Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 321/52
- Datum
- 14.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung des Untersuchungsrichters an Entscheidungen der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung ist nach § 23 Abs. 2 StPO unzulässig; zu den Entscheidungen zählen auch prozessleitende Verfügungen des Vorsitzenden.
Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 StPO führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil hierauf nicht beruht (§ 337 StPO) und der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO nicht gegeben ist.
Die Nichtvereidigung eines Zeugen (hier: Angehörigen) ist zulässig und verletzt die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nur, wenn dadurch die Feststellung der Wahrheit substanziell beeinträchtigt wird.
Das Revisionsgericht darf nicht in die freie Beweiswürdigung des Tatrichters eingreifen; reine Angriffe auf die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen genügen nicht, solange das Tatgericht seine Überzeugung nachvollziehbar begründet hat (§§ 261, 267 StPO).
Zur Annahme der schweren Folge nach § 224 StGB genügen Feststellungen über anhaltende schwere Beeinträchtigungen (z. B. Siechtum, Lähmung, dauernde Arbeitsunfähigkeit); fehlt im Urteil die ausdrückliche Nennung des konkreten Merkmals, wird das Urteil jedoch nicht gefährdet, wenn die Feststellungen den Tatbestand objektiv erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 15. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Ludwig P., dort geboren am █████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████, wegen schwerer Körperverletzung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Lintzel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
in der Verhandlung:
Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████████, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verbindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 15. Januar 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Verfahrensrügen
1.) Der Richter, der die Voruntersuchung geführt hatte, hat als stellvertretender Vorsitzender der Strafkammer am 17. Dezember 1951 den Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (Bl. 128), danach am 20. Dezember 1951 die Abladung eines Zeugen verfügt, auf den die Staatsanwaltschaft verzichtet hatte, und die Ladung eines anderen Zeugen angeordnet (Bl. 128 R). Dieses Verfahren verstieß gegen § 23 Abs. 2 StPO, wonach der Untersuchungsrichter auch nicht bei Entscheidungen der Strafkammer mitwirken darf, die außerhalb der Hauptverhandlung ergehen.
Unter „Entscheidungen“ verstehen die Prozessgesetze nicht bloß Urteile und Beschlüsse, sondern auch Verfügungen des Vorsitzenden oder eines Einzelrichters, auch Verfügungen prozessleitender Art; das ergibt sich deutlich aus einem Vergleich der §§ 296, 304 Abs. 1 Nr. 5, 329 Abs. 3, 567, 571 ZPO (vgl. RGSt 1, 345). Die erwähnten Verfügungen des stellvertretenden Vorsitzenden waren auch im Sinne des § 23 Abs. 2 StPO Entscheidungen der Strafkammer. Die Strafkammer ist zwar nach § 76 Abs. 2 GVG außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Richtern besetzt; doch überträgt das Gesetz in bestimmten Fällen, so auch für Verfügungen der hier in Rede stehenden Art, die Entscheidung dem Vorsitzenden allein. Dieser handelt dann aus eigenem Recht für die Kammer. Seine Entscheidungen sind daher, jedenfalls im Sinne des § 23 Abs. 2 StPO, Entscheidungen der Strafkammer; das verlangt der Zweck der Vorschrift, die jede Einflussnahme des Untersuchungsrichters auf das Verfahren außerhalb der Voruntersuchung ausschließen will.
Der Prozessverstoß führt aber nicht zur Aufhebung des Urteils, weil dieses nicht auf ihm beruhen kann (§ 337 StPO). Es beruht vielmehr auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung, in der das erkennende Gericht zu allseitiger Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet war (§ 244 Abs. 2 StPO). Dass die Abladung des einen und die Ladung des anderen Zeugen die Findung der Wahrheit beeinträchtigt hätte, behauptet die Revision selbst nicht. In der Hauptverhandlung selbst hat der Untersuchungsrichter nicht mitgewirkt. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ist daher nicht gegeben, wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.
