BGH: Keine nachteiligen Schlüsse aus anfänglichem Schweigen des Beschuldigten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 319/92
- Datum
- 07.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aus dem anfänglichen Schweigen eines Beschuldigten nach der Festnahme dürfen keine Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen werden.
Die verspätete Nennung eines mutmaßlichen Mitbeschuldigten durch den Angeklagten darf nicht als Indiz für die Unwahrheit seiner Angaben oder für seine Täterschaft verwertet werden.
Ergreift das Tatgericht die Beweiswürdigung unter maßgeblicher Berücksichtigung des Schweigens des Beschuldigten, führt dies zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Das prozessuale Verhalten eines Beschuldigten kann insgesamt berücksichtigt werden, schließt aber nicht die Zuweisung einer Indizwirkung an anfängliches Schweigen ein.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 13. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 319/92 vom 7. Juli 1992 in der Strafsache gegen ███ ohne festen Wohnsitz, Hamid geboren am ██████ 1964 in ██████ (Jugoslawien), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten AC wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Dezember 1991, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge Erfolg, das Landgericht habe zu seinem Nachteil Schlüsse daraus gezogen, dass er sich nicht alsbald nach seiner Festnahme zur Sache eingelassen und insbesondere nicht den von ihm später der Tatbeteiligung beschuldigten Ratko BC genannt habe.
Das Landgericht glaubt dem Angeklagten AC – [REDACTED] –, der seine Tatbeteiligung in Abrede stellt, nicht, weil sein Bestreiten widersprüchlich sei. In diesem Zusammenhang legt die Strafkammer im Einzelnen dar, dass der Angeklagte sich nach seiner Festnahme am 17. Juni 1991 zunächst überhaupt nicht zur Sache eingelassen habe und auch seinem Verteidiger, Rechtsanwalt EC, den angeblichen Mittäter BC nicht genannt habe. Erst mit Schriftsatz vom 9. September 1991 habe er durch seinen späteren Verteidiger, Rechtsanwalt ██, einen Vetter des Angeklagten AC, der Wahrheit zuwider als den Lieferanten des Heroins beschuldigt. Auch in der Folge habe er seinem Verteidiger ██ nicht namhaft gemacht, sondern erst in der Hauptverhandlung über die angeblich von ihm beobachtete Rauschgiftübergabe von ███████ an den Angeklagten █████ berichtet.
Bei dieser Beweisführung ist davon auszugehen, dass das Landgericht auch das anfängliche Schweigen des Angeklagten in seine Bewertung einbezogen und diesen Umstand nicht nur – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift meint – der Vollständigkeit halber erwähnt hat, denn das Landgericht hebt ausdrücklich hervor, dass es das gesamte prozessuale Verhalten bewertet hat. Daraus, dass der Angeklagte zunächst schweigt, dürfen jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 20, 281; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 4, 7, 9, 11) keine Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen werden.
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