Treffer
BGH Revisionsurteil

RKH-Brand: Fahrlässigkeits- und Kausalitätsanforderungen bei Feuerschutzpflichten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 321/64
Datum
15.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einem Warenhausbrand mit zahlreichen Todes- und Verletzungsopfern wurden mehrere Verantwortliche wegen fahrlässiger Brandstiftung bzw. fahrlässiger Tötung/Körperverletzung verurteilt. Der BGH verwarf die Revision eines Hausverwaltungsleiters, hob das Urteil gegen zwei Mitangeklagte jedoch auf. Maßgeblich war, dass Pflichtwidrigkeit nicht allein aus feuerpolizeilichen Vorschriften folgt, diese aber als Erfahrungsmaßstab herangezogen werden können. Bei zwei Angeklagten fehlten tragfähige Feststellungen zu Vorhersehbarkeit und insbesondere zur Kausalität ihrer Unterlassungen für Tod und Verletzungen; deshalb wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Pflichten zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten können sich aus § 618 BGB und § 120 GewO sowie aus übernommenen Aufgabenbereichen ergeben und umfassen auch erforderliche Maßnahmen zur Feuerverhütung.

2

Feuerpolizeiliche Vorschriften sind für die strafrechtliche Pflichtwidrigkeitsprüfung nicht allein entscheidend; sie können jedoch als Indiz und als Maßstab dafür herangezogen werden, welche Schutzmaßnahmen nach allgemeiner Erfahrung erforderlich sind.

3

Eine als Verwaltungsanweisung ergangene „Allgemeine Anweisung“ ist keine unmittelbar geltende Rechtsnorm; ihr Inhalt kann gleichwohl zur Konkretisierung gebotener Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten herangezogen werden.

4

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung durch Unterlassen müssen Ursachenzusammenhang und Vorhersehbarkeit der konkreten Erfolgsfolgen tragfähig festgestellt werden; hypothetische Kausalverläufe bedürfen einer gesicherten Tatsachengrundlage.

5

Ergibt sich aus den Urteilsgründen ein Widerspruch dazu, ob ein Angeklagter die Gefahr erkennen konnte bzw. ob ihm das Nichterkennen „nicht anzulasten“ ist, fehlt es an einer ausreichenden Begründung der Fahrlässigkeit und die Verurteilung kann keinen Bestand haben.

Vorinstanzen

Landgericht Hof-Geisfeld, 6. November 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den █████████ und Hausverwalter aus █████████████████, 2. ███ ██████████████, Angestellten und █████████ ██████, geboren am ██ █████, 3. den █████████████████ ██████ █ ████ ███ █████████, geboren am ███ ██, wegen erschwerter fahrlässiger Brandstiftung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██ und ██ wird das Urteil des Landgerichts Hof-Geisfeld vom 6. November 1963, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten Sch. wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Am 17. Januar 1962 brannte das sog. Ringkaufhaus (= RKH) in ████████, das damals von der ███ AG, Zweigstelle ███████, als Lager- und Schauhaus verwendet wurde, vollständig aus, wobei 22 Angestellte der █████ AG den Tod fanden und 16 Angestellte sowie 11 Angehörige der zur Brandbekämpfung eingesetzten Feuerwehr verletzt wurden.

Das Landgericht hat als strafrechtlich Verantwortliche zu Gefängnisstrafen verurteilt:

- den Angeklagten Schnitger wegen erschwerter fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit 27 rechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, - den Angeklagten ██ wegen fahrlässiger Tötung in zwölf Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen, sämtliche in Tateinheit, - den Angeklagten ████ wegen fahrlässiger Tötung in 22 Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in 27 Fällen, in Tateinheit.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten ███ und KC haben Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

Die Rüge, § 265 StPO sei verletzt, weil die Angeklagten nicht auf die beabsichtigte Anwendung „blankettausfüllender Normen“ hingewiesen worden seien, ist abwegig. Die in Betracht kommenden strafgesetzlichen Bestimmungen (§§ 222, 230, 309 StGB) sind keine Blankettgesetze. Die Rundverfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 7. Oktober 1903 (JMBl. S. 425) ist keine Rechtsnorm, sondern eine allgemeine Anweisung an die unterstellten Behörden, wie sich aus ihrer Einleitung ergibt. Übrigens ist nach den dienstlichen Äußerungen der Richter und Staatsanwälte, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, diese Frage in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen.

