Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat (1. Strafsenat)
Aktenzeichen
1 StR 322/59
Datum
22.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte begehrte Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs, Diebstahls, Beleidigung und Vortäuschung einer Straftat. Der BGH verwirft die Revision und fasst den Tenor neu: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus, Geldstrafen, Aberkennung der Ehrenrechte und Sicherungsverwahrung. Verfahrensrügen nach §244 StPO werden als unzulässig verworfen, da formelle Angaben fehlen. Die Nichtanrechnung eines Teils der Untersuchungshaft ist unter den geschilderten Umständen vertretbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 244 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben enthält und somit nicht erkennbar macht, ob eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gerügt wird.

2

Die Feststellung der Voraussetzungen des § 20a StGB (gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) erfordert eine am Gesamtbild des Täters orientierte Darlegung seiner wiederholten Neigung zu schweren Straftaten; dabei genügen auch knappe, aber hinreichende Gründe, die eine Überprüfung ermöglichen.

3

Das Unterlassen der ausdrücklichen Feststellung, dass das Gericht auch ohne die Strafschärfung des § 20a Abs. 1 StGB auf eine Freiheitsstrafe erkannt hätte, verletzt das Urteil nicht, wenn aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe erkennbar ist, dass das Strafgericht zu demselben Ergebnis gelangt wäre.

4

Die Anrechnung der Untersuchungshaft kann eingeschränkt werden, wenn die Untersuchungshaft den Strafzweck bereits inhaltlich erreicht hat oder wenn sie den Angeklagten nicht beeindruckt hat; das Gericht darf insoweit die Wirkung der Untersuchungshaft auf die Strafzumessung berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut, 31. Januar 1959

Schöffengericht Waldshut, 2. Juli 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schuhmacher Andre ██, wohnhaft ███, geboren am █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 31. Januar 1959 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsausspruch wie folgt neu gefasst:

„Das Urteil des Schöffengerichts Waldshut vom 2. Juli 1958 wird aufgehoben.

Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen wegen vier Verbrechen des Betrugs im Rückfall, zwei Verbrechen des Diebstahls im Rückfall, sowie wegen Beleidigung und Vortäuschung einer Straftat als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu der Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von 100,– DM, i. U. 16 Tagen Zuchthaus, 100,– DM, i. U. 10 Tagen Zuchthaus, 50,– DM, i. U. 5 Tagen Zuchthaus und 50,– DM, i. U. 5 Tagen Zuchthaus verurteilt. Die Geldstrafen gelten durch die Anrechnung eines Monats der Untersuchungshaft als getilgt. Weiter werden dem Angeklagten sieben Monate der Untersuchungshaft angerechnet.

Den Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt.

Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen, soweit er nicht freigesprochen ist. Insoweit fallen die Kosten der Staatskasse zur Last.“

Die Untersuchungshaft seit dem 1. Februar 1959 wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schöffengericht Waldshut verurteilte den Angeklagten am 2. Juli 1958 wegen vier Verbrechen des Betrugs im Rückfall, zwei Verbrechen des Diebstahls im wiederholten Rückfall, zweier Vergehen der Beleidigung und eines Vergehens der Vortäuschung einer Straftat zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und erkannte ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren ab. Das Landgericht Waldshut hob dieses Urteil auf die Berufung des Angeklagten hin hinsichtlich einer Verurteilung wegen Beleidigung auf und sprach ihn insoweit frei. Im Übrigen verwarf es die Berufung. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob es die Verurteilung des Schöffengerichts im Strafausspruch auf und verurteilte den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu vier einzelnen Geldstrafen. Es ordnete außerdem die Sicherungsverwahrung an. Die Revision des Angeklagten, die in den Diebstahlsfällen auf das Strafmaß beschränkt ist, rügt die Verletzung sachlichen und hinsichtlich eines Falles, Vortäuschung einer Straftat, auch die Verletzung formellen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Für die Entscheidung der Revision ist der Bundesgerichtshof zuständig, weil die Strafkammer über die dem Amtsgericht nach § 24 GVG gewährte Strafgewalt hinausgegangen ist und, was sie in den Gründen ausdrücklich erwähnt, als Gericht des ersten Rechtszuges verhandelt und entschieden hat (RGSt 74, 139; 75, 305).

II. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge (Verstoß gegen § 244 StPO) ist unzulässig, weil sie die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben vermissen lässt. Es ist nicht einmal zu erkennen, ob eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags beanstandet werden soll.