2.) Den Zeugen Ludwig P., Sohn des Angeklagten, durfte das Landgericht nach seinem Ermessen unvereidigt lassen (§ 61 Nr. 2 StPO). Die Nichtvereidigung verletzte auch nicht die richterliche Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO), weil sich das Gericht von der Vereidigung eine weitere Klärung weder versprach noch zu versprechen brauchte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verletzte Josef P. ursprünglich den nicht näher begründeten Verdacht geäußert hatte, der Sohn sei der Täter.
3.) Auch die weiter gerügten Verstöße gegen die richterliche Aufklärungspflicht sind nicht feststellbar, ebensowenig wie die behauptete Verletzung der Grundsätze der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 261 StPO). Unbegründet ist schließlich die Rüge, die Urteilsgründe hätten nicht den in § 267 StPO zwingend vorgeschriebenen Inhalt.
a) Dass Ludwig P., Sohn, die Täterschaft nicht erst in der dem Urteil zugrundeliegenden Hauptverhandlung, sondern schon in der früheren Hauptverhandlung und namentlich in dem gegen ihn geführten Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage auf sich genommen hatte, ist in der Hauptverhandlung erörtert worden. Zu einem ins einzelne gehenden Vorhalt der früheren Aussagen des Zeugen drängte die Beweislage nicht. Die Revision legt auch nicht dar, welche Unklarheiten des Tathergangs dadurch hätten beseitigt werden können.
Der Tatrichter hat die jetzigen und früheren Aussagen des Sohnes █████ eingehend gewürdigt. Dass er ihnen mit Rücksicht auf das sonstige Beweisergebnis keinen Glauben schenkte, ist kein Rechtsfehler, den das Revisionsgericht allein beanstanden könnte.
b) Was das Landgericht weiter hätte tun können, um den Hergang bei der Übergabe des Stemmeisens vom Sohn an den Vater näher zu klären, ist weder ersichtlich, noch wird es von der Revision dargelegt. Dass das Urteil diesen Hergang als nicht genau feststellbar bezeichnet, verletzt nicht den § 267 Abs. 1 StPO; selbstverständlich kann das Urteil den Sachverhalt nur in dem Umfang feststellen, den das Gericht für erwiesen hält. Die Überzeugung des Gerichts, der Sohn habe dem Angeklagten das Stemmeisen schon vor der Verletzung des Josef ████ ██████ gegeben, geht aus dem Urteil klar hervor. Mit Rechtsgründen ist sie nicht angreifbar. Das Gericht hat seine Überzeugung damit begründet, dass Josef ██ ████ einen einzigen Schlag in den Nacken erhielt, dass der Angeklagte unmittelbar danach mit dem Ruf „Wo ist der andere?“ sich dem Johann A. zuwandte und auch diesem eine gleiche Verletzung beibrachte. Zu dieser Beweiswürdigung war das Gericht nach § 261 StPO berechtigt.
Es entspricht im Übrigen der eigenen Darstellung des Angeklagten und seines Sohnes, dass dieser unbemerkt von den Zeugen an den Schauplatz der Tat zurückgekehrt war, als die Tat geschah. Umso weniger brauchte das Gericht zugunsten des Angeklagten etwas daraus zu folgern, dass keiner der Zeugen die Übergabe der Waffe beobachtet hat.
c) Die Aussagen des Zeugen L., der den Täter nicht gesehen haben will, hat das Gericht nicht übersehen. Dass es gleichwohl der Darstellung des Zeugen gefolgt ist, lag im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung.
Insgesamt enthält dieses Vorbringen der Revision nur unzulässige Eingriffe auf die Feststellungen des Tatrichters, an die das Revisionsgericht nach dem Gesetz gebunden ist.
Sachbeschwerde
I.