Das Landgericht hat auch nicht gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen. Es hat festgestellt, welche Waren im RKH gelagert waren und wie viele Personen dort ständig oder zeitweise beschäftigt gewesen sind. Damit konnte es selbst beurteilen, ob leicht entzündliche Stoffe gelagert waren und ein zahlreiches Personal beschäftigt war.

II. Die Sachrügen

1. Allgemeines:

Das Landgericht hat zutreffend auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen, die dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegen, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen (§§ 618 BGB, 120 GewO). Hierzu gehört auch die Pflicht, Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz gegen Feuersgefahr erforderlich sind. Diese Verpflichtung traf hier unmittelbar die ████████ AG und deren gesetzliche Organe. Die Angeklagten sind und waren dann für die Erfüllung der Verpflichtung verantwortlich, wenn sie diese durch Dienstvertrag oder auf Grund besonderen Auftrags übernommen haben. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts gehörte – allerdings in verschiedenem Umfang – die Feuerverhütung in den von der ███ ████ AG benutzten Gebäuden zum dienstlichen Aufgabenbereich der Angeklagten. Welche Maßnahmen sie in dieser Hinsicht zu ergreifen hatten, richtete sich sowohl nach den bestehenden feuerpolizeilichen Vorschriften als auch nach den besonderen örtlichen Verhältnissen. Ob sich die Angeklagten im vorliegenden Fall der fahrlässigen Brandstiftung oder der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung schuldig gemacht haben, hängt also nicht allein davon ab, ob sie gegen geltende feuerpolizeiliche Vorschriften verstoßen haben. Solche Vorschriften mögen, wie das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung zutreffend ausführt (S. 80 UA), allenfalls ein Anzeichen für eine Pflichtverletzung auch im Hinblick auf die von ihnen zu gewährleistende Gesundheit oder das Leben ihrer Mitarbeiter abgeben. Deshalb gefährdet es den Bestand des Urteils auch nicht, dass das Landgericht die mit der Rundverfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 7. Oktober 1903 bekannt gegebene „Allgemeine Anweisung für die Feuer- und Betriebssicherheit in Warenhäusern und großen Geschäftsräumen“ als unmittelbar geltende und anwendbare Rechtsverordnung ansieht, was sie, wie schon oben ausgeführt, nicht ist. Auch diese Allgemeine Anweisung kann jedenfalls für die Feststellung herangezogen werden, welche Maßnahmen nach allgemeinen Erfahrungen zum Schutz gegen Feuersgefahr in Warenhäusern, großen Geschäfts-, Lager- und Schauräumen erforderlich sind.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die in der Allgemeinen Anweisung geforderten Maßnahmen ihren Erwägungen über die besonderen Pflichten der Angeklagten zur Sicherung des RKH gegen Feuersgefahr zugrunde gelegt hat. Dabei unterliegt nach den getroffenen Feststellungen auch die Annahme des Landgerichts keinen Bedenken, dass im RKH leicht entzündliche Stoffe gelagert waren und ein zahlreiches Personal (nämlich zeitweise bis zu 100 Personen) darin beschäftigt war.

2. Die Revision des Angeklagten ████████ im Besonderen:

Die ████ AG hat, wie das Landgericht feststellt, die Pflichten und Aufgabenkreise ihrer leitenden Angestellten in besonderen Handbüchern festgelegt. Nach dem „Handbuch für den Leiter der Hausverwaltung“ war der Angeklagte ██████ als Leiter der Hausverwaltung der Zweigstelle ████████ für „die Erhaltung, Wartung und Sicherheit des Hauses sowie aller Einrichtungen, einschließlich der gesamten technischen Anlage, verantwortlich“ (S. 24 UA). Auf dem Gebiet des Feuerschutzes oblag es ihm insbesondere, „alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Schäden durch Feuer zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken und die Sicherheit der Kundschaft sowie der Mitarbeiter zu gewährleisten“. Die Durchführung dieser Maßnahmen hatte er laufend zu überwachen.

