Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafaussetzung zur Bewährung bei Beihilfe zu BtM aufgehoben und zur Bewährung ausgesetzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 320/91
Datum
20.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkter Revision gegen die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hob diesen Teil des Urteils auf und setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Das Landgericht habe die erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täter nicht vorgenommen; pauschale generalpräventive Erwägungen genügten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung einer Strafe gebietet, ist nicht allein auf generalpräventive Erfordernisse abzustellen; Tat und Täter sind in einer umfassenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

2

Die bloße Berufung auf eine zunehmende Betäubungsmittelkriminalität und pauschale Abschreckungsgründe genügt nicht, wenn das Urteil gleichzeitig erhebliche Milderungsgründe feststellt, diese aber nicht gewürdigt werden.

3

Wenn die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB vorliegen, kann das Revisionsgericht im Rahmen einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung selbst anordnen.

4

Geständnis, verbüßte Untersuchungshaft und die Aufnahme einer Drogenbehandlung sind für die Gesamtwürdigung im Sinne einer Bewährungsentscheidung gewichtige mildernde Umstände.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 17. Januar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 320/91 O.

in der Strafsache gegen den Kellner Francis Alain █████████ aus █████, geboren am █████████ 1960 in █████, Frankreich, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Januar 1991, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.

Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Jedoch werden die Revisionsgebühr um die Hälfte ermäßigt und die Hälfte der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als das Landgericht mit der Begründung, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete hier die Vollstreckung der Strafe, Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat.

Bei der Prüfung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, ist es nicht ausreichend, allein auf generalpräventive Erfordernisse abzuheben; vielmehr ist diese Frage unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (BGH StV 1991, 19, 20). Dieser Anforderung wird das landgerichtliche Urteil nicht gerecht, indem es nur auf die zunehmende Betäubungsmittelkriminalität sowie darauf, dass der Angeklagte sich ohne jede Not zur Tat entschlossen habe, hinweist, die bei der Strafzumessung angeführten zahlreichen Milderungsgründe aber nicht anspricht.

Eine Gesamtwürdigung, die der Senat hier selbst vornehmen kann, ergibt vielmehr, dass hier die Verteidigung der Rechtsordnung der Strafaussetzung nicht entgegensteht. Dafür spricht insbesondere, dass der Angeklagte nur Gehilfe bei dem mit einem verdeckten Ermittler durchgeführten Geschäft war, dass er ein Geständnis abgelegt, Untersuchungshaft verbüßt und sich inzwischen in eine ambulante Drogentherapie begeben hat. Da das Landgericht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB bejaht hat, konnte der Senat daher selbst aussprechen, dass die Vollstreckung der verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Entscheidung nach § 268a StPO bleibt dagegen dem Landgericht vorbehalten.

Die weitergehende Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

GribbohmFothBrüning
MaulGranderath
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