Treffer
BGH Beschluss

Revision führt Aufhebung der Sicherungsverwahrung mangels hinreichender Vorverurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 321/75
Datum
29.07.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein, insbesondere gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Zentral war, ob die für § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlichen zweimaligen Vorverurteilungen zu je mindestens einem Jahr vorliegen, namentlich ob eine frühere Gesamtstrafe eine solche Einzelstrafe enthält. Der BGH hob den Teil über die Sicherungsverwahrung auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück; die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten bereits zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.

2

Bei einer früheren Verurteilung, in der eine Gesamtstrafe festgestellt wurde, muss in dieser Gesamtstrafe eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat enthalten sein, damit sie als Vorverurteilung i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB zählt.

3

Fehlt in den Urteilsgründen der Vorinstanz eine Feststellung darüber, dass die Gesamtstrafe eine erforderliche Einzelstrafe enthält, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht tragfähig und aufzuheben.

4

Ist die Voraussetzung für die Sicherungsverwahrung nicht substantiiert festgestellt, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden, 10. März 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 321/75 in der Strafsache gegen

1. den Hilfsarbeiter Wilhelm ███ aus ███, dort geboren am ███████████ 1948, 2. den Hilfsarbeiter Walter ███ aus ████████, geboren am ██ 1952 in ████, beide zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird

I. das Urteil des Landgerichts Weiden vom 10. März 1975 im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere, als Schwurgericht zuständige, Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ und die Revision des Angeklagten ███ werden als unbegründet verworfen.

IV. Der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten █████ in der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben, weil § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt, dass der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Ist bei einer Vorverurteilung auf eine Gesamtstrafe erkannt worden, muss in ihr eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat enthalten sein (BGHSt 24, 345, 347; BGH NJW 1972, 1869 Nr. 18).

Für die vom Schwurgericht herangezogene zweite Vorverurteilung des Angeklagten ist in den Gründen des angefochtenen Urteils nur die Höhe der Gesamtstrafe mitgeteilt worden (vgl. UA S. 7). Es ist offen geblieben, ob die am 31. März 1969 ausgesprochene Gesamtstrafe mindestens eine Einzelstrafe von einem Jahr für eine Symptomtat enthält.

Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ und die Revision des Angeklagten ████ sind offensichtlich unbegründet (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 16. Juni 1975).

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