Nach der ausdrücklichen, für das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Landgerichts erstreckte sich die Verantwortlichkeit des Angeklagten ███████ auch auf die Außenlager. Dafür, dass die Strafkammer insoweit das „Handbuch“ falsch ausgelegt hätte, bieten die Urteilsausführungen keinen Anhalt. Die Feststellung des Landgerichts steht im Gegenteil mit dem eigenen Verhalten des Angeklagten ████████, wie es im angefochtenen Urteil geschildert wird, durchaus im Einklang. Er hat mit dem Angeklagten ███ die erste Besichtigung des RKH vorgenommen, er ließ die für die Benutzung des Hauses durch die ██████ AG erforderlichen Arbeiten ausführen und traf auch verschiedene, allerdings unzureichende Anordnungen zum Zweck des Feuerschutzes (S. 14, 27, 23 UA). Er kam auch sonst wiederholt zu Kontrollzwecken in das Haus. Daraus konnte das Landgericht entnehmen, dass er für die Hausverwaltung auch im RKH der zuständige und sich auch verantwortlich fühlende war.

Vergebens wendet sich die Revision auch gegen die widerspruchsfrei getroffene Feststellung, dass die Zuständigkeiten des Angeklagten ████████ im RKH – abgesehen vom Schließdienst – nicht auf den Leiter der Warenannahme AC übertragen waren. Mit der Behauptung, dass ████ für das Altpapierlager verantwortlich gewesen sei, bekämpft die Revision ebenfalls in unzulässiger Weise eine tatsächliche Feststellung des Landgerichts. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, hätte der Angeklagte ████████ das Altpapierlager nicht dulden dürfen, da es hier eine ständige Gefahrenquelle darstellte.

Auch im Übrigen sind die Unterlassungen des Angeklagten █████████, die auf S. 835 UA im Einzelnen aufgeführt sind, ohne Rechtsfehler vom Landgericht als Verletzung der Pflichten ersehen worden, die von ihm hinsichtlich der Sicherheit des Gebäudes und der darin beschäftigten Mitarbeiter übernommen worden waren. Der Revision kann zwar insoweit nicht entgegengetreten werden, als sie behauptet, dass sich eine Verpflichtung zum feuersicheren Abschluss des Treppenhauses 1 b nicht aus Nr. 29 Abs. 2 Satz 3 der „Allgemeinen Anweisung“ ergebe. Denn ersichtlich handelt es sich bei dieser Einzelanweisung um Treppenhäuser, die ins Freie führen. Aber der fehlende Abschluss ist hier in Verbindung mit dem Papierlager zu sehen. Der Mangel des Abschlusses durch eine feuersichere Tür erhöhte die durch das Papierlager entstehende Brandgefahr beträchtlich. Die Anbringung einer feuersicheren Tür hätte also die Brandgefahr vermindert und war umso eher erforderlich, solange das Papier noch im Treppenhaus lagerte. Bei der Größe des Raums, der Zahl des Personals und der Menge der zum Teil leicht brennbaren Waren ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer auch die Einrichtung einer Haus- oder Hilfsfeuerwehr für erforderlich gehalten hat, auch wenn dies im „Handbuch“, das nicht im Einzelnen auf die örtlichen Verhältnisse eingehen kann, nicht ausdrücklich auch für Außenlager vorgeschrieben ist. Denn dass die Hausfeuerwehr des Haupthauses und die für dieses aufgestellte Löschordnung für das RKH nutzlos waren, lag auf der Hand.

Dass die pflichtwidrigen Unterlassungen für den Brand und die weiteren schweren Folgen ursächlich waren, ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte, zu dessen beruflichen Aufgaben der Feuerschutz gehörte, diese Folgen seines Verhaltens bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen können und müssen. Es handelt sich also nicht nur um eine zufällige „Verkettung unglücklicher Umstände“. Den Angeklagten trifft vielmehr in Bezug auf die Inbrandsetzung des Gebäudes und die Tötung und Verletzung zahlreicher Personen der Vorwurf der Fahrlässigkeit.

Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Wenn die Strafkammer als straferschwerend auch das tiefe Leid wertet, von dem die Hinterbliebenen betroffen wurden, so hat sie damit keinen Umstand erschwerend herangezogen, der auf jede fahrlässige Tötung zutrifft. Denn nicht jeder Getötete hinterlässt Angehörige, für die sein Tod einen Verlust bedeutet.

Die Revision des Angeklagten ████████ ist daher zu verwerfen.

