Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung von Freiheitsstrafen und Zurückverweisung wegen Berücksichtigung ausgeschiedener Steuerhehlerei (§154a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 320/81
Datum
12.01.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Verfahren wurde in den Anklagepunkten auf Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bzw. Beihilfe beschränkt; andere Taten (Steuerhehlerei) waren nach §154a Abs.2 StPO ausgeschieden. Der BGH hob die gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen auf, weil die Strafkammer die ausgeschiedenen Taten straferschwerend berücksichtigt haben könnte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafen an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; übrige Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurden bestimmte Taten nach §154a Abs.2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden, dürfen diese ausgeschiedenen Taten bei der Strafzumessung für verbleibende Verurteilungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

2

Ergibt sich Anhalt dafür, dass die Strafhöhe durch die Berücksichtigung ausgeschiedener Straftaten beeinflusst worden sein könnte, ist die angefochtene Strafzumessung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Instanz zurückzuverweisen.

3

Die Beschränkung der Verfolgung auf einzelne Tatbestände oder auf Beihilfe ist zulässig und hat in Tenor und Urteilsgründen klar zum Ausdruck zu kommen, um Beeinflussung der Strafzumessung durch ausgeschiedene Taten zu verhindern.

4

Revisionsrügen sind insoweit zu verwerfen, als sie Schuldsprüche betreffen, die rechtlich zutreffend verfolgt wurden; weitergehende Angriffe können hingegen zur Aufhebung führen, wenn Verfahrensfehler die Strafzumessung beeinflusst haben.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 16. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 320/81 in der Strafsache gegen

den ████████████ █████ ███, geboren am 1943 ██ (Türkei), zur Zeit in ████, – geboren am ████████ 1944 in [REDACTED] (Türkei) –, zur Zeit in Haft,

████████ ████ ███, geborene C. (Türkei), geboren 1935 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1. und 4. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Januar 1982 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO, – zu 2. und 4. einstimmig –

Tenor

1. Die Verfolgung der Angeklagten AÇ) und ████ wird auf das Vergehen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die Verfolgung der Angeklagten ███████ wird auf die Beihilfe zu dem Vergehen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten AÇ), ███ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 16. März 1981 im Ausspruch der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Revisionen waren entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen, soweit sie den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Angeklagte AÇ) und ██████ bzw. wegen Beihilfe hierzu (Angeklagte ██) angreifen.

Der Ausspruch der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen kann nicht bestehen bleiben. Zu Lasten der Angeklagten AÇ) und ███████ hat die Strafkammer die gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Vergehen der Steuerhehlerei bzw. Beihilfe hierzu (Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer und Zoll, UA S. 12, 18, 19, 26, 27; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1981 – 2 StR 408/81) ausdrücklich straferschwerend berücksichtigt (UA S. 34). Es ist nicht auszuschließen, dass die Höhe der gegen den Angeklagten ████ verhängten Freiheitsstrafe von der Höhe der gegen den Mittäter AT) ausgesprochenen Strafe beeinflusst worden ist, auch wenn der Tatrichter das Vergehen der Steuerhehlerei bei dem Angeklagten ██████ nicht eigens als straferschwerend berücksichtigt hat (UA S. 34).

HerdegenUlsamerSchikora
KuhnMaul
Aufhebung von Freiheitsstrafen und Zurückverweisung wegen Berücksichtigung ausgeschiedener Steuerhehlerei (§154a StPO) — Themis