Revision: Fehlerhafte Einbeziehung früherer Jugendstrafe (§31 Abs.2 JGG) – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 320/90
- Datum
- 05.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung des § 31 Abs. 2 JGG ist eine einheitliche, selbständige Rechtsfolgenbemessung für die früheren und die gegenwärtig beurteilten Taten vorzunehmen.
Die bloße numerische Übernahme der früheren Strafhöhe ohne Darlegung der der Vorverurteilung zugrunde liegenden Taten und ohne ein einheitliches Bewertungsbild ist verfahrensfehlerhaft.
§ 31 Abs. 2 JGG unterscheidet sich von § 53 StGB und erfordert eine von der früheren Beurteilung unabhängige Gesamtbewertung bei der Strafzumessung.
Ein derartiger Rechtsfehler im Strafausspruch führt zur Aufhebung dieses Teils des Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere Zuständigkeitsinstanz zur erneuten Festsetzung der Rechtsfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 16. Februar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 320/90 BESCHLUSS vom 5. Juli 1990 in der Strafsache gegen Daniela P., geb. am ███ in ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 5. Juli 1990 einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16. Februar 1990, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Die Jugendkammer hat gegen die Angeklagte gemäß § 31 Abs. 2 JGG unter Einbeziehung des auf eine 10-monatige Jugendstrafe lautenden Urteils des Amtsgerichts Heilbronn vom 12. Oktober 1988 (UA S. 8) auf eine Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten erkannt (UA S. 26). Dabei hat das Gericht jedoch – sieht man von der Erwähnung dieser Entscheidung im Rahmen der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ab – weder den früheren Urteilsspruch mitgeteilt, noch Angaben zu den dieser Vorverurteilung zugrundeliegenden Taten gemacht. Die Kammer hat sich vielmehr allein mit dem Hinweis begnügt, dass die früher erkannte Strafe einbezogen worden ist (UA S. 26). Das lässt darauf schließen, dass der Tatrichter nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, die Gesamtheit der Straftaten einheitlich bewertet, sondern lediglich die früher erkannte Einheitsstrafe numerisch berücksichtigt hat. Demgemäß ist nicht das frühere Urteil, sondern fälschlich nur die damals ergangene Strafe einbezogen worden (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 1–3, Strafzumessung 1; BGH bei BGHm NStZ 1983, 448, 449). Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, über den unter Beachtung vorstehender Grundsätze neu befunden werden muss.“
Dem schließt sich der Senat an. § 31 Abs. 2 JGG unterscheidet sich grundlegend von § 53 StGB. Erforderlich ist eine völlig neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früheren und die jetzt abgeurteilten Taten.