3. Die Revision des Angeklagten ██

Die Einzelangriffe der schriftlichen Revisionsbegründung gegen die Verurteilung Neubers können den Bestand des Urteils nicht gefährden. Nach dem „Handbuch für den Strocher“ war der Angeklagte ███ verpflichtet, sich mit den Verhaltungsvorschriften bei Feuersgefahr und der Hausfeuerlöschordnung vertraut zu machen und die ihm unterstellten Mitarbeiter darüber zu unterrichten. Eine Hausfeuerlöschordnung für das RKH bestand aber nicht. Die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte als Strochef die Verpflichtung hatte, die zuständigen Personen auf das Fehlen einer besonderen Löschordnung für das RKH hinzuweisen und auf die Aufstellung einer solchen zu dringen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn dass der Anschlag der für das Haupthaus erlassenen Löschordnung am schwarzen Brett des RKH für das hier beschäftigte Personal zwecklos war, hätte er sich selbst sagen müssen, wenn er seiner Aufgabe nur einige Aufmerksamkeit geschenkt hätte. Zutreffend geht also die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte █████ seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, als er es unterließ, auf das Fehlen einer besonderen Löschordnung für das Außenlager hinzuwirken.

Jedoch ist der Ursachenzusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und den ihm vom Landgericht zur Last gelegten Fällen der Tötung und Körperverletzung nicht hinreichend festgestellt. Selbst wenn man dem Landgericht darin folgt, dass durch eine Feuerlöschordnung und eine darauf aufbauende eindringliche Belehrung des Personals dieses im Brandfall rechtzeitig gerettet worden wäre, so wäre das nur der Fall gewesen, wenn die Löschordnung auf das RKH tatsächlich noch rechtzeitig erlassen worden wäre (vgl. RGSt 76, 277; DR 1943, 76 Nr. 1). Darauf hat auch die Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat zutreffend hingewiesen. Ob die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, dass dies geschehen wäre, lässt sich den Urteilsausführungen nicht mit Sicherheit entnehmen. Es kann auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Denn der für die Aufstellung der feuersicherheitlichen Ordnung zuständige Hausinspektor, möglicherweise aber auch die Geschäftsführer, wussten ohnehin von dem Fehlen einer besonderen Löschordnung für das RKH, ohne einzuschreiten. Ob der bloße Hinweis des Angeklagten auf das Treppenhaus genügt hätte, um das gesamte dem Angeklagten unterstellte Personal im Brandfall rechtzeitig zu retten, bleibt nach den Feststellungen ungeklärt. Außerdem erscheint es danach fraglich, ob dem Angeklagten ██████ – der kein Feuerwehrmann und kein Techniker ist – ein Vorwurf daraus gemacht werden könnte, dass er diesen Hinweis nicht gab, wenn keine Löschordnung vorlag, durch die er möglicherweise selbst erst auf diesen feuersicheren Ausgang als Fluchtweg aufmerksam geworden wäre.

Das Urteil gegen den Angeklagten █████ kann hiernach nicht bestehen bleiben.

4. Die Revision des Angeklagten ███

a) Ob es richtig ist, dass der Angeklagte KC, wie die Strafkammer meint, schon allein auf Grund Gesetzes verpflichtet war, gegen Gefahren für Leib und Leben einzuschreiten, die von der ████████ AG in ████████ beschäftigten Personen im RKH drohten, braucht nicht endgültig entschieden zu werden. Immerhin ließe sich einwenden, dass solche sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden „unabdingbaren“ Pflichten zunächst allein die ████████ AG als Arbeitgeberin treffen und ein anderer als deren Vorstand nur dann einzustehen habe, wenn er sie vertraglich oder in sonstiger Weise übernommen hat. Nach den Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, dass der Angeklagte, obwohl ihm die Aufsicht über die Hausverwaltung und damit über die Feuersicherheit des Gebäudes und die hierzu erforderlichen Maßnahmen nicht übertragen war, doch als Geschäftsführer die allgemeine Pflicht übernommen hatte, bei Vorhandensein von Mängeln sofort einzugreifen, und dass er sich dieser Pflicht auch bewusst war. Hieraus durfte die Strafkammer entnehmen, dass er auch dann hätte eingreifen müssen, wenn er einen Zustand bemerkte, der aus Gründen der Feuersicherheit nicht geduldet werden durfte. Es ist daher die Ansicht des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte KC, als er das Altpapierlager im Treppenaufgang vom Keller zum Erdgeschoss bemerkte, gegen diesen feuersicherheitswidrigen Zustand hätte einschreiten müssen.

