Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Verurteilung wegen versuchter Unzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 320/54
- Datum
- 19.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist zulässig, wenn ein bereits erstattetes Gutachten nach freier Beweiswürdigung das Gegenteil der behaupteten Tatsachen als erwiesen erscheinen lässt (§ 244 Abs. 4 StPO).
Der Tatrichter muss seine Überzeugung durch freie Beweiswürdigung gewinnen; eine ausführliche Darlegung der einzelnen Erwägungen im Zeitpunkt der Beschlussfassung ist nicht stets erforderlich, sofern die Gründe für den Parteien aus Sach- und Verfahrenslage erkennbar sind.
Revisionsrechtliche Angriffe auf die Beweiswürdigung sind nur begrenzt möglich; neue Vorbringen in der Revisionsinstanz bleiben unbeachtlich und die Beurteilung der Sachkunde des Gutachters fällt in den Billigkeits- und Bewertungsbereich des Tatrichters.
Die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) ist wegen der Art der Tat nicht generell ausgeschlossen; sie ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände zu prüfen, und auf bereits erlittene Untersuchungshaft kann die Bewährung nicht allein gestützt versagt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 19. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter ███████████████ aus ████████████████, geboren am ███ ██ in ████, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Februar 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde schuldig ist.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde unter Anrechnung von vier Monaten erlittener Untersuchungshaft zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Dem Antrag des Angeklagten, ein Obergutachten über die Unglaubwürdigkeit der Zeugin Elfriede St[REDACTED] – des Mädchens, gegen das sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts vergangen hatte – einzuholen, brauchte die Strafkammer nicht zu entsprechen; denn sie hielt durch das Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen, des Oberarztes Dr. ████, die Glaubwürdigkeit des Mädchens, also das Gegenteil der Behauptung des Angeklagten, für bereits erwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO). Dass sie diese Überzeugung rechtsfehlerhaft erlangt hatte, ist nicht ersichtlich. Die gegen das Gutachten des Oberarztes Dr. ████ gerichteten Angriffe der Revision betreffen nur die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung; zum Teil sind sie auf neues und daher unbeachtliches Vorbringen gestützt. Ferner stellt es die Sachkunde des Gutachters nicht in Frage, dass er an seinem Gutachten, das Mädchen sei in der Darstellung des hier abgeurteilten Vorfalls glaubwürdig, festhielt, obwohl sich in der Hauptverhandlung ergab, dass es in anderen, mit der Tat des Angeklagten nicht zusammenhängenden Punkten nicht die Wahrheit gesagt hatte. Dass eine der übrigen Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO zutreffe, behauptet die Revision selbst nicht.
2. Auch ihre weitere Rüge ist unbegründet, die Strafkammer wiederhole zur Begründung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses lediglich den Wortlaut des Gesetzes, ohne auf den Einzelfall einzugehen. Für die Annahme, durch das bereits erstattete Gutachten sei das Gegenteil der Behauptung des Angeklagten schon erwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO), genügt die gegebene Begründung. Der Tatrichter gewinnt seine Überzeugung von einem bestimmten Beweisergebnis durch freie Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Er braucht sie im Einzelnen nicht darzulegen, zumal in einem Zeitpunkt, in dem die Verhandlung noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Im Übrigen, nämlich für die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO, soweit diese nicht nach dem eigenen Vortrag der Revision von vornherein ausschieden, waren die Erwägungen des Gerichts dem Angeklagten nach der Sach- und Verfahrenslage ohne Weiteres erkennbar (BGH 1 StR 755/52 vom 28. April 1953); es ist auch nicht ersichtlich, wie der Angeklagte seine Verteidigung anders und wirksamer hätte gestalten können, wenn das Gericht in dem Beschluss näher ausgeführt hätte, dass und warum ihm die Sachkunde des Gutachters nicht zweifelhaft erscheine. Es kann daher dahinstehen, ob überhaupt zu fordern ist, dass der Beschluss, keinen weiteren Sachverständigen anzuhören, auch durch eine nähere Darlegung begründet werden muss, weshalb die in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO erwähnten Umstände nicht zutreffen.
3. Schließlich versagt auch die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO).
Von seinem ohne Rechtsirrtum gewonnenen Standpunkt aus, dass schon durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. ███ die Glaubwürdigkeit der Zeugin Elfriede St[REDACTED] erwiesen sei, brauchte sich das Landgericht zu weiterer Beweiserhebung nicht gedrängt zu fühlen (BGHSt 3, 169, 174).
II. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.
Zum Schuldspruch sind keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennbar.
Mit Recht beanstandet er jedoch, dass ihm das Landgericht „bedingten Straferlass“ (richtig: Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB) versagt habe, weil das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung „bei Verfehlungen dieser Art“ erfordere. Diese Begründung des Urteils erweckt den Anschein, als ginge die Strafkammer davon aus, dass für Sittlichkeitsverbrechen an Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schlechthin Strafaussetzung zur Bewährung nicht bewilligt werden könne. Das wäre rechtsirrig. Nach ihrer Art ist keine Straftat von der Vergünstigung des § 23 StGB ausgeschlossen. Vielmehr erfordert diese Vorschrift, dass in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände geprüft wird, ob die Freiheitsstrafe zu vollstrecken oder die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen ist (BGHSt 6, 298). Dabei hindert die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft auf die erkannte Freiheitsstrafe nicht die Strafaussetzung zur Bewährung für den Strafrest (BGHSt 6, 391). Dass die Strafkammer von einem rechtsirrigen Standpunkt aus diese Maßnahme anzuordnen abgelehnt hat, lässt sich, obwohl der Angeklagte vielfach, darunter einschlägig vorbestraft ist, nicht zweifelsfrei ausschließen.
Das Urteil war daher, nach den Umständen des Falles im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu, aufzuheben.
Mantel Dr. Härchner Martin Hübner
Bundesrichter Dr. Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Härchner | |