Treffer
BGH Urteil

Betrug durch ungedeckte Schecks und Zechprellerei: Revision gegen Verurteilung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 321/54
Datum
14.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen 19 vollendeter und eines versuchten Betrugs. Der BGH prüfte trotz unklarer Revisionsbeschränkung die gesamte Verurteilung nach. Er verwarf die Revision, weil das Landgericht insbesondere zur Schuldfähigkeit (§ 51 StGB), zur Vollendung des Betrugs bei Bestellungen/Zechen und zum bedingten Vorsatz bei Scheckhingabe rechtsfehlerfrei entschieden habe. Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 scheiterte, da die bis zum Stichtag verwirkte Gesamtstrafe die Grenze überschritten hätte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unklare Erklärung zur Beschränkung der Revision ist unbeachtlich, wenn sich aus dem übrigen Vorbringen ergibt, dass das Urteil insgesamt angegriffen wird oder eine unzulässige Beschränkung den Schuldspruch beträfe.

2

Betrug kann bei Zech- und Bestellvorgängen bereits mit dem Bestellen von Speisen und Getränken vollendet sein, wenn dadurch Zahlungsfähigkeit bzw. alsbaldige Zahlung vorgetäuscht wird.

3

Die Hingabe eines Schecks im Zahlungs- oder Darlehensverkehr enthält regelmäßig die Zusicherung, dass der Scheck bei Vorlage eingelöst wird; fehlt die Deckung und rechnet der Aussteller damit, kann Betrug vorliegen.

4

Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die mögliche Schädigung des Schecknehmers bewusst in Kauf nimmt; eine unbestimmte Hoffnung auf Ausbleiben des Schadens schließt dolus eventualis nicht aus.

5

Für die Anwendung einer Straffreiheitsregelung mit Strafobergrenze ist maßgeblich, welche Gesamtstrafe für die bis zum Stichtag begangenen Taten verwirkt war; überschreitet diese die Grenze, scheidet Straffreiheit aus.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 28. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Baumeister Josef ██ aus ███, geboren am █ 1902 in ████, wegen Betrugs hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 14. Dezember 1954 in der Sitzung vom 15. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. C. in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 28. Januar 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen neunzehn vollendeter Fälle und eines versuchten Vergehens des Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, greift das Urteil insoweit an, „als der Angeklagte mit Ausnahme der Fälle 17 und 32 des Eröffnungsbeschlusses“ – das sind die Fälle 8 (F.-Bar in ███) und 16 (Café B. in ███) der Urteilsgründe – verurteilt worden ist.

Die Worte „mit Ausnahme der Fälle 17 und 32 des Eröffnungsbeschlusses“ sind unklar. Denn einerseits ist der Angeklagte nicht „mit Ausnahme“ dieser Fälle, sondern auch wegen dieser Fälle verurteilt worden. Andererseits beantragt der Beschwerdeführer Aufhebung des ganzen Urteils und greift dieses im Rahmen der Revisionsbegründung auch in den genannten zwei Fällen an, und zwar auch im Schuldspruch, innerhalb dessen keine Beschränkung der Revision zulässig ist. Das Revisionsgericht hat bei dieser Sachlage die Worte unter II Absatz 1 der Revisionsbegründung „mit Ausnahme der Fälle 17 und 32 des Eröffnungsbeschlusses“ unbeachtet lassen müssen und die gesamte Verurteilung rechtlich nachgeprüft.

Die Revision ist in vollem Umfang zu verwerfen, da das Landgericht das Recht richtig angewendet hat.

Die Ausführungen des Landgerichts darüber, dass der Angeklagte für die ihm zur Last gelegten Straftaten voll verantwortlich ist, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Gericht folgt dem Sachverständigen darin, dass es sich bei dem Angeklagten um eine psychopathische Persönlichkeit mit abnorm gesteigertem Lebensgefühl, großem Geltungsbedürfnis und einer gewissen, in seiner Trunksucht zutage tretenden Hemmungslosigkeit handele, dass aber bei ihm weder eine Geistesschwäche noch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliege, die die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB begründen konnte. Das Gericht hat auch nicht übersehen, dass nach Auffassung des Sachverständigen der Angeklagte nach dem Genuss von größeren Mengen Alkohol in einen Zustand von pathologischer Hemmungslosigkeit gerät, in dem bei ihm hinsichtlich der Begehung strafbarer Handlungen ein vollständiger Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB anzunehmen ist. Es hat diese Möglichkeit bei der Feststellung der einzelnen Straftaten des Angeklagten sorgfältig beachtet. Mit Recht ist es in allen Fällen, in denen es zu einer Verurteilung des Angeklagten gekommen ist, davon ausgegangen, dass dieser die Straftaten bereits in nüchternem Zustand verübt hat. Bei den Zechbetrügereien sieht das Gericht die entscheidende Ausführungshandlung mit Recht in dem Bestellen von Speisen und Getränken, durch das der Angeklagte zugleich als Zahlungsfähigkeit vortäuschte.