b) Die Ausführungen zur Fahrlässigkeit des Angeklagten sind jedoch nicht widerspruchsfrei. Einerseits stellt das Landgericht fest, dass er bei Beachtung der gebotenen, ihm möglichen und auch zumutbaren Sorgfalt diese besondere Feuergefährlichkeit auch hätte erkennen können (S. 103 UA). Andererseits will es ihm mit Rücksicht darauf, dass die Hausverwaltung zum Verantwortungsbereich des anderen Geschäftsführers ██████ gehörte, nicht „anlasten“, dass er bei der Besichtigung des Papierlagers nicht dessen Feuergefährlichkeit für das Gebäude erkannt und seine unverzügliche Verlegung an einen sicheren Ort veranlasst hat (S. 104 UA). Dabei bleibt es unklar, ob die Strafkammer insoweit nur die Pflichtwidrigkeit der Unterlassung des Angeklagten oder auch die Vorhersehbarkeit verneinen will.

Zumindest hinsichtlich der Vorhersehbarkeit ist die Gefährlichkeit des Altpapierlagers für „Leben und Gesundheit der im RKH Beschäftigten“ von der Feuergefährlichkeit für das Gebäude kaum zu trennen. Nur weil das Feuer auf das Gebäude (Erdgeschoss und die höheren Stockwerke) übergriff, fielen ihm Angestellte der ███████████ zum Opfer, und nur wenn der Angeklagte voraussehen konnte, dass durch einen Brand im Papierlager das Haus selbst in Brand geraten und dadurch andere Menschen gefährdet werden könnten, trifft ihn der Vorwurf der Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes und der Verletzung dieser Angestellten. Vollends für die Verletzung der Feuerwehrleute wäre er strafrechtlich allenfalls dann verantwortlich, wenn er den Großbrand des ganzen Gebäudes hätte voraussehen können.

c) Das Landgericht macht dem Angeklagten KC zum Vorwurf, dass er nicht für den Abschluss des als Altpapierlager dienenden Treppenaufgangs 1 b durch eine feuersichere Tür gesorgt hat, „zumal ihm diese Notwendigkeit auch aus den einschlägigen Bestimmungen für die Sicherheit von Waren- und Geschäftsräumen bekannt sein musste“. Die Vorschrift, dass feuersichere Türen an Treppenhäusern anzubringen sind, bezieht sich aber, wie schon oben unter II 2 dargelegt, auf Treppenhäuser mit Ausgang ins Freie und hat ihren Grund darin, dass die Treppen als Notausgänge durch ein ausgebrochenes Feuer nicht gefährdet werden sollen (vgl. § 15 der PolVO über den Bau und die Einrichtung von Waren- und Geschäftshäusern vom 18.12.1931, Preuß.Ges.Slg. S. 277, und Nr. 29 Abs. 2 der „Allgemeinen Anweisung“). Die fragliche Treppe 1 b verband aber nur das Erdgeschoss mit dem Keller.

Die Anbringung einer feuersicheren Tür hätte nach Ansicht des Landgerichts das Übergreifen des Feuers auf das Erdgeschoss und die übrigen Stockwerke nicht mit Sicherheit verhindert, sondern nur verzögert (S. 105 UA). Wenn das RKH auch bei dem nach Ansicht des Landgerichts pflichtgemäßen Verhalten des Angeklagten ██████ – wenn auch etwas später – ausgebrannt wäre, dann wären zum mindesten nähere Ausführungen darüber erforderlich, warum sein Verhalten für die Verletzung der Feuerwehrleute, die ja auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten möglicherweise hätten eingreifen müssen, ursächlich war. Bis jetzt ist diese Ursächlichkeit nicht dargetan.

Hiernach ist das Urteil auch hinsichtlich des Angeklagten ███ aufzuheben, da die bisherigen Feststellungen seine Verurteilung nicht tragen. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht prüfen müssen, ob sich nicht schon aus der Pflicht des Angeklagten, bei Beobachtung von Mängeln einzugreifen, sein Recht und seine Pflicht zur Anordnung der Verlegung des Altpapierlagers aus dem Treppenaufgang ergab und inwieweit er gegebenenfalls voraussehen konnte, dass durch einen Brand im Papierlager das Haus selbst in Brand geraten und dadurch andere Menschen gefährdet werden könnten.

SeibertFischerSanders
HübnerMai
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