Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Drogenabhängigkeit im Rahmen des minder schweren Falles (§30 BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 320/88
Datum
06.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen mehrfacher Einfuhr, Erwerbs und Handelns mit Betäubungsmitteln an. Zentral war die Frage, ob ein minder schwerer Fall wegen Drogensucht vorliegt. Der BGH verwirft die Revision: Das Landgericht hat Sucht und verminderte Schuldfähigkeit gewürdigt; weitere mildernde Umstände wurden zu Recht nicht als fallentscheidend angesehen. Die Gesamtwürdigung war frei von Rechtsfehlern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung des minder schweren Falles (§ 30 Abs. 2 BtMG) genügt es, wenn das Tatgericht die erheblich verminderte Schuldfähigkeit und die suchtbedingte Tatmotivation anspricht; es ist nicht verpflichtet, sämtliche möglichen mildernden Umstände zu erwähnen.

2

Die Annahme eines minder schweren Falles setzt voraus, dass die vorgetragenen mildernden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung das Gewicht der tat- und täterbezogenen Erschwerungen ernsthaft überwiegen.

3

Bei mehrfacher Einfuhr, erheblicher Überschreitung der nicht geringen Menge und bestehenden Vorstrafen kann trotz bestehender Drogensucht die Annahme eines minder schweren Falles ausgeschlossen sein.

4

Die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; eine nachvollziehbare und erschöpfende Gesamtwürdigung des Tatrichters rechtfertigt die Verwerfung der Revision.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. Februar 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 320/88

in der Strafsache gegen ████████, geboren am ███████ 1965 in [REDACTED], wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1988, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Februar 1988 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Erwerbs von und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Senat sieht keinen Rechtsfehler.

Die Strafkammer hat bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG) vorliegt, die Drogensucht des Angeklagten sowie die Tatsache in ihre Überlegungen einbezogen, dass seine Drogenabhängigkeit Triebfeder der Straftaten war (UA S. 18). Damit hat sie ersichtlich die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten, die sie gerade aufgrund seiner Drogensucht und Drogenabhängigkeit angenommen hatte (UA S. 20), angesprochen und im Rahmen der Gesamtwürdigung mitberücksichtigt. Zugleich hat sie damit der Tatsache Rechnung getragen, dass die Straftaten ihre Ursache im Wesentlichen in dem suchtbedingten Eigenbedarf des Angeklagten hatten. Der Erwähnung weiterer Umstände, die als Milderungsgründe hätten in Betracht kommen können, bedurfte es nicht; der Tatrichter ist nicht gehalten, alle Erwägungen in den Urteilsgründen mitzuteilen. Die Tatsachen, dass der Angeklagte Kontakt zur Drogenberatung aufgenommen und eine Therapiezusage erhalten hatte und er gerade 21 Jahre alt war, sind nicht von solchem Gewicht, dass sie – auch im Zusammenhang mit den ausdrücklich angesprochenen Milderungsgründen – im Vergleich zu den übrigen Umständen (dreimalige Einfuhr, Überschreiten der nicht geringen Menge um mehr als das 60fache, Verwirklichung mehrerer Tatbestände, Vorstrafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Bewährungsbruch unter besonders erschwerenden Umständen) die Annahme eines minder schweren Falles ernsthaft hätten nahelegen können.

Maul Ulsamer Granderath v. Gerlach

Brünning
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