Aufhebung von Freiheitsstrafen und Zurückverweisung wegen Berücksichtigung ausgeschiedener Steuerhehlerei (§154a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 320/81
- Datum
- 12.01.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wurden bestimmte Taten nach §154a Abs.2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden, dürfen diese ausgeschiedenen Taten bei der Strafzumessung für verbleibende Verurteilungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden.
Ergibt sich Anhalt dafür, dass die Strafhöhe durch die Berücksichtigung ausgeschiedener Straftaten beeinflusst worden sein könnte, ist die angefochtene Strafzumessung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Instanz zurückzuverweisen.
Die Beschränkung der Verfolgung auf einzelne Tatbestände oder auf Beihilfe ist zulässig und hat in Tenor und Urteilsgründen klar zum Ausdruck zu kommen, um Beeinflussung der Strafzumessung durch ausgeschiedene Taten zu verhindern.
Revisionsrügen sind insoweit zu verwerfen, als sie Schuldsprüche betreffen, die rechtlich zutreffend verfolgt wurden; weitergehende Angriffe können hingegen zur Aufhebung führen, wenn Verfahrensfehler die Strafzumessung beeinflusst haben.
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 16. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 320/81 in der Strafsache gegen
den ████████████ █████ ███, geboren am 1943 ██ (Türkei), zur Zeit in ████, – geboren am ████████ 1944 in [REDACTED] (Türkei) –, zur Zeit in Haft,
████████ ████ ███, geborene C. (Türkei), geboren 1935 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1. und 4. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Januar 1982 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO, – zu 2. und 4. einstimmig –
Tenor
1. Die Verfolgung der Angeklagten AÇ) und ████ wird auf das Vergehen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die Verfolgung der Angeklagten ███████ wird auf die Beihilfe zu dem Vergehen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten AÇ), ███ und ███ wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 16. März 1981 im Ausspruch der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Revisionen waren entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen, soweit sie den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Angeklagte AÇ) und ██████ bzw. wegen Beihilfe hierzu (Angeklagte ██) angreifen.
Der Ausspruch der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen kann nicht bestehen bleiben. Zu Lasten der Angeklagten AÇ) und ███████ hat die Strafkammer die gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Vergehen der Steuerhehlerei bzw. Beihilfe hierzu (Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer und Zoll, UA S. 12, 18, 19, 26, 27; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1981 – 2 StR 408/81) ausdrücklich straferschwerend berücksichtigt (UA S. 34). Es ist nicht auszuschließen, dass die Höhe der gegen den Angeklagten ████ verhängten Freiheitsstrafe von der Höhe der gegen den Mittäter AT) ausgesprochenen Strafe beeinflusst worden ist, auch wenn der Tatrichter das Vergehen der Steuerhehlerei bei dem Angeklagten ██████ nicht eigens als straferschwerend berücksichtigt hat (UA S. 34).
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