Mit Recht hat das Landgericht für die Frage, ob auf die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten das Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 anzuwenden ist, als maßgebend angesehen, welche Gesamtstrafe bis zum Stichtag verwirkt war. Das entspricht dem Gesetz (§ 4 aaO).

Eine für die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten des Angeklagten gebildete Gesamtstrafe würde die im § 3 Abs. 1 aaO vorgesehene Grenze überschritten haben.

Die Prüfung der einzelnen, dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten ergibt folgendes:

Die in den Urteilsgründen unter Nr. 1 bis 3 behandelten Fälle beziehen sich auf Geschäfte des Angeklagten mit der Kreissparkasse ██ in der Zeit von Oktober bis Dezember 1948. Diese Geschäfte würdigt die Strafkammer auf Grund des von ihr festgestellten Sachverhalts zu Recht als drei Fälle des Betruges. Der Angeklagte ließ sich von der Kreissparkasse einen von ihm auf sein Postscheckkonto ausgestellten Postbarscheck über 1.000 DM bevorschussen, obwohl er keinerlei DM-Guthaben auf diesem Konto hatte; die ihm angeblich von der Militärregierung in Aussicht gestellte Freigabe von 1.000 DM gab dem Angeklagten kein Recht zur Ausstellung von Schecks. Dann machte er in der Gastwirtschaft H. eine Zeche von 199 DM, ohne sie bezahlen zu können; für den Scheck über 200 DM, den er hingab, war, wie er wusste, keine Deckung vorhanden. Weiterhin ließ er sich von der Kreissparkasse einen auf die Kreissparkasse ██ ausgestellten und durch kein Guthaben gedeckten Scheck über 450 DM bevorschussen. Seine Einlassung, er sei überzeugt gewesen, bei der Kreissparkasse ██ Kredit in Höhe von 3.000 DM zu haben, auch habe er kurz vorher einen Scheck des Dr. S. über 600 DM bei der Kreissparkasse eingereicht, ist nach den Feststellungen des Landgerichts widerlegt. Mit ihren Ausführungen hierzu greift die Revision in unzulässiger Weise die Urteilsfeststellungen an.

Für den Fall 4 (Hotel R. in ███) ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts klar, dass die Angaben, die der Angeklagte gegenüber dem Geschäftsführer R. über ein den Scheckbeträgen entsprechendes Guthaben bei der Kreissparkasse ██ und über ein Guthaben aus Baustofflieferungen an den Besitzer des Hotels machte, unwahr waren. Die Ausführungen, die die Revision hierzu macht, sind abwegig. Dass der Angeklagte damals nicht mit Zahlungen seitens des Stadtbauamtes rechnen konnte, stellt das Urteil eindeutig fest.

Im Fall 5 würdigt das Landgericht den Versuch des Angeklagten, durch Frau R. einen von ihm ausgestellten Scheck auf die Kreissparkasse ██, für den keine Deckung vorhanden war, bei der H.-Bank in ███ bevorschussen zu lassen, zu Recht als versuchten Betrug. Die Ausführungen der Revision hierzu liegen neben der Sache.

Auch im Fall 6 (K.-Bar in ███) rechtfertigen die getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten. Als er am 22. September 1949 den Scheck über 660 DM auf die R.-Vereinsbank in ███ ausstellte, wies sein Konto bei dieser Bank zwar ein den Scheckbetrag übersteigendes Guthaben auf. Dieses Konto war aber, als der Scheck am 29. September 1949 vorgelegt wurde, durch die Einlösung anderer Schecks bis auf einen geringfügigen Betrag erschöpft. Nach der Überzeugung des Gerichts hat der Angeklagte, dem infolge der laufenden Ausstellung von Schecks nicht in jedem Augenblick der Stand seiner Konten bekannt war, damit gerechnet, dass im Zeitpunkt der Vorlage der Schecks ein entsprechendes Guthaben nicht vorhanden sein werde. Mit Recht würdigt das Gericht diesen Sachverhalt dahin, dass der Angeklagte auch in diesem Fall mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die mögliche Schädigung des Schecknehmers bewusst in Kauf genommen. Eine unbestimmte Hoffnung, die Schädigung werde nicht eintreten, steht der Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht entgegen. Das Gebot der Rechtssicherheit im Scheckverkehr verlangt die zuverlässige Gewissheit, dass der Scheck bei der Vorlage eingelöst wird.

