Treffer
BGH Beschluss

Zuständigkeit der Jugendkammer bei Berufung eines erwachsenen Mitangeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 319/67
Datum
30.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beantwortet die Vorlagefrage des OLG Stuttgart, welche Kammer über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendrichters entscheidet, wenn nur ein erwachsener Mitangeklagter Berufung einlegt. Der Senat folgt § 41 Abs. 2 JGG und hält die Jugendkammer für zuständig. Maßgeblich sei der gerichtsverfassungsrechtliche Rechtsmittelzug vom entscheidenden Gericht zum übergeordneten Gericht. Nachträglich eingetretene Änderungen der Verfahrenslage sind unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestimmung des zuständigen Rechtsmittelgerichts ist maßgeblich, welches Gericht in der vorhergehenden Instanz tatsächlich entschieden hat; der Rechtsmittelzug folgt der Gerichtsverfassung und führt zum übergeordneten Gericht.

2

§ 41 Abs. 2 JGG weist die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters der Jugendkammer zu; dies gilt auch, wenn die Berufung ausschließlich von einem erwachsenen Mitangeklagten eingelegt wird.

3

Die sachliche Zuständigkeit oder eine erst nach Urteilserlass eingetretene Verfahrensänderung ist für die Frage des zuständigen Rechtsmittelgerichts unbeachtlich; auf diese Umstände kommt es nicht an.

4

Das Jugendgerichtsgesetz fasst Berufungen gegen amtsgerichtliche Jugendgerichte bei der Jugendkammer zusammen und schließt damit die allgemeinen Strafkammern von der Entscheidung über solche Rechtsmittel aus.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 319/67 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████ die Hausfrau Lieselotte geborene ███ aus Ulm, geboren am █████ in ██████ (Mark ████) wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 30. Januar 1968

Tenor

Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendrichters ist die Jugendkammer auch dann zuständig, wenn das Rechtsmittel allein von einem erwachsenen Mitangeklagten eingelegt ist (gegen BGHSt 13, 157).

Gründe

Der Jugendrichter hat die erwachsene Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt und einem zur Tatzeit jugendlichen Mitangeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung als besondere Pflicht eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung auferlegt. Dieses Urteil hat allein die erwachsene Angeklagte mit der Berufung angefochten. Die Jugendkammer hat das Rechtsmittel verworfen. Gegen diese Entscheidung hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie beanstandet außer der Verletzung des sachlichen Rechts das Verfahren: Über die Berufung habe statt der Jugendkammer die kleine Strafkammer entscheiden müssen.

I. Das Oberlandesgericht Stuttgart will die Revision verwerfen. Die Verfahrensrüge hält es für unbegründet. Nach seiner Meinung ist für die Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendrichters nach § 41 Abs. 2 JGG die Jugendkammer auch dann zuständig, wenn sich das Berufungsverfahren nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten richtet. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1959 (BGHSt 13, 157) gehindert. Dort hat der 4. Strafsenat nämlich ausgesprochen, dass für die Verhandlung und Entscheidung über die allein von einem erwachsenen Mitangeklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil eines Jugendschöffengerichts die ordentliche Berufungsstrafkammer (§ 74 Abs. 2 GVG) zuständig sei. Das Oberlandesgericht hat dem Bundesgerichtshof daher nach § 121 Abs. 2 GVG die Rechtsfrage vorgelegt, ob als Rechtsmittelgericht die Jugendkammer oder die allgemeine Strafkammer zuständig ist, wenn allein ein erwachsener Angeklagter das Urteil des Jugendrichters mit der Berufung anficht.

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Der Beschluss des 4. Strafsenats BGHSt 13, 157 ist zwar durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 18, 79 insoweit überholt, als danach das Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu prüfen hat, ob der Jugendrichter oder der Amtsrichter und über die Berufung die Jugendkammer oder die kleine Strafkammer zu entscheiden hatte. Die jetzt gestellte, von dem 1. Strafsenat schon damals allgemein aufgeworfene Frage, welche Strafkammer als Rechtsmittelgericht zuständig ist, wenn allein der erwachsene Angeklagte das Urteil des Jugendrichters mit der Berufung anficht, hat der Große Senat für Strafsachen jedoch bewusst unentschieden gelassen (BGHSt 18, 79, 84, 81).

III. In der Sache tritt der Senat, seiner bisherigen Rechtsansicht folgend (vgl. BGHSt 18, 79, 80), dem vorlegenden Oberlandesgericht bei.

