Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch eines Kindes

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 320/90
Datum
07.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte die Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines 6‑jährigen Kindes sowie mehrerer Diebstähle zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Die Angeklagte rügte die Strafzumessung; die Revision bleibt ohne Erfolg und wird vom BGH verworfen. Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall nach §176 Abs.3 StGB festgestellt und die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit berücksichtigt. Eine weitergehende Milderung des bereits gemilderten Strafrahmens war nach §50 StGB nicht möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn das Tatgeschehen aufgrund häufiger und sehr schwerer Perversionen eine besondere Schwere der Tatangriffe aufweist.

2

Bei der Strafzumessung kann die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit der Täterin (§ 21 StGB) zur Anwendung eines gemilderten Strafrahmens führen.

3

Wird ein bereits gemilderter Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herangezogen, schließt § 50 StGB eine weitere Milderung dieses Strafrahmens aus.

4

Das Nichtanführen weiterer möglicher Milderungsgründe ist nur dann nachteilig, wenn nicht erkennbar ist, dass das Gericht den für die Angeklagte günstigeren Strafrahmen gewählt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 23. Februar 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 320/90 in der Strafsache gegen Angelika ███, geschiedene ████ aus ███, geboren am █████████████████ 1962 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ████ aus ████ als Verteidigerin, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Februar 1990 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes, wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Der Senat teilt nicht die Bedenken des Generalbundesanwalts und der Revision gegen die Zumessung der Einzelstrafe wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.

Wegen der häufigen und sehr schweren Perversionen im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch des 6-jährigen Kindes hat das Landgericht nach dem Tatgeschehen die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3 StGB zutreffend bejaht. Bei der Strafrahmenerörterung hat es zwar die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit der Angeklagten gesehen, aber weitere mögliche Milderungsgründe nicht ausdrücklich angeführt. Das belastet die Angeklagte nicht. Denn das Landgericht hatte allenfalls im Hinblick auf § 21 StGB vom besonders schweren Fall abgesehen und den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB angewendet. Eine weitere Milderung dieses Strafrahmens nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wäre dann aber nach § 50 StGB nicht mehr in Betracht gekommen (BGH NStZ 1986, 1699; Stree in Schönke/ Schröder, StGB 23. Aufl. § 50 Rdn. 7; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 50 Rdn. 2).

Das Landgericht ist deshalb zu Recht von dem nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB (drei Monate bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) ausgegangen, weil dieser für die Angeklagte günstiger war als der Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe).

Maul Foth v. Gerlach

Brünning
Rissing-van Saan
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