aus Rechtsgründen ebenfalls nicht entgegengetreten werden. Voraussetzung für die Annahme eines strafbaren Versuchs der vorsätzlichen Tötung wäre, dass die Angeklagte bis zu dem Beginn der Geburt erkannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet und es billigend in Kauf genommen hätte, dass schon zu jenem Zeitpunkt das Leben des zu erwartenden Kindes durch das Unterlassen jeglicher Vorsorge für die bevorstehende Entbindung gefährdet wurde. Eine derartige Einstellung ist ihr jedoch nicht ausreichend nachgewiesen. Die Angeklagte wusste zwar spätestens seit Ende 1963, dass sie schwanger war. Sie wusste aber nicht, wann die Geburt des Kindes zu erwarten war. Auch ein Facharzt hätte diesen Zeitpunkt nicht annähernd voraussagen können. Die in der Nacht vom 11. zum 12. Januar 1964 eintretenden und bei ihren früheren Entbindungen nicht beobachteten Blutungen waren kein ausgesprochenes Anzeichen für eine bevorstehende Geburt. Auch die Schmerzen in der Folgezeit bis zur Geburt am 17. Januar 1964 brauchte die primitive und zudem gesundheitlich angegriffene Frau nicht als Vorwehen und Wehen zu erkennen. Andere Anhaltspunkte, die auf eine bevorstehende Niederkunft hingedeutet hätten, sind nicht festgestellt worden.

Schon der fehlende Nachweis der inneren Tatseite schließt eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung aus. Deshalb braucht auf die – wie der Revision zuzugeben ist – nicht ganz bedenkenfreien Ausführungen des Schwurgerichts über den strafbefreienden Rücktritt nicht näher eingegangen zu werden.

Die Revision wird deshalb entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts verworfen. Die der Angeklagten durch das Rechtsmittel etwa erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, besteht kein Anlass.

SeibertFischerMai
LoesdauPfeiffer
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