Der Rechtsmittelzug im Strafverfahren bestimmt sich nicht nach den auf die Eingangsgerichte zugeschnittenen Zuständigkeitsvorschriften der Strafprozessordnung (RGSt 48, 297). Er richtet sich nicht danach, welches Gericht in erster Instanz als zuständig hätte entscheiden müssen. Erst recht ist für ihn nicht die von dem 4. Strafsenat in BGHSt 13, 157, 160 herangezogene Erwägung bestimmend, welches Gericht unter Zugrundelegung einer erst nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen, veränderten Verfahrenslage als Eingangsgericht zur Entscheidung berufen gewesen wäre. Maßgebend für den Rechtsmittelzug ist vielmehr die Gerichtsverfassung. Sie knüpft für die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts allein daran an, welches Gericht – zuständig oder unzuständig – in der vorhergehenden Instanz tatsächlich entschieden hat. Der Rechtsmittelzug führt von diesem Gericht zu dem ihm durch die Gerichtsorganisation übergeordneten Gericht. Diese gerichtsverfassungsrechtliche Regelung ist unabänderlich. Die Rechtsprechung darf nicht in sie eingreifen. Der 2. Strafsenat hat das bereits für den Fall der örtlichen Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ausgesprochen (BGHSt 10, 177; 11, 56, 62; 18, 261; vgl. auch BGHSt 14, 179, 184 f.; 19, 177, 179). Für den Fall der sachlichen Unzuständigkeit hat die Rechtsprechung nach diesem Grundsatz vornehmlich die Fälle der Verbindung solcher Strafsachen behandelt, die in die Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung fallen, z. B. einer erstinstanzlichen Strafkammersache mit einem in der Berufung schwebenden schöffengerichtlichen Verfahren. Dabei hat sie stets angenommen, dass der Rechtsmittelzug vom entscheidenden Gericht zu dem ihm übergeordneten führt, gleichgültig, ob das Verfahren ursprünglich verschiedene Straftaten gegen einen oder gegen mehrere Angeklagte verband, und gleichviel, in welcher der verbundenen Sachen das einheitliche Urteil angefochten wird. Selbst dann hat die Rechtsprechung dieses übergeordnete Gericht als das zuständige Rechtsmittelgericht angesehen, wenn die Anfechtung allein eine Sache betraf, die sonst – ohne die Verbindung – einen anderen Rechtsmittelweg genommen hätte oder für die – allein ein Rechtsmittel überhaupt ausgeschlossen wäre (RGSt 22, 113; 31, 125; 48, 93; 59, 363, 364; 62, 63; 63, 421, 423; 68, 414; RE DJ 1941, 349; RG GA 45, 293; RGZ 166, 360, 363; BGHSt 4, 207; BGH MDR 1955, 755 Nr. 722; 1956, 146 zu § 24 GVG; 1957, 370 Nr. 42; BGH LM GVG § 135 Nr. 3).

Diese Grundsätze gelten auch im Jugendstrafverfahren. Allerdings beziehen sie sich unmittelbar auf die Frage, welches von mehreren örtlich, im Rang oder im Aufbau – verschiedenen Gerichten als Rechtsmittelgericht berufen ist. Darum geht es hier nicht. Denn von der nach der Entscheidung BGHSt 13, 157 zugrundeliegenden Auffassung, dass die Jugendgerichte anderer Ordnung seien als die allgemeinen Strafgerichte, ist der Große Senat für Strafsachen in dem erwähnten Beschluss BGHSt 18, 79 zugunsten der früheren Rechtsprechung abgegangen, wonach die Jugendgerichte Spruchabteilungen der ordentlichen Gerichte sind. Wie in dem Beschluss weiter ausgeführt ist, hat das Jugendgerichtsgesetz den Rechtsmittelzug des Gerichtsverfassungsgesetzes übernommen, der vom Amtsgericht an das übergeordnete Landgericht geht (§ 74 Abs. 2 GVG, § 33 Abs. 2 und 3 JGG). Somit handelt es sich hier darum, ob die dargelegten Grundsätze über die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts auf das Verhältnis der Jugendkammer zu den allgemeinen Strafkammern desselben Landgerichts übertragen werden können. Das bejaht der Senat. Der § 41 Abs. 2 JGG weist nämlich die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts ausdrücklich der Jugendkammer zu. Dabei nimmt die Vorschrift keine Rücksicht darauf, ob das Jugendgericht nach der Verfahrenslage, wie sie vor ihm von Anfang an oder doch beim Urteil – bestand, über den ihm unterbreiteten Sachverhalt hätte entscheiden dürfen. Ebensowenig fasst sie für den Rechtsmittelzug ins Auge, ob eine vor dem allgemeinen Amtsrichter verhandelte Strafsache vor das Jugendgericht gehört hätte oder ob eine Strafsache gar erst infolge einer nach Urteilserlass eintretenden Verfahrensänderung, etwa infolge Trennung ursprünglich verbundener Verfahren, jetzt vor den Jugendrichter oder einen anderen Strafrichter gehören würde. Sie befasst sich überhaupt nicht mit der sachlichen Zuständigkeit des ersten Richters und der Art der von ihm verhandelten Sache.

Vielmehr bezeichnet sie den Rechtsmittelweg allein nach dem Gericht, das entschieden hat, und eröffnet ihn, falls dies ein (amtsgerichtliches) Jugendgericht war, zur Jugendkammer. Indem das Jugendgerichtsgesetz ferner, abweichend von § 76 Abs. 2 GVG, Berufungen gegen Urteile der Jugendgerichte amtsgerichtlicher Ordnung bei der Jugendkammer zusammenfasst, schließt es die allgemeinen Strafkammern von der Entscheidung über Rechtsmittel gegen jene Jugendgerichte aus und bestimmt allein die Jugendkammer zum gesetzlichen Rechtsmittelrichter. Demzufolge ist für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendrichters die Jugendkammer auch dann zuständig, wenn das Rechtsmittel allein von einem erwachsenen Mitangeklagten eingelegt ist.

Diese Rechtsansicht entspricht dem Gebot der Verfahrensklarheit. Sie ermöglicht es den Beteiligten, das zuständige Rechtsmittelgericht festzustellen, ohne weiter nachforschen zu müssen, z. B. ob ein Mitangeklagter an dem Verfahren weiterhin teilnimmt oder nicht. Die Entscheidungen des 4. Strafsenats BGHSt 13, 157 und des 5. Strafsenats LM JGG § 103 Nr. 3 hindern den Senat nicht, diese Rechtsauffassung auszusprechen. Der 4. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in dem Beschluss BGHSt 13, 157 Leitsatz 1 wiedergegebenen Meinung nicht festhält. Der 5. Strafsenat hat auf die Anfrage geantwortet, er habe keine gegenteilige Entscheidung erlassen. Der 2. und der 3. Strafsenat haben sich mit der behandelten Zuständigkeitsfrage bisher nicht befasst.

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

FischerHübnerMai
LoesdauPfeiffer
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