Versuch der Tötung durch mittelbaren Täter bei Geiselnahme – Urteil aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 321/86
- Datum
- 05.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beim mittelbaren Täter liegt Versuch vor, wenn er die zur Herbeiführung der tatbestandsmäßigen Handlung erforderliche Einwirkung abgeschlossen hat und den Tatmittler in der Vorstellung entlässt, dieser werde die Handlung ausführen.
Wenn der Tatmittler in unmittelbarer Anwesenheit des mittelbaren Täters auf bloße Aufforderung hin die Tat sofort ausführen soll, steht dies der Annahme eines Versuchs grundsätzlich nicht entgegen; entscheidend ist die Vorstellung des mittelbaren Täters über die Vollendung seiner Einwirkung.
Das Tatgericht muss bei Zweifeln an der Ernstlichkeit der Bedrohung oder an der Veranlassungswirkung der Drohung ergänzende Feststellungen treffen, etwa zu den Empfindungen und Wahrnehmungen des Tatmittlers.
Waffenrechtsverstöße und zugleich begangene sonstige Straftaten aus einheitlichem tatbestimmtem Geschehen stehen zueinander in Tateinheit; prozessuale Beschränkungen der Revision ändern daran nichts.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 6. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache 1 StR 321/86 gegen aus █ ██, Jürgen ███, geboren am ████ in █████, wegen Geiselnahme u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Krauth, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 6. Februar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Geiselnahme zu der Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft bemängelt mit der Revision, dass der Angeklagte nicht zusätzlich eines versuchten Tötungsdelikts und der versuchten Nötigung für schuldig befunden wurde; das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Angeklagte hatte den Grenzpolizeibeamten ████████ mit gegen dessen Nacken gedrückter Pistole (einer Beretta Kaliber 9 mm) dazu gezwungen, das Zollamtsgebäude zu verlassen und mit ihm zu dem Personenkraftwagen zu gehen, mit dem der Angeklagte als Beifahrer (mit Frank █████████ als Fahrer) gekommen war. Als der Beamte bemerkte, dass der Angeklagte die Waffe nicht mehr unmittelbar auf ihn richtete, versuchte er, sie ihm zu entreißen. Das gelang ihm nicht; es lösten sich unbeabsichtigt zwei Schüsse, die keinen Schaden anrichteten. Sogleich suchte der Beamte vor dem Wagen Deckung, indem er sich quer vor dessen Vorderfront zu Boden warf. Der Angeklagte, der dies bemerkt hatte, setzte sich daraufhin auf den Beifahrersitz, richtete die Pistole gegen den Fahrer █████████ und forderte ihn auf, loszufahren. „Ihm war es in diesem Augenblick egal, was aus dem vor dem Fahrzeug liegenden Grenzpolizeibeamten geworden wäre, falls ihn das Auto beim Losfahren überrollt hätte“ (UA S. 10). ████ startete zwar den Motor, fuhr aber wegen des Beamten nicht los. Als der Angeklagte den Fahrer █████████ ein zweites Mal aufforderte, abzufahren, wies █████ ihn darauf hin, dass ja der Beamte noch vor dem Fahrzeug liege. █████████ fuhr erst los, nachdem der Beamte auf die Fahrerseite des Wagens gekrochen war. Der Angeklagte hatte seine Waffe die ganze Zeit über auf █████████ gerichtet, die zweifache Weigerung █████████ aber „nicht mit weiteren Drohungen oder mit einer sonstigen Steigerung des Druckmittels“ beantwortet (UA S. 11).
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten nicht wegen versuchter Tötung. Es hatte schon „gewichtige Zweifel daran, ob der Angeklagte überhaupt durch die mit der Bedrohung mit der Waffe verbundene Aufforderung an ██████ loszufahren, diesen dazu bestimmen wollte, den ersichtlich vor dem Fahrzeug liegenden Zeugen ████████ zu überrollen“. Jedenfalls aber – so das Landgericht weiter – „war zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er erkannte, █████████ werde durch die eingesetzten Druckmittel nicht zu einer solchen Handlungsweise bestimmt, und dass er deshalb von einer Verschärfung der Pression auf ihn abließ, noch bevor er die Vorstellung hatte, alles Nötige zur Ingangsetzung einer Tötungshandlung … getan zu haben“ (UA S. 22). Das aber sei – so das Landgericht – Vorbereitung, (noch) nicht Versuch, weil der Angeklagte als unmittelbarer Täter den Tatmittler █████████ noch nicht wie die Entscheidungen BGHSt 4, 270 und 30, 363 dies verlangten aus seinem Einwirkungsbereich entlassen, das Tatgeschehen also noch nicht aus der Hand gegeben gehabt habe.
Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei.
