Treffer
BGH Beschluss

Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Entschädigung für Untersuchungshaft verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 321/93
Datum
20.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen die Entscheidung des Landgerichts, dem Angeklagten Entschädigung für Untersuchungshaft zuzusprechen, sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob der Angeklagte die Anordnung bzw. Fortdauer der Haft grob fahrlässig verursacht habe (§ 5 Abs. 2 StrEG). Der BGH verwirft die Beschwerde und bestätigt die Entschädigung, weil weder das Tatverhalten noch das wechselnde Einlassungsverhalten grobe Fahrlässigkeit begründen. Ein Ausschluss nach § 6 StrEG kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf Entschädigung nach §§ 1, 2 StrEG besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und keine Ausschlussgründe nach §§ 5, 6 StrEG gegeben sind.

2

Die Entschädigung ist nach § 5 Abs. 2 StrEG nur ausgeschlossen, wenn der Betroffene die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft grob fahrlässig verursacht hat; grobe Fahrlässigkeit erfordert ein ungewöhnlich gravierendes Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt.

3

Bei der Kausalitätsprüfung ist zu beurteilen, ob das Verhalten des Beschuldigten wesentlicher Anlass oder maßgeblicher Mitverursachungsfaktor für den dringenden Tatverdacht war; bloße leichte oder örtlich/zeitlich nicht nahe liegende Tathandlungen rechtfertigen dies nicht ohne Weiteres.

4

Wechselnde Einlassungen des Beschuldigten begründen nicht generell grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG; die nachträgliche Einräumung eines vom Gericht festgestellten, aber nicht verurteilungsrelevanten Sachverhalts ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

5

Ein Ausschluss der Entschädigung nach § 6 StrEG wegen wahrheitswidriger Selbstbelastung setzt eine solche bewusst falsche Selbstbezichtigung voraus; bloße Einlassungen, die nicht nachweislich unwahr sind, rechtfertigen die Versagung nicht.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 321/93 vom 20. Juli 1993 in der Strafsache gegen ███ Peter, geboren am █████ 1941 in ███████████ wegen Aussetzung mit Todesfolge hier: Entschädigung wegen Strafverfolgungsmaßnahmen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1993

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe über die Entschädigung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil vom 11. Dezember 1992 wird verworfen.

Die Kosten der Beschwerde sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Dem Angeklagten lag zur Last, 1977 seinen Vater vorsätzlich getötet oder durch Aussetzung seinen Tod fahrlässig verursacht zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und die Staatskasse verpflichtet, ihn für die vom 23. April 1992 bis 11. Dezember 1992 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde neben der auf Urteilsaufhebung zielenden, erfolglos eingelegten Revision nicht gesondert begründet. Der Generalbundesanwalt vertritt die Auffassung, der Angeklagte habe wegen eines Wechsels seiner Einlassung die Fortdauer der Untersuchungshaft ab 19. Mai 1992 grob fahrlässig verursacht. Dem folgt der Senat nicht.

Gegen den Angeklagten war Untersuchungshaft angeordnet worden, weil er in dringendem Verdacht stand, 1977 seinen 77-jährigen Vater aus niedrigen Beweggründen dadurch getötet zu haben, dass er ihn am Rand einer Bundesstraße mit einem Schaufelstiel niedergeschlagen und hilflos liegengelassen habe, um ihn anschließend von einem Fahrzeug überfahren zu lassen.

Alleiniger Haftgrund war der Verdacht eines Tötungsdelikts (§ 112 Abs. 3 StPO).

Der Tatvorwurf war dem Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht nachzuweisen. Das Landgericht hat einen Tötungsvorsatz verneint und auch nicht feststellen können, dass der Angeklagte seinen Vater im Sinne einer Aussetzung nach § 221 StGB in hilfloser Lage verlassen habe. Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe seinen Vater mit offener Hand geschlagen und ihn am Straßenrand stehen lassen.

Die Voraussetzungen für die Entschädigung nach den §§ 1, 2 StrEG liegen vor. Ausschluss- oder Versagungsgründe (§§ 5, 6 StrEG) sind nicht gegeben.

Die Entschädigung wäre nur ausgeschlossen, wenn der Angeklagte die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft grob fahrlässig verursacht hätte (§ 5 Abs. 2 StrEG).

a) Durch sein Tatverhalten hat der Angeklagte die Anordnung und Durchführung der Untersuchungshaft wegen Verdachts des Mordes nicht grob fahrlässig verursacht. Die dem Angeklagten anzulastende Körperverletzungshandlung geschah vier Kilometer von dem Ort entfernt, an dem das Opfer etwa 1/2 Stunde später von einem Pkw überfahren wurde. Sie konnte somit nicht wesentlicher Anlass sein zur Annahme des dringenden Tatverdachts eines Mordes. Maßgebend für diesen Verdacht waren Zeugenaussagen, die vom Tatrichter in der Hauptverhandlung nicht für glaubhaft gehalten wurden.

Der Verdacht des Mordes war zudem alleiniger Haftgrund (§ 112 Abs. 3 StPO). Der Verdacht nur einer (obendrein verjährten) Körperverletzung hätte die Untersuchungshaft nicht veranlasst.

b) Durch sein Aussageverhalten hat der Angeklagte auch die Fortdauer der Untersuchungshaft nach der Haftbeschwerdeentscheidung vom 19. Mai 1992 nicht grob fahrlässig verursacht.

Es mag dahinstehen, ob er die Fortdauer der Untersuchungshaft im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG verursacht hat. Neben belastenden Zeugenaussagen und sonstigen Indizien hatte das Beschwerdegericht bei Beurteilung des dringenden Tatverdachts das „unglaubwürdig wirkende wechselnde Einlassungsverhalten“ des Angeklagten herangezogen (zur Mitverursachung einer allein oder überwiegend auf andere Beweismittel gestützten Strafverfolgungsmaßnahme vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 1988, BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Ursächlichkeit 1).

Ein Grund, die Entschädigung nach § 5 Abs. 2 StrEG zu versagen, liegt aber jedenfalls deswegen nicht vor, weil der Angeklagte die Fortdauer der Untersuchungshaft durch sein Einlassungsverhalten nicht grob fahrlässig verursacht hat.

Der Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren zunächst bestritten und dann beim Vortrag seiner Haftbeschwerde den in der späteren Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt, er habe seinen Vater mit offener Hand geschlagen und am Straßenrand stehen lassen, als möglich eingeräumt. Damit hat er nicht – im Sinne grober Fahrlässigkeit in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor einer Strafverfolgungsmaßnahme zu schützen (vgl. Senatsentscheidung vom 3. Februar 1983 bei Holtz MDR 1983, 450). Das Bestreiten als solches ist ihm nicht anzulasten, desgleichen nicht der Wechsel zu dem auch vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt (insoweit unterscheidet sich der Fall von dem in der vorgenannten Entscheidung). Der Vorwurf bestünde anderenfalls darin, dass der Angeklagte anfänglich bestritten habe, ehe er den im Urteil festgestellten, aber nicht zu einer Verurteilung führenden Sachverhalt als möglich einräumte.

Auch nach § 6 StrEG kann dem Angeklagten die Entschädigung nicht versagt werden, da er sich nicht wahrheitswidrig selbst belastet hat.

GranderathGribbohmBruning
FothBeyer
Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Entschädigung für Untersuchungshaft verworfen — Themis