Treffer
BGH Urteil

Revision: Versagung der Strafaussetzung aufgehoben, Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 319/55
Datum
27.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung verurteilt; das Landgericht lehnte die Strafaussetzung zur Bewährung ab. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil die Versagung der Bewährung nicht ausreichend begründet wurde. Allgemeine Abschreckungsüberlegungen rechtfertigen nicht ohne konkrete Einzelfallgründe die Vollstreckung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung einer Strafe zur Verhinderung genereller Abschreckung rechtfertigt die Versagung der Strafaussetzung nur, wenn konkrete, dem Einzelfall entnommene Gründe vorliegen.

2

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht allein mit dem allgemeinen Gesetzeszweck einer Strafvorschrift begründet werden; eine generelle Ablehnung wäre mit § 23 StGB unvereinbar.

3

Fehlt in Fällen, in denen nach den besonderen Umständen mit einer Prüfung der Strafaussetzung zu rechnen ist, eine ausdrückliche Stellungnahme zur Bewährung, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Fehler, den das Revisionsgericht zu berücksichtigen hat, auch ohne Antrag nach § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO.

4

Besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und dem übrigen Strafausspruch, kann dies die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 5. April 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Mathilde H. geb. ██████ aus ███████, dort geboren am ████████ 1903, wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter ████████████████ Bundesrichter Dr. Manzen als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. April 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts München I vom 7. Oktober 1953 wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Sie hatte ihren Ehemann wegen eines von ihr angenommenen Sittlichkeitsverbrechens an der gemeinschaftlichen, damals 9-jährigen Tochter angezeigt; das daraufhin eingeleitete Strafverfahren hatte mit der Freisprechung des Beschuldigten geendet. Die Revision der Angeklagten führte zur Aufhebung des gegen sie ergangenen Urteils im Strafaussprache. Das Revisionsurteil führt dazu aus, die Urteilsgründe ließen nicht erkennen, dass das Landgericht geprüft hat, ob der nicht vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen sei; bei der besonderen Lage des Falles liege hierin ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils. Auf Grund der neuen Verhandlung hat das Landgericht die Angeklagte wiederum zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat es abgelehnt unter Hinweis darauf, dass die unrichtige Anzeige der Angeklagten zu einem umfangreichen Strafverfahren wegen Sittlichkeitsverbrechens gegen den nicht vorbestraften Vater des Kindes geführt habe; die Allgemeinheit habe ein dringendes Interesse daran, dass es nicht zu solchen gerichtlichen Verfahren auf Grund von falschen Anzeigen komme.

Die Revision macht geltend, dass die Strafe unangemessen hoch sei und dass das Gericht zu Unrecht der Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt habe.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nicht zureichend begründet ist zunächst die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung kann nur durch bestimmte, dem Einzelfall entnommene Gründe gerechtfertigt werden, nicht schon durch den bloßen Gedanken der Abschreckung anderer vor der Begehung solcher Taten. Die Erwägung, die Allgemeinheit habe ein dringendes Interesse daran, dass es nicht zu gerichtlichen Verfahren auf Grund von falschen Anzeigen kommt, womit nur der mit der Strafvorschrift des § 164 in erster Linie verfolgte Gesetzeszweck umschrieben wird, kann zudem für sich allein das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe nicht begründen. Das würde darauf hinauslaufen, dass für Vergehen gegen § 164 StGB eine Strafaussetzung grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall abzulehnen wäre. Eine solche Beschränkung der Anwendung des § 23 StGB widerspricht aber dem Gesetz (vgl. BGHSt 6, 298).

Dass ein enger Zusammenhang zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und dem übrigen Strafausspruch besteht, ist in einem Fall wie diesem nicht von der Hand zu weisen. Daher ist der Strafausspruch insgesamt aufzuheben, zumal die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung äußerst knapp sind und ein Eingehen auf die besonderen Umstände des Falles und die seelische Lage der Angeklagten vermissen lassen.

Zu den Ausführungen des Landgerichts im vorletzten Absatz des angefochtenen Urteils wird klarstellend bemerkt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere die Entscheidungen vom 5. März und 29. April 1954, BGHSt 6, 68, 167) liegt im Fehlen einer ausdrücklichen Stellungnahme zur Frage der Strafaussetzung in Fällen, bei denen nach den besonderen Umständen damit gerechnet werden muss, dass die Möglichkeit einer Strafaussetzung übersehen worden ist, ein sachlich-rechtlicher Fehler, den das Revisionsgericht auch zu berücksichtigen hat, wenn kein Antrag gemäß § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO gestellt worden ist.

Da es sich um die zweite Zurückverweisung in derselben Sache handelt, erscheint es angebracht, von der Möglichkeit der Verweisung an ein benachbartes Gericht gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

MantelHörchnerManzenHübner
Dr. PeetzDr.Dr.
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