Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Unfallflucht; Fortgesetzter Diebstahl verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 320/62
Datum
10.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen Verurteilungen wegen mehrerer Diebstähle, fahrlässiger Körperverletzung, Unfallflucht und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Zentrales Problem war die Abgrenzung von Tateinheit/Tatmehrheit sowie die Frage des fortgesetzten Diebstahls nach §243 Abs.1 Nr.6 StGB. Der BGH stellte Tateinheit zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis, Körperverletzung und Unfallflucht fest, verwarf die Annahme eines Gesamtvorsatzes für fortgesetzten Diebstahl und hob eine Einzel- und die Gesamtstrafe auf; die Sache wurde zur Neubestrafung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahren ohne Fahrerlaubnis steht in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Unfallflucht, wenn das gleichzeitige Führen des Fahrzeugs zugleich die Verletzung und die anschließende Flucht bewirkt.

2

Eine bloße Vereinbarung zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen begründet nicht ohne Weiteres den Gesamtvorsatz im Sinne des § 243 Abs.1 Nr.6 StGB; unbestimmte, noch nicht konkretisierte Tatpläne genügen nicht.

3

Eine Revision ist unbeachtlich, soweit sie ausschließlich die freie Beweiswürdigung des Tatrichters angreift; solche Sachrügen sind nach § 337 StPO unzulässig.

4

Zum Tatbestand der Unfallflucht (§ 142 StGB) gehört nicht, dass der Täter den vorausgegangenen Verkehrsunfall schuldhaft herbeigeführt haben muss.

5

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 354 Abs.1 StPO entsprechend berichtigen; eine derartige Berichtigung kann zur Aufhebung einzelner Einzelstrafen und der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 10. Mai 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Anton ███████ █████, geboren am ███ █████ in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1962 – an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 10. Mai 1962

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte verurteilt ist:

a) wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen, b) wegen eines weiteren schweren Diebstahls, c) wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen, d) wegen fahrlässiger Körperverletzung, e) wegen Unfallflucht,

zu d) bis e) in Tateinheit mit fortgesetztem Führen eines Kraftfahrzeugs trotz Entzugs der Fahrerlaubnis;

2. der Strafausspruch aufgehoben,

soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens des Fahrens ohne Führerschein zu einer Einzelstrafe verurteilt worden ist,

3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in sechs Fällen und einfachen Diebstahls in zwei Fällen, wegen fahrlässiger Körperverletzung, Unfallflucht und fortgesetzten Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein – sämtliche Straftaten in Tatmehrheit begangen – zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts rügt, hat im Wesentlichen keinen Erfolg, führt jedoch zur Aufhebung einer Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.

Als Verfahrensverstoß rügt die Revision nur, dass der Zeuge ████ vereidigt worden ist. Dass dessen Aussage mit der des Zeugen █████ in Widerspruch stand, wie die Revision behauptet, war jedoch kein gesetzlicher Grund, von der Vereidigung abzusehen (vgl. §§ 60, 61 StPO). Abgesehen davon ergibt das Sitzungsprotokoll, dass nach der Vernehmung und Vereidigung des Zeugen ████ ██████████ sich der Widerspruch erst nach der Vereidigung ergab. Übrigens hat die Strafkammer zum Vorwurf der Körperverletzung ohnehin die Angaben des Angeklagten ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, so dass in diesem Punkt das Urteil nicht auf der Aussage des Zeugen ███ beruhen kann.

Auch die Sachrüge ist im Wesentlichen unbegründet.

Was die Revision gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung vorbringt, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und ist daher unbeachtlich (§ 337 StPO). Schon darum erledigt sich auch der von der Revision erhobene Einwand gegen die Annahme eines Vergehens der Unfallflucht. Dieser ist zudem auch deshalb rechtsirrig, weil zum Tatbestand der Unfallflucht (§ 142 StGB) nicht gehört, dass der Täter den vorangegangenen Verkehrsunfall schuldhaft herbeigeführt hat.

In den Fällen des Diebstahls hat das Landgericht den Tatbestand des § 242 StGB oder des § 243 Abs. 1 Nr. 2 und 6 StGB widerspruchsfrei festgestellt. Dass sich der Angeklagte mit seinem Kameraden ██████ beim dritten Diebstahl ab „zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl verbunden“ hatte (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB), besagt noch nichts darüber, dass die folgenden Diebstähle in Fortsetzungszusammenhang standen. Denn zur Zeit des Entschlusses waren diese Straftaten noch völlig unbestimmt, so dass ein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 315) nicht vorliegen konnte. Der Entschluss, einen fortgesetzten Diebstahl im Sinne dieser Rechtsprechung zu begehen, würde gerade für den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB nicht ausreichen (RGSt 66, 238).

Rechtsirrig ist allein, dass die Strafkammer den Angeklagten wegen eines selbständigen, mit sämtlichen übrigen Straftaten sachlich zusammentreffenden Vergehens des Fahrens ohne Führerschein verurteilt hat. Nach den Feststellungen steht das Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG mit dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und mit der Unfallflucht (§ 142 StGB) in Tateinheit (vgl. RGSt 59, 317, 319; BGH VRS 4, 153; BGH bei Herlan MDR 1955, 528; ferner Urteil vom 1. März 1955 – 1 StR 402/54).

Indem der Angeklagte ein Kraftfahrzeug führte, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen war, hat er zugleich den Polizeibeamten █████ angefahren und verletzt und sich anschließend der Feststellung seiner Person durch die Flucht entzogen. Auch die Diebstähle der Kraftwagen stehen mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit; denn der Angeklagte hat die Kraftfahrzeuge gerade dadurch weggenommen, dass er sie ohne Fahrerlaubnis wegfuhr (BGH VRS 13, 350). Allerdings wurden hierdurch diese Diebstähle unter sich und mit dem Vergehen der Körperverletzung und der Unfallflucht nicht zu einer einzigen Tat zusammengefasst (vgl. BGHSt 1, 67).

Den Schuldspruch konnte der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst richtigstellen. Dies hatte zur Folge, dass die Einzelstrafe wegen „Fahrens ohne Führerschein“ und die Gesamtstrafe aufgehoben werden mussten. Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe war daher die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Bei dieser Entscheidung hat das Landgericht auch von neuem über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden (§§ 60, 76 StGB).

FischerDr. GeierSanders
SeibertMai