Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts des Angeklagten auf Rechtsmittel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 319/88
- Datum
- 26.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf die Einlegung eines Rechtsmittels macht eine später erhobene Revision unzulässig.
Eine eindeutige schriftliche Erklärung des Angeklagten, mit dem Urteil einverstanden zu sein, gilt als Verzicht auf Rechtsmittel, wenn sie dem zuständigen Gericht zugeht.
Der Angeklagte ist an seinen erklärten Verzicht gebunden; das eingelegte Rechtsmittel ist daher zu verwerfen.
Wird ein Rechtsmittel wegen wirksamen Verzichts verworfen, kann das Gericht dem Verwerfenden die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 9. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 319/88
in der Strafsache gegen
███, geboren am ███████ 1947 in █, wegen gefährlicher Körperverletzung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. Februar 1988 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die vom Verteidiger des Angeklagten eingelegte Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat. Er hat mit Schreiben vom 14. Februar 1988 (Bd. II, Bl. 397 d. A.), gerichtet an das Landgericht Traunstein, mitgeteilt:
*"Betreff: Urteil vom 9.2.88!
Hiermit erkläre ich mich mit dem Urteil einverstanden."*
Damit hat er auf Rechtsmittel verzichtet. An diesen Verzicht ist er gebunden.
Schauenburg Kuhn Foth Zschockelt v. Gerlach