Revision: Aufhebung wegen lückenhafter Beweiswürdigung bei Unzucht mit einem Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 321/65
- Datum
- 28.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung kann auf Zeugenaussagen gestützt werden, verlangt aber eine vollständige und widerspruchsfreie Beweiswürdigung.
Die Annahme eines Versuchs sexueller Handlungen mit einem Kind setzt das Vorliegen einer konkreten unzüchtigen Absicht voraus, die durch tragfähige Indizien zu belegen ist.
Die Beweiswürdigung ist lückenhaft, wenn das Gericht nicht darlegt, ob eine Zeugin von ihrem Standort den relevanten Raum vollständig übersehen konnte und somit verlässliche Angaben machen konnte.
Bei Aussagen von Kleinkindern ist zu prüfen, ob die Befragung die Äußerungen beeinflusst hat; eine mögliche Suggestivwirkung kann die Aussageverwertung in Frage stellen.
Fehlen tragfähige Feststellungen zur Glaubhaftigkeit oder zur Vollständigkeit der Beweislage, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 26. Februar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Willi ████ aus ███, dort geboren am ███████████ 1937, wegen Unzucht mit einem Kind.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 26. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den leicht schwachsinnigen und deshalb nur vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. An sich wäre die Rechtsauffassung der Strafkammer, schon in dem Anlocken und in dem Mitnehmen des
Mädchens an den geplanten Tatort liege ein Versuch des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, nicht zu beanstanden, falls der Angeklagte eine bestimmte unzüchtige Absicht verfolgte. Die Überzeugung, dass es sich so verhielt, hat das Landgericht aber, wie die Revision mit Recht rügt, auf Grund einer Beweiswürdigung gewonnen, die lückenhaft und nicht frei von Widerspruch ist.
Der Beschwerdeführer hat bestritten, das 4 1/2-jährige Mädchen durch wiederholte Kopfbewegungen von der Waschküchentreppe eines Hauses, an der es spielte, in den Keller des Nachbarhauses gelockt zu haben, in dem er ein Fahrrad instand setzte. Die Strafkammer hat ihn jedoch durch die eidlichen Bekundungen einer Frau, die den Vorgang beobachtet hatte, und der von ihr deshalb herbeigerufenen Mutter des Kindes für überführt angesehen. Insoweit ist die Beweisführung des Tatrichters rechtlich einwandfrei.
Der Angeklagte hat ferner bestritten, dass er sich während des Vorgangs, der nach den Feststellungen vom Anlocken des Mädchens bis zum Verlassen des Kellers höchstens drei Minuten gedauert hat, im Keller zur Befriedigung seiner Geschlechtslust an der Hose des Kindes zu schaffen gemacht habe; das sei schon deshalb unmöglich gewesen, weil sich damals noch andere Erwachsene in dem Keller aufgehalten hätten. Diese Einlassung hat das Landgericht durch die Bekundungen der Mutter des Mädchens für widerlegt angesehen. Insoweit begegnet seine Beweiswürdigung jedoch rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen hat die Mutter des Kindes das Haus nicht betreten, sondern nur die Haustür aufgestoßen und nach ihrer Tochter gerufen, die sogleich, gefolgt vom Angeklagten, die Kellertreppe heraufkam. Darüber, ob sich zu dieser Zeit noch andere Personen in dem Keller aufgehalten haben, hat die Zeugin daher nur etwas sagen können, wenn sie von ihrem Standort in den Keller sehen und ihn vollständig überblicken konnte. Ob das hier zutraf, ist in dem Urteil nicht erörtert. Dazu hätte die Strafkammer Stellung nehmen müssen, wenn sie die Behauptung des Angeklagten, es seien damals noch andere Erwachsene in dem Keller gewesen, allein durch die Aussage der Mutter des Mädchens widerlegen wollte; denn nach der Erfahrung des Lebens kann man die gesamten Kellerräume eines Hauses von dem Platz vor der Haustür in der Regel nicht vollständig übersehen.
Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache nach § 354 Abs. 2 StPO n.F. an ein anderes Landgericht. Dieses wird in der neuen Verhandlung auch zu prüfen haben, in welcher Weise Frau [REDACTED] ihre Tochter nach den Vorkommnissen im Keller befragt hat. Das erscheint für die Feststellung, dass der Angeklagte sich dort an der Hose des Kindes zu schaffen gemacht hat, hier deshalb erforderlich, weil das kleine Mädchen nach der Ansicht des Tatrichters durch die Art der Befragung leicht beeinflusst werden kann und auf diese Weise in anderen Punkten auch möglicherweise von seiner Großmutter beeinflusst worden ist.
| Hübner | Loesdau | Pikart | |||
| Fischer | Mai |