Im Hotel █████ in ███ (Fall 7) hat der Angeklagte eine Reihe von Schecks in Zahlung gegeben, die, wie er wusste, nicht gedeckt waren, und dort noch bis Ende November 1949 gewohnt, obwohl er wusste, dass er die dafür auflaufende Schuld nicht werde bezahlen können. Sein Guthaben bei der S.-Sparkasse in ███ nach der Zahlung vom 3. Oktober 1949 war bereits am 20. Oktober 1949 erschöpft, und aus seiner Teilhaberschaft an dem Baugeschäft K.-D. konnte er sich in absehbarer Zeit nicht den Eingang von Geld versprechen. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Betrugs.

Auch in den weiteren Fällen 8 bis 20 tragen die Beweisergebnisse die Verurteilung. Der Angeklagte ist stets als zahlungswilliger und zahlungsfähiger Besteller aufgetreten, hat große Bestellungen erteilt und Zechen gemacht, die nach der Sachlage umgehend zu bezahlen waren, obwohl er weder Bargeld noch entsprechende Guthaben besaß, durch die die von ihm ausgestellten Schecks gedeckt gewesen wären. Er hat dadurch die ihm vertrauenden Gastwirte und deren Angestellten sowie die sonstigen Geschäftsleute um verhältnismäßig hohe Beträge geschädigt und war sich bei Aufgabe der Bestellungen auch bewusst, dass er diesen Personen Schaden zufüge. Über den Stand seiner Bankkonten wurde er von den betreffenden Banken durch Übersendung von Auszügen jeweils auf dem Laufenden gehalten. Mag der Angeklagte, wie das Landgericht zu seinen Gunsten unterstellt, Grund zu der Annahme gehabt haben, dass er mit weiteren Zahlungen von Seiten des [REDACTED] Landesamtes für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung rechnen konnte, so wusste er doch, wie das Landgericht feststellt, dass selbst eine verbindliche Zusage des Landesamtes ihn nicht in den Stand setzte, über diese Summe sofort zu verfügen und im Blick auf eine solche Aussicht Schecks auszustellen, die nach dem Gesetz auf Bankguthaben gezogen werden und im Zahlungsverkehr das Bargeld ersetzen sollen. Das Vorbringen der Revision besteht zum großen Teil in unbeachtlichen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Bei ihren Rechtsausführungen verkennt die Revision, dass nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts der Betrug in diesen Fällen dadurch vollendet wurde, dass der Angeklagte sich Vermögenswerte übertragen ließ unter Inaussichtstellung umgehender Zahlung, zu welcher er nicht in der Lage war, was er wusste oder womit er jedenfalls rechnete. Dass er als Kunde oder Gast bekannt war und dass er vorher wiederholt sofort bar bezahlt hatte oder seine früheren Schecks eingelöst worden waren sowie dass in einzelnen Fällen andere Gäste seine Kreditwürdigkeit bestätigten, steht weder den tatsächlichen Feststellungen noch der rechtlichen Würdigung des Landgerichts entgegen. Ohne jede Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist es, dass der

Angeklagte die Kreditgeber auf deren Mahnungen hin auf seine Ansprüche an das Landesamt für Vermögensverwaltung verwiesen, dass er nachträglich andere, ebenfalls ungedeckte Schecks für seine Schuld hergegeben und in einem Fall seinen Lastkraftwagen zur Sicherung übereignet hat, ebenso, dass ein Gläubiger durch spätere Versilberung eines Vermögenswertes des Angeklagten seinen Schaden hat ausgleichen können.

Im Fall 16 ist die Betrogene nachträglich durch Hingabe eines Mantels entschädigt worden. Darin lag ebenfalls lediglich eine Wiedergutmachung des zugefügten Schadens. Auch die Strafzumessung in diesem Fall ist frei von Rechtsirrtum.

Im Fall 17 hat der Angeklagte sich von dem Hotelportier P., den er aufgefordert hatte, mit ihm eine Faschingsveranstaltung im Hotel R. zu besuchen, 150 DM geliehen. Nach der Feststellung des Gerichts hat er durch die Hingabe eines Schecks zur Darlehensgewährung bestimmt. Ohne Rechtsirrtum sieht das Gericht hierin wie in den anderen Fällen die Zusicherung, dass dieser bei Vorlage eingelöst werde. Da für den Scheck tatsächlich keine Deckung vorhanden war, was der Angeklagte wusste oder womit er jedenfalls rechnete, und er infolgedessen den vorgestreckten Betrag nicht alsbald zurückerhielt, ist auch in diesem Fall der Tatbestand des Betruges gegeben.

Somit war die Revision in vollem Umfang zu verwerfen.

JaguschMantelDr. Mannzen
Dr. HärchnerHübner
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