Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ bei Tötung zur Vermeidung von Unterhalt/Blamage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 321/51
- Datum
- 12.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verneinung niedriger Beweggründe ist rechtsfehlerhaft, wenn sie mit den eigenen Feststellungen zu planvollem, nüchtern berechnetem und selbstsüchtigem Tatentschluss in Widerspruch steht.
Beweggründe sind „niedrig“ im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach den allgemein herrschenden Anschauungen der Rechtsgemeinschaft sittlich verachtenswert sind; hierfür ist das Verhältnis von Tatzweck und Tatfolgen mit in den Blick zu nehmen.
Das Streben, sich durch Tötung einer Person Unterhaltspflichten oder den Verlust einer wirtschaftlich bzw. sozial vorteilhaften Heiratschance zu ersparen, kann einen niedrigen Beweggrund darstellen.
Für das Handeln aus niedrigen Beweggründen genügt, dass der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, die seinen Antrieb sittlich verwerflich machen; eine rechtliche Einordnung als „niedrig“ muss er nicht erkennen.
Der Annahme niedriger Beweggründe steht nicht entgegen, dass der Täter zunächst ohne Tötungsvorsatz misshandelt und den Tötungsentschluss erst im Tatablauf gefasst hat, sofern der Täter dabei von den niederträchtigen Motiven getragen und sich deren tatsächlicher Grundlagen bewusst ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Nürnberg-Fürth, 21. November 1950
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Dienstknecht Georg S ████████ aus ████, Lkr. █████, geboren am 7. █ 1929 in █████████, Lkr. ███, a. Z. im Untersuchungsgefängnis in N__),
wegen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. November 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Totschlags (§ 212 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte befand sich seit Mai 1946 auf einem bäuerlichen Hof in C____ als Dienstknecht in Stellung. Auf demselben Hofe war die zehn Jahre ältere Margarete M. ██████, ein aus dürftigen Verhältnissen stammendes, unehelich geborenes Mädchen von kleiner, unansehnlicher Gestalt und wenig gewinnendem Wesen, als Dienstmagd beschäftigt. Mitte Oktober 1949 war es zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen zu einem einmaligen Geschlechtsverkehr gekommen; an einem Abend zwischen Weihnachten 1949 und Neujahr 1950 wiederholten die beiden den Verkehr. Dabei ist der Anstoß von der ███ ausgegangen. Ende Februar machte sie dem Angeklagten die Mitteilung, dass sie sich von ihm schwanger fühle. Der Angeklagte, der den Plan verfolgte, einmal in ein landwirtschaftliches Anwesen einzuheiraten, und im Februar 1950 mit einer um zehn Jahre älteren Bauerntochter, der zukünftigen Erbin ihres elterlichen Anwesens, enge freundschaftliche Beziehungen angeknüpft hatte, war über die Eröffnung der ███ bestürzt und ungehalten und gab ihr zur Antwort, dass sie sich die Schuld an ihrem Zustand selbst zuzuschreiben habe. Auch in der Folgezeit zeigte er sich der um ihre Zukunft und die ihres Kindes besorgten ██ gegenüber kalt und wegwerfend.
In ihrer Not kam das Mädchen auf den Gedanken, die Leibesfrucht abtreiben zu lassen. Der Angeklagte war hiermit einverstanden und unternahm die erforderlichen Schritte. Der Abtreibungsversuch blieb jedoch erfolglos. Nun verdichtete sich in dem Angeklagten die Sorge, die Vaterschaft für das zu erwartende Kind übernehmen zu müssen, immer mehr. Er wies den Gedanken, die ███ als eheliches oder sich als unehelichen Vater zu bekennen, weit von sich. Seinen Zukunftsplan, durch eine entsprechende Heirat seine soziale Stellung zu verbessern, sah er als vernichtet an. Außerdem quälte ihn die Angst, in den Augen seiner Kameraden und seiner gesamten Umwelt unauslöschlich bloßgestellt zu sein, wenn er sich zur Vaterschaft eines Kindes der ███ bekennen müsste. Nach mannigfachen Erwägungen, wie er sich der unangenehmen Lage entziehen könne, kam er zuletzt auf den Gedanken, die ███ zu beseitigen. Er überlegte sich dabei die verschiedensten Möglichkeiten. Vor allem war ihm darum zu tun, den Verdacht der Täterschaft von sich abzulenken. Er dachte daran, die ██████ zu töten oder sie mit seinem Motorrad mitzunehmen und unterwegs umzubringen oder sie im Dorfweiher zu ertränken. Alle Pläne verwirft er aber wieder, weil sie ihm zu gefährlich dünkten. Schließlich glaubte er am sichersten zu seinem Ziel zu kommen, wenn er die ███ erwürgen und die Leiche, um einen Selbstmord vorzutäuschen, ins Wasser werfen würde.
