Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts des Angeklagten auf Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 319/88
Datum
26.07.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision eines Angeklagten als unzulässig, weil dieser gegenüber dem Landgericht schriftlich erklärt hatte, er sei mit dem Urteil einverstanden. Die zentrale Frage war, ob diese Erklärung als Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels gilt. Das Gericht hielt die Erklärung für wirksam und bindend. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf die Einlegung eines Rechtsmittels macht eine später erhobene Revision unzulässig.

2

Eine eindeutige schriftliche Erklärung des Angeklagten, mit dem Urteil einverstanden zu sein, gilt als Verzicht auf Rechtsmittel, wenn sie dem zuständigen Gericht zugeht.

3

Der Angeklagte ist an seinen erklärten Verzicht gebunden; das eingelegte Rechtsmittel ist daher zu verwerfen.

4

Wird ein Rechtsmittel wegen wirksamen Verzichts verworfen, kann das Gericht dem Verwerfenden die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 9. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 319/88

in der Strafsache gegen

███, geboren am ███████ 1947 in █, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. Februar 1988 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Die vom Verteidiger des Angeklagten eingelegte Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat. Er hat mit Schreiben vom 14. Februar 1988 (Bd. II, Bl. 397 d. A.), gerichtet an das Landgericht Traunstein, mitgeteilt:

*"Betreff: Urteil vom 9.2.88!

Hiermit erkläre ich mich mit dem Urteil einverstanden."*

Damit hat er auf Rechtsmittel verzichtet. An diesen Verzicht ist er gebunden.

Schauenburg Kuhn Foth Zschockelt v. Gerlach

Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts des Angeklagten auf Rechtsmittel — Themis