Revision gegen Verurteilung wegen Offenbarungsmeineids verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 319/65
- Datum
- 12.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Zurückweisung von Hilfsbeweisanträgen ist unzulässig, wenn der Revisionsführer den Inhalt dieser Anträge nicht mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Das Gericht ist nicht verpflichtet, Zeugen zu vernehmen, deren Angaben nach den Feststellungen für die Entscheidung unerheblich sind.
Gegenstand der Revision sind nur die schriftlichen Urteilsgründe; mündliche Ausführungen der Urteilsbegründung sind für die Revisionsprüfung unbeachtlich.
Die Offenbarungspflicht im Vermögensverzeichnis erstreckt sich auf Unternehmen oder vertragliche Tätigkeiten, aus denen dem Erklärenden laufende Vergütungsansprüche zufließen.
Vorsätzlich abgegebene unrichtige Angaben über pfändbare Einkünfte oder Vergütungsansprüche erfüllen den Tatbestand des Offenbarungsmeineids, wenn die Unrichtigkeit bewusst war.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach, 18. März 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Gastwirt, Kraftfahrer und Fuhrunternehmer Philipp aus ██ ██, geboren ███ 1930 in ████, wegen Meineids.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████████████ als Verteidiger,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 18. März 1965 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Offenbarungsmeineids zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die dauernde Eidesunfähigkeit sowie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre ausgesprochen. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
1. Unzulässig ist die Rüge, das Landgericht habe die Hilfsbeweisanträge zu Unrecht abgelehnt; denn die Revision teilt den Inhalt dieser Anträge nicht mit, wie es § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt.
2. Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht war nicht dazu gedrängt, die als Zeugen angeführten ██████ Johanna █████ und ██████ zu vernehmen. Die in ihr Wissen gestellten Tatsachen – soweit sie sich der Revisionsbegründung überhaupt entnehmen lassen – hat das Landgericht mit Recht als für die Entscheidung unerheblich angesehen.
3. Die Revision meint, die Urteilsgründe seien widersprüchlich und unverständlich; sie sieht darin eine Verletzung zugleich des § 267 Abs. 1 StPO und des sachlichen Rechts. Die Rüge ist unbegründet. Die Feststellungen enthalten entgegen der Meinung der Revision keinen unlesbaren Widerspruch.
II. Sachrüge:
1. Gegenstand der Revision sind nur die schriftlichen Urteilsgründe. Was die Revision gegen die in der Hauptverhandlung mündlich verkündete Begründung vorträgt, ist daher unbeachtlich.
2. Auch im Übrigen vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Meineids. Im Einzelnen ist nur folgendes zu erörtern.
a) Der Angeklagte war verpflichtet gewesen, das von ihm betriebene Fuhrunternehmen im Vermögensverzeichnis anzugeben. Zwar ist die bloße Inhaberschaft eines kaufmännischen Unternehmens als solche kein offenbarungspflichtiger Vermögensgegenstand. Wie festgestellt, bestand aber zur Zeit der Eidesleistung ein Vertragsverhältnis, aus dem der Angeklagte eine Vergütung erhielt. Entgegen der Meinung der Revision hat es das Landgericht mit Recht als unerheblich angesehen, welche Rolle Trunk in dem Geschäft spielte, da nach den Feststellungen der Angeklagte das Unternehmen betrieb und ihm die Einkünfte zuflossen. Auch durfte das Landgericht es als bedeutungslos ansehen, dass der Lkw von der Mutter des Angeklagten, Johanna S., abgezahlt wurde. Die Vergütungsansprüche gegenüber der Firma V.(___) und ███ standen jedenfalls dem Angeklagten zu; dass Frau ██████ nach der Behauptung des Angeklagten die Einnahmen aus dem Fuhrbetrieb versteuerte, kann sich daraus erklären, dass sie auch sonst beträchtliche Schulden für ihn bezahlte.
Das Landgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass der Angeklagte seine Offenbarungspflicht dadurch verletzte, dass er sein Fuhrgeschäft im Vermögensverzeichnis nicht angab.
b) Unter die Offenbarungspflicht fiel auch die Vergütung für die Mitarbeit in der elterlichen Gastwirtschaft. Den allerdings knappen Ausführungen des Urteils hierzu ist immerhin die Feststellung zu entnehmen, dass der Angeklagte insoweit ein gesichertes laufendes Entgelt erhielt, mag die Höhe der Entlohnung auch – entsprechend den Einkünften der Gastwirtschaft – gewechselt haben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte monatlich mindestens 250 DM bezogen, wovon 150 DM an seine Kinder aus erster Ehe abgeführt wurden, während der Rest zur Befriedigung anderer Gläubiger diente. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Lohnanspruch des Angeklagten an seine Gläubiger abgetreten oder von ihnen gepfändet war und deshalb als Vollstreckungsgegenstand ausschied; ebenso steht nicht fest, ob und in welcher Höhe etwa seine Lohnforderung unpfändbar war. Hierauf kommt es indessen nicht an. Der Angeklagte war jedenfalls zur Angabe über seinen wahren Verdienst verpflichtet; nicht er, sondern sein Gläubiger hatte zu beurteilen, ob und welche Vollstreckungsmöglichkeiten bestanden (BGHSt 15, 345, 349). Durch die falsche Angabe des Angeklagten, er beziehe 2,50 DM Stundenlohn als Lastwagenfahrer bei seiner Mutter, wurde eine solche Beurteilung zumindest erschwert.
c) Dass der Angeklagte sich der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst war, hat das Landgericht festgestellt.
Seine Verurteilung wegen Meineids ist deshalb nicht zu beanstanden. Da auch gegen den Strafausspruch rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind, war die Revision zu verwerfen.
| Hübner | Fischer | Pikart | |||
| Seibert | Loesdau |