Am späten Abend des 19. April 1950 passte die ███████ im Heusflur den Angeklagten ab und bat ihn, mit ihr in den Kuhstall zu gehen. Dort bestürmte sie ihn, sie doch nicht im Stich zu lassen. Der Angeklagte geriet darüber in Wut, beherrschte sich aber und wollte sein Schlafzimmer aufsuchen. Die ███ suchte jedoch die Aussprache fortzusetzen. Sie packte den Angeklagten an der Kleidung und rief dabei: „Jetzt bleibst Du da!“. Er versetzte ihr daraufhin mit beiden Händen Faustschläge ins Gesicht, sodass sie nach rückwärts taumelte und in die Streu fiel. In demselben Augenblick zuckte in ihm entsprechend dem längst gehegten Plan der Gedanke auf, die ██████ zu erwürgen. Er umklammerte mit beiden Händen ihren Hals, drückte ihr die Kehle zu und schüttelte sie drei- bis viermal hin und her. Als er merkte, dass die ███ kein Lebenszeichen mehr von sich gab, ließ er von ihr ab. Dann fühlte er ihren Puls und legte, unter Weinen und den Kopf durchgreifend, die Hand auf ihr Herz, wobei er feststellte, dass die ███████ kein Lebenszeichen mehr zeigte. Nun überlegte der Angeklagte kalt und sachlich, wie er die Entdeckung der Tat verhindern könne. Zuerst erwog er, die Getötete in den Dorfweiher zu werfen; er gab den Plan jedoch auf, weil er befürchtete, unterwegs beobachtet zu werden. So entschloss er sich, die Leiche in eine Wassergrabe zu schaffen, die sich in einem etwa 100 Meter entfernten Garten befindet und von ihm durch die hintere Stalltür unauffällig erreicht werden konnte. Er nahm die Tote über die Schulter und schleppte sie an die Wassergrabe, wo er sie ins Wasser gleiten ließ.
Am nächsten Morgen verhielt sich der Angeklagte so, als ob nichts geschehen wäre. Er beteiligte sich an der Suche nach der █████ ohne irgendwelche Gemütsbewegung zu zeigen. Sogar an der Beerdigung der ██████████ nahm er teil und zeigte auch dabei in keinerlei Weise ein auffälliges Benehmen.
Der Tod der ███████ ist infolge gewaltsamer Abschnürung der Atmungsorgane herbeigeführt worden.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht den Angeklagten als überführt erachtet, die schwangere ███████ mit Wissen und Willen, jedoch entgegen der Annahme der Anklage – nicht aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB – getötet zu haben.
Die allein auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass das Schwurgericht ein Handeln „aus niedrigen Beweggründen“ im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB verneint und demgemäß den Angeklagten statt wegen Mordes nur wegen Totschlags nach § 212 StGB verurteilt hat. Das Rechtsmittel ist begründet.
Das Schwurgericht hat die Frage, ob der Angeklagte bei der Tötung der ████████ aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe, mit folgender Begründung verneint: Die Tat habe nicht in sachlichen, nüchternen Überlegungen, sondern in der verzweifelten seelischen Verfassung, in die er sich durch die äußeren Umstände habe hineintreiben lassen, ihre tiefste und eigentliche Ursache. Mag die Angst vor Schande und Blamage, die für ███████████████████ gewesen sei, abwegigem oder übertriebenem Ehrgefühl entsprungen sein, möge die Lage, der er gegenübergestanden sei, bei objektiver Betrachtung auch keineswegs so niederschmetternd und hoffnungslos gewesen sein, wie er geglaubt habe, so sei die Tat doch letzten Endes auf seine persönliche Rat- und Hilflosigkeit gegenüber einer schwierigen Lebenslage zurückzuführen. Bei dieser Betrachtung und Würdigung der inneren Tatseite könne dem Angeklagten ein Handeln aus niedrigen Beweggründen nicht zur Last gelegt werden.
Diese Erwägungen des Schwurgerichts geben zu Bedenken Anlass. An anderen Stellen des Urteils hat es nämlich ein Bild von der Tat entworfen, die sie als das seit langem geplante, nüchtern berechnete und kalt durchgeführte Werk eines von rücksichtsloser Selbstsucht beherrschten Menschen erscheinen lässt. Schon die oben aus dem Urteil wiedergegebenen Feststellungen zeigen dies. Außerdem wird auf S. 16 des Urteils ausgeführt: „Der Angeklagte beschäftigte sich schon geraume Zeit eingehend mit dem Gedanken, die ███████ zu töten, und ließ sich dabei die verschiedensten Pläne durch den Kopf gehen. Er kam zuletzt zur Ansicht, dass es für ihn das geringste Risiko bedeute, wenn er das Mädchen erwürgen und, um Selbstmord vorzutäuschen, die Leiche ins Wasser werfen würde. Dieser durchaus sachlichen Überlegung folgend hat der Angeklagte bei Begehung der Tat gehandelt.“ Auf S. 17 wird dargelegt: „Er handelte genau, wie er es schon wochenlang geplant hatte, und reagierte auch auf die unvorhergesehenen Umstände im Ablauf des Geschehens mit kühler Überlegung und Berechnung.“ Und schließlich erwägt das Schwurgericht bei der Erörterung des Strafmaßes auf S. 19: „Die Tat selbst und die Umstände, unter denen sie geschah, charakterisieren ██████ als einen höchst gefühlskalten, von maßloser Selbstsucht beherrschten Menschen.“
Schon die Tatsache, dass bei ihm der Gedanke aufkommen und Raum gewinnen konnte, sich der Situation, in die er nicht ohne eigenes Zutun hineingeraten war, durch Tötung der ███████ zu entziehen, ist ein Beweis für seine moralische Minderwertigkeit. Bei Ausführung des verbrecherischen Planes ist er mit unerbitteter Rohheit und Brutalität zu Werk gegangen. Tiefere Reue hat er bisher vermissen lassen; er zeigt sich vielmehr einsichtslos und verstockt.