III. Zum Schuldspruch wird die Verurteilung des Angeklagten in allen Punkten von den Feststellungen getragen. Was die Revision dagegen vorzubringen hat, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Das gilt auch für die Erwägung der Revision, dem Angeklagten könne bei der Beleidigung der minderjährigen Ursula ███████████ Unrechtsbewusstsein gefehlt haben, weil in der Heimat des Angeklagten andere Anschauungen über die sittlichen Begriffe, insbesondere über das Verhalten gegenüber dem weiblichen Geschlecht, herrschen. Das Landgericht hatte schon deshalb keinen Anlass, sich mit diesem Einwand besonders auseinanderzusetzen, weil der Angeklagte sich seit Kriegsende ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hat und bereits im Jahre 1953 auf Grund eines ähnlichen Sachverhalts wegen Beleidigung bestraft wurde.

IV. Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher hat das Landgericht zwar knapp, aber noch ausreichend begründet. Es hat dabei dargetan, dass der durch krasse Ichsucht und Genussgier gekennzeichnete Angeklagte der Typ eines entwurzelten Asozialen ist, der neben dem nach jeder Bestrafung wieder zum Durchbruch kommenden Hang, sich an fremdem Eigentum zu vergreifen oder Betrugshandlungen zu begehen, auch dazu neigt, die Geschlechtsehre weiblicher Personen gröblich zu verletzen. Das Landgericht hat deshalb die nach § 20a Abs. 1 StGB gebotene Strafschärfung – ████ Rechtsirrtum – auch auf die Beleidigung der Ursula ███████ erstreckt. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus der Tatsache, dass das Landgericht in diesem Falle über die nach § 20a Abs. 1 zulässige Mindeststrafe hinausgegangen ist, ergibt sich außerdem, dass es hier auch ohne die aus § 20a Abs. 1 StGB folgende Strafschärfung auf eine Freiheitsstrafe erkannt haben würde. Desgleichen begegnet die Behandlung des Vergehens der Vortäuschung einer Straftat als nach § 20a Abs. 1 zu ahndende Hangtat keinen durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte wollte sich mit der erschwindelten Anzeige einer Entführung durch den SD die Vorteile einer Anerkennung als politischer Flüchtling verschaffen. Die Tat steht also in engem Zusammenhang mit seinen betrügerischen Neigungen. Auch hier besteht angesichts der Schwere der Tat kein Zweifel, dass das Landgericht auf jeden Fall, also auch ohne die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB, auf eine Freiheitsstrafe erkannt haben würde. Es gefährdet deshalb den Bestand des Urteils nicht, dass dies in den Gründen nicht ausdrücklich gesagt wird. Vergebens wendet sich schließlich die Revision gegen die Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte als gefährlich im Sinne des § 20a StGB anzusehen sei. Zuzugeben ist, dass die Straftaten des Angeklagten an der unteren Grenze der schweren Kriminalität liegen. Über das Maß bloßer Belästigungen der Allgemeinheit gehen sie jedoch durchweg hinaus. Das gilt unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen der Angeklagte die Tat beging, auch für die Beleidigung, die die Geschlechtsehre eines 14-jährigen Kindes gröblich verletzte und sich einem Verstoß gegen den Schutzbereich der Sittlichkeitsdelikte annähert. Dass es nicht allein auf die Größe des angerichteten Schadens ankommt, hat der Bundesgerichtshof schon wiederholt hervorgehoben (vgl. insbesondere BGHSt 1, 94, 102).

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zutreffend begründet. Sie braucht nicht, wie die Revision meint, zu einer lebenszeitlichen Freiheitsentziehung für den Angeklagten zu führen. Es wird vielmehr am Angeklagten selbst liegen, die ungünstige Voraussicht, die er durch seine zahlreichen strafbaren Handlungen begründet hat, durch eine entschiedene Umkehr und Besserung zu widerlegen und sich durch vorbildliche Führung in der Straf- und Unterbringungshaft die Entlassung nach § 42f StGB zu verdienen.

Den Bedenken, die die Revision gegen die Nichtanrechnung eines Teils der Untersuchungshaft vorbringt, kann der Senat nicht folgen. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass die Anrechnung der Untersuchungshaft u. a. auch davon abhängen kann, ob der Strafzweck durch ihren Vollzug schon erreicht und die Strafe in diesem Sinne durch die Untersuchungshaft vorweggenommen ist (RGSt 15, 279, 282; BGHSt 7, 214, 217). Das Landgericht konnte deshalb sehr wohl berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft den Angeklagten nicht beeindruckt hat. Gerade aus diesem Grunde brauchte es auch keinen Anlass zu sehen, die Nichtanrechnung genau nur auf den Teil der Untersuchungshaft zu erstrecken, den der Angeklagte durch seine wechselnden Einlassungen selbst verschuldet hat.

Da die Strafkammer als Gericht erster Instanz entschied, musste sie das Urteil des Schöffengerichts aufheben und den Urteilsausspruch selbständig fassen (vgl. Anm. 4 b, bb zu § 328 StPO). Dies holt der Senat nach.

JustizangestellterScharpenseelGeierWillms
Dr. SchalschaPr.Lang-Hinrichsen
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