Unklar bleibt schon, auf welche Tatsachen sich die Zweifel des Landgerichts gründen, ob der Angeklagte den Fahrer █████ überhaupt veranlassen wollte, loszufahren und hierbei den vor dem Fahrzeug liegenden Beamten zu überrollen. Mit den im Rahmen der Sachverhaltsschilderung wiedergegebenen Feststellungen (UA S. 10) sind solche Zweifel kaum zu vereinbaren, jedenfalls nicht ohne nähere Erörterung. Andererseits beschäftigen sich die unter III 6 b der Urteilsgründe im ersten Absatz (UA S. 21/22) angestellten und im zweiten Absatz („daher“) in Bezug genommenen Erwägungen nicht mit der ersten Aufforderung des Angeklagten, sondern mit der Situation, die sich ergab, als diese erste Aufforderung fruchtlos geblieben war.
Verfolgte der Angeklagte jedoch – was das Landgericht offen ließ – mit seiner ersten Aufforderung das Ziel, █████ zum sofortigen Losfahren zu veranlassen, so hatte er mit Drohung und Aufforderung das Tatgeschehen aus der Hand gegeben und die Schwelle zum Versuch überschritten; es lag jetzt allein bei █████████, der Aufforderung zu entsprechen und loszufahren. Dass der Angeklagte zu dieser Zeit geglaubt hatte, sein Handeln genüge noch nicht, ████ zum Losfahren zu veranlassen, ist nicht ersichtlich.
Das Landgericht missdeutet die Entscheidungen BGHSt 4, 270 und 30, 363. Wenn dort davon gesprochen wird, beim mittelbaren Täter liege Versuch vor, wenn er den Tatmittler „aus seinem Einwirkungsbereich in der Vorstellung entlässt, dass er die tatbestandsmäßige Handlung nunmehr vornehmen werde“ (BGHSt 30, 365), so sollen damit Fälle wie der vorliegende, in denen der Tatmittler die ihm angesonnene Handlung sogleich, auf bloße Aufforderung und in Anwesenheit des mittelbaren Täters, erbringen soll, nicht ausgeschlossen werden. Entscheidend ist, ob der mittelbare Täter die nach seiner Vorstellung erforderliche Einwirkung abgeschlossen hat (BGH aaO).
Das Verhalten des Angeklagten zu der Zeit, als █████████ der ersten Aufforderung nicht nachgekommen war, kann die rechtliche Würdigung seines früheren Tuns nicht beeinflussen. Jetzt, da der Versuch ohne Erfolg geblieben war, blieb allenfalls die Möglichkeit strafbefreienden Rücktritts. Die Situation des Angeklagten ähnelte insofern der eines (unmittelbaren) Täters, welcher den Abzug seiner Waffe zwar betätigt, infolge Funktionsstörung eine Schussabgabe aber nicht bewirkt hat. In vergleichbarer Weise hatte der Angeklagte sein „Werkzeug“ █████████ zum Handeln veranlassen wollen, doch hatte █████████ die erwartete und beabsichtigte Tätigkeit nicht ausgeführt.
Damit, ob in solchen Fällen unbeendeter, beendeter oder fehlgeschlagener Versuch vorliegt und wie es sich mit den sonstigen Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts verhält, haben sich Rechtsprechung und Schrifttum schon eingeher beschäftigt (vgl. BGHSt 31, 170 m. w. Nachw.; BGHSt 34, 53; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 24 Rdn. 4). Der Senat sieht keinen Anlass, sich hiermit näher zu befassen; wegen der aufgezeigten Rechtsfehler bedarf die Sache neuer Verhandlung. In dere Rahmen wird das Gericht zu beachten haben, dass die versuchte Nötigung zum Nachteil des Fahrers ████ nicht durch das strafbar Verhalten des Angeklagten zum Nachteil des Beamten ███████ aufgezehrt werden kann, und dass, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, zwischen den Vergehen gegen das Waffengesetz und den sonstigen Straftaten nach ständiger Rechtsprechung jeweils Tateinheit besteht (vgl. BGHSt 31, 29, 30).
Der Senat hebt das Urteil insgesamt auf, weil zusätzliche Feststellungen (etwa zu den Empfindungen des Zeugen █████████) über die Ernstlichkeit der Bedrohung) angebracht erscheinen und nicht von vornherein auszuschließen ist, dass die durchzuführende Beweisaufnahme Widersprüche zu den bisher getroffenen Feststellungen ergeben könnte. Aus diesem Grund und im Hinblick auf die bestehenden Konkurrenzverhältnisse ist auch die von der Staatsanwaltschaft erklärte Beschränkung des Rechtsmittels ohne rechtliche Wirkung.
| Schauenburg | Foth | Granderath | |||
| Krauth | Schimansky |