Revision verworfen: Freispruch wegen Aussetzung mit Todesfolge bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 321/93
- Datum
- 20.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen; eine bloße andere Gewichtung oder Wertung der vom Landgericht festgestellten Indizien begründet keinen Rechtsfehler.
Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft ist nur begründet, wenn sie konkrete Rechtsfehler in der Feststellung oder Subsumtion aufzeigt, nicht aber wenn sie lediglich eine abweichende Beurteilung der Beweise verlangt.
Ein Freispruch ist zu bestätigen, wenn die Urteilsfeststellungen und die daraus gezogenen beweiswürdigen Schlüsse sachlich nachvollziehbar sind und keine erhebliche Bewertungsstörung vorliegt.
Für die Verurteilung wegen Aussetzung mit Todesfolge müssen Umstände festgestellt sein, die das Verlassen einer in hilflosem Zustand befindlichen Person und das Erkennen der dadurch drohenden Todesgefahr durch den Täter beweisen; die Feststellung dieser Tatsachen obliegt dem Tatrichter.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 11. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 321/93
in der Strafsache gegen ████, geboren am █████ in ███, ███, Peter, geboren 1941 in ███, ███, wegen Aussetzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Beyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger, Justizamtsinspektor ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 1992 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Nach der Revisionsbegründung greift sie nicht mehr an, dass der Angeklagte vom Verdacht des Mordes freigesprochen wurde, ist aber der Auffassung, der Angeklagte hätte wegen Aussetzung mit Todesfolge verurteilt werden müssen.
Die Revision ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Beweiswürdigung. Sie kann damit aber keinen Rechtsfehler aufzeigen. Die Urteilsfeststellungen und die vom Landgericht gezogenen beweiswürdigenden Schlüsse rechtfertigen den Freispruch.
Zwar sprechen eine Reihe von Umständen dafür, Gustav S. sei, als der Angeklagte ihn verließ, hilflos gewesen, und der Angeklagte habe dies auch erkannt. Doch hat das Landgericht alle diese Umstände gesehen und gewürdigt, ohne dass ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen wären. Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich in dem unzulässigen Versuch, die festgestellten Indizien anders zu werten und zu gewichten, als es das Landgericht getan hat, um auf diese Weise zu einer anderen, für den Angeklagten ungünstigeren Bewertung zu gelangen.
| Gribbohm | Granderath | Beyer | |||
| Foth | Brünning |