Mit dieser Wertung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Tat lässt es sich nicht in Einklang bringen, wenn das Landgericht ihn bei einem anderen Anlass als einen Menschen beurteilt, der „nicht mit sachlichen, nüchternen Überlegungen, sondern in seiner verzweifelten seelischen Stimmung und in seiner Rat- und Hilflosigkeit gegenüber einer schwierigen Lebenslage“ zu seiner Tat gekommen sei. Diese Wertung spricht mehr dafür, dass der Angeklagte – mag er auch infolge seiner Jugend nur eine geringe Lebenserfahrung besessen haben (siehe S. 15 des Urteils) – sich als Opfer der Verführung durch die ███ betrachtet und aus seinem abwegigen oder übertriebenen Ehrgefühl sowie der übergroßen Angst vor der Vernichtung seiner Zukunftspläne heraus seine Lebenslage als verzweifelt angesehen haben mag, in der auf S. 19 des Urteils dargelegten Weise einen aus selbstsüchtigen Gründen geborenen Plan in die Tat umgesetzt hat. Bei solcher Sachlage müsste der leitende Grund zur Tat als niedrig, d. h. nach den allgemein herrschenden Anschauungen der Rechtsgemeinschaft sittlich verachtenswert beurteilt werden.
Das Schwurgericht hat selbst zutreffend erwogen (S. 18 des Urteils), dass dann, wenn „die nüchterne Überlegung, sich der Unterhaltspflicht zu entziehen oder die Chance einer für ihn günstigen Verheiratung nicht zu verlieren, also das Streben nach konkreten materiellen Vorteilen für die Tat des Angeklagten bestimmend gewesen wäre, die Frage nach dem Vorliegen niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB bejaht werden müsste.“ Dass es diese Folgerung nicht gezogen hat, steht im Widerspruch zu den an anderen Stellen des Urteils getroffenen Feststellungen und gibt hiervon abgesehen auch deshalb zu Bedenken Anlass, weil das Schwurgericht möglicherweise aus rechtsirrigen Erwägungen der neben dem leitenden Beweggrund mitwirkenden seelischen und geistigen Verfassung des Angeklagten eine Bedeutung beigemessen hat, die ihr für die sittliche Wertung der Beweggründe zur Tat nicht in dem angenommenen Umfange zukam.
Danach musste auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Tatfolgen und Tatzweck (vgl. OGHSt 2, 389, 392) auch zu prüfen haben, ob nicht auch die Befürchtung des Angeklagten, in den Augen seiner Kameraden und der übrigen Leute „unauslöschlich bloßgestellt“ zu sein, unter den gegebenen besonderen Verhältnissen – d. h. im Hinblick darauf, dass es die Folgen seines eigenen Handelns waren, die er jetzt fürchtete – ein verachtenswerter Beweggrund für die von ihm gewählte Art der Verhütung dieser Folgen war. Wird die Frage hier verneint, hingegen für die Befürchtung des Angeklagten, die im Übrigen nach S. 6 der Urteilsgründe noch sehr unbestimmten Aussichten einer vom wirtschaftlichen Standpunkt aus günstigen Verheiratung zu verlieren oder Unterhalt für das Kind zahlen zu müssen, bejaht, so wird zu beachten sein, dass der Angeklagte auch dann der Tötung aus niedrigen Beweggründen schuldig ist, wenn der letztgenannte Beweggrund, wie das Erstgericht auch angenommen hat, der leitende war (vgl. OGHSt 1, 321, 327, 328). Zur inneren Tatseite des Handelns aus niedrigen Beweggründen gehört, dass sich der Täter bei der Begehung der Tat derjenigen Umstände bewusst gewesen ist, die den Antrieb zu seinem Handeln zu einem niedrigen machen; dass der Beweggrund bei der rechtlichen Würdigung als niedrig im Sinne des Gesetzes zu gelten hat, braucht er nicht zu erkennen (vgl. BGH 3 StR 1/50 vom 5. Dezember 1950). Die Feststellung, dass zunächst der Angeklagte die ██████ ohne Tötungsvorsatz misshandelte und, erst als sie zu Boden gefallen war, entsprechend seinem längst gehegten Plan der Gedanke in ihm „aufzuckte“, das Mädchen zu erwürgen (S. 8/9 des Urteils), würde der Annahme nicht entgegenstehen, er sei sich der Umstände bewusst gewesen, die seinen Beweggrund zur Tat zu einem niedrigen machen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Geier | Dr. Peetz | Glanzmann | |||
| Richter | Dr. Jagusch |