1.) Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt zeigt, zunächst zum Schuldspruch, keinen Rechtsfehler. Ein solcher wird von der Revision auch nicht behauptet, soweit der Angeklagte wegen Verletzung des Josef aus § 223 StGB verurteilt ist.
Hinsichtlich der Verletzung des Johann P. hat die Strafkammer den § 224 StGB angewandt, ohne sich allerdings ausdrücklich darüber zu äußern, welches der verschiedenen dort aufgeführten Merkmale sie als erfüllt ansieht. Doch wird dadurch der Bestand des Urteils nicht gefährdet, weil seine Feststellungen deutlich ergeben, dass der Verletzte infolge der Körperverletzung in Siechtum verfallen ist: Der Stich verletzte die Wirbelsäule des Johann P. und führte zu einer Lähmung der Beine, der Blase und des Mastdarms. Nach einem dreiviertel Jahr dauernden Krankenhausaufenthalt konnte er nur an zwei Stöcken gehen. Zur Zeit der Hauptverhandlung, nach mehr als zwei Jahren, benötigte er zum Gehen noch einen Stock; sein körperliches Befinden ließ auch jetzt auf absehbare Zeit nicht erwarten, dass er seinen Beruf als Wagner wieder werde ausüben können.
Danach befindet sich der Verletzte anhaltend in einem Krankheitszustand, der sein Allgemeinbefinden stark beeinträchtigt und der ein Schwinden seiner Körperkräfte und Hilflosigkeit verursacht hat. Ein solcher Zustand erfüllt die Voraussetzungen eines Verfalls in Siechtum; mit Recht hat die Rechtsprechung dabei dem Verlust der Arbeitsfähigkeit eines in der Vollkraft seiner Jahre stehenden Mannes besondere Bedeutung beigemessen (RGSt 72, 345; 12, 127; auch 44, 59). Dass der Beruf eines Wagners, den P. früher ausgeübt hat, erhebliche Körperkräfte erfordert, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung; übrigens ist das auch nicht in höherem Maße der Fall als bei zahlreichen anderen Berufen von Handarbeitern.
Wenn das Urteil an einer Stelle (Seite 4) sagt, der Verletzte könne „seinen Beruf auf absehbare Zeit nicht ausüben“, so widerspricht das nicht der weiteren Bemerkung des Urteils, es sei sogar anzunehmen, dass er seinen Beruf überhaupt nicht mehr werde ausüben können (S. 12); auch daraus ergibt sich nur, dass der gegenwärtige Zustand nach der Ansicht des Gerichts auf unabsehbare Zeit fortdauern wird.
Unter diesen Umständen bedarf die Frage keiner näheren Erörterung, ob nach den Feststellungen auch die Annahme gerechtfertigt ist, der Verletzte sei in Lähmung verfallen.
2.) Strafzumessung
Wenn die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung die Überzeugung erlangt hat, er bereue die Tat nicht, so durfte sie daraus die Notwendigkeit strengerer Bestrafung zur Erreichung des Strafzwecks folgern (BGHSt 1, 105). Für sich allein bedenklich ist der Satz der Strafzumessungsgründe, es belaste den Angeklagten, dass er das Unrecht seiner Tat und die Gefährlichkeit seiner Handlung nicht einsehe; doch ist dies vom Landgericht ersichtlich so gemeint, dass die fehlende Einsicht auf mangelndem guten Willen beruhe. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen auch gegen die zu Ungunsten des Angeklagten angestellte Erwägung des Landgerichts, die Tat grenze hart an einen Totschlagsversuch. Damit werden entgegen der Meinung der Revision nicht strafbegründende Merkmale zur Strafschärfung verwertet, vielmehr liegt in der Erwägung des Landgerichts nur ein Hinweis auf die große Gefährlichkeit der Tat, die ihre schwere Folge auch für den Angeklagten besonders nahelegte. Auch sonst entspricht die Strafzumessung dem Gesetz.
| Dr. Peetz | Glanzmann | ||
| Richter | Dr. Geier |