Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen schwerer räuberischer Erpressung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 321/97
Datum
17.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu ihren Gunsten ergab (§349 Abs.2 StPO). Zum Hilfsbeweisantrag stellt der Senat fest, dass auch unsubstantiiertes Vorbringen verteidigungsrelevant sein kann, die Kammer die Einholung eines Gutachtens jedoch ablehnen durfte, weil ein vernommener Sachverständiger das Gegenteil als erwiesen ansah (§244 Abs.4 Satz 2 StPO). Jeder Revisionsführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§349 Abs.2 StPO).

2

Ein in einem Hilfsbeweisantrag vorgetragenes, auch weitgehend unsubstantiiertes Tatsachen­vorbringen kann ausreichen, um eine Behauptung als verteidigungsrelevant darzustellen.

3

Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann zurückgewiesen werden, wenn bereits durch vernommene Sachverständige oder sonstige Feststellungen das Gegentum der behaupteten Tatsache als erwiesen festgestellt werden kann (§244 Abs.4 Satz 2 StPO).

4

Jeder Revisionsführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 9. Januar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 321/97 vom 17. Juli 1997

in der Strafsache gegen

█████████████████, geboren in ███, Jürgen ███, geboren ██████████ in ████, Ronny ██, geboren 1975 in ██, Tobias ██, geboren █████████████ in ██,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juli 1997 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Januar 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Hinsichtlich der vom Angeklagten Hepp gerügten Zurückweisung des Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Schmidt-Degenhardt bemerkt der Senat:

Entgegen den Ausführungen der Jugendkammer hat sich der Angeklagte – sei es auch weitgehend unsubstantiiert – jedenfalls durch das Vorbringen in dem Hilfsbeweisantrag auf Angst vor Entzugserscheinungen berufen.

Die aufgezeigte fehlerhafte Annahme der Jugendkammer ist jedoch im Ergebnis unschädlich, da der von der Jugendkammer gehörte Sachverständige Dr. Mildner sich mit der Frage befasst und diese verneint hat, ob der Tat die Angst vor Entzugserscheinungen zugrunde gelegen haben könnte.

Auf der Grundlage dieser Ausführungen durfte die Jugendkammer feststellen, dass das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

SchaferGranderathBoetticher
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