Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zum Totschlag im KZ verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 319/54
- Datum
- 05.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine rechtskräftige Entscheidung in einem Spruchkammerverfahren nach dem Befreiungsgesetz sperrt die strafrechtliche Verfolgung wegen Straftaten nach allgemeinem Strafrecht nicht, soweit Art. 22 BefrG die Strafverfolgung vorbehält.
Ein Verfahrensverstoß gegen § 22 Nr. 5 StPO führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hierauf beruht; ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 2 StPO setzt die Mitwirkung des ausgeschlossenen Richters am Urteil voraus.
Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert Tatsachen, die aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Befürchtung rechtfertigen, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber; eine aus Sicherheitsgründen veranlasste Unterbringung ohne nachgewiesene Missachtung berechtigter Beschwerden genügt hierfür nicht.
Aus §§ 137 Abs. 1, 148 Abs. 1 StPO folgt ein Anspruch auf ungehinderten Verkehr nur mit dem Verteidiger im konkreten Verfahren; die Anwesenheit eines Rechtsanwalts als bloßer Zuhörer begründet keine Verteidigerstellung.
Wer freiwillig und bewusst durch Organisation und Ausübung eines Spitzelsystems dazu beiträgt, dass Personen ohne gerichtliches Verfahren getötet werden, leistet Beihilfe zum Tötungsdelikt, auch wenn die Haupttäter in einem staatlichen Terrorapparat handeln.
Vorinstanzen
Schwurgericht Deggendorf, 1. März 1954
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Samuel K., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum Totschlag
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
- Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, - Bundesrichter Mantel, - Bundesrichter Dr. Hille, - Bundesrichter Dr. Augustin, - Bundesrichter Dr. Schalscha, als beisitzende Richter, - Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter [REDACTED] als [REDACTED] der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Deggendorf vom 1. März 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit 2. März 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Beihilfe zum Totschlag in wenigstens 17 Fällen zu acht Jahren Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren verurteilt worden; von der Untersuchungshaft sind ihm zwei Jahre angerechnet worden. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat er durch Organisation eines Spitzelsystems und führende Betätigung als Spitzel daran mitgewirkt, dass mindestens 17 Haftlinge des Konzentrationslagers [REDACTED], in dem er selbst als Berufsverbrecher untergebracht war und von der Gestapo zum Lagerältesten gemacht wurde, ohne gerichtliches Verfahren, teils ohne vorheriges Verhör, teils nach „verschleierter“ Vernehmung erschossen wurden. Seine auf Verletzung von Vorschriften des sachlichen und des Verfahrensrechts gestützte Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Nicht durchgreifen kann der Einwand, die Sache sei bereits durch das Spruchkammerverfahren rechtskräftig erledigt; der Beschwerdeführer dürfe daher nicht nochmals bestraft werden. Es bedarf keines Eingehens auf den Unterschied zwischen dem Verfahren auf Grund des Befreiungsgesetzes, in dem der Angeklagte als Aktivist mit Sühne für die sich aus seiner Betätigung im Lager ergebende Unterstützung des Nationalsozialismus belegt worden ist, und dem Strafverfahren, in dem er wegen Verfehlungen gegen das allgemeine Strafrecht zur Rechenschaft gezogen wird. Mit Recht hat das Schwurgericht den Art. 22 BefrG herangezogen, der die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die nach dem Befreiungsgesetz abgeurteilt wurden, vorbehält. Die Bestimmung steht im Einklang mit dem Bundesrecht, das in Art. 139 GrundG bestimmt, dass die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften vom Grundgesetz nicht berührt werden. Demnach kann sich der Angeklagte auch nicht auf Art. 103 Abs. 3 GrundG berufen, ganz abgesehen davon, dass er von der Spruchkammer nicht auf Grund der allgemeinen Strafgesetze verurteilt worden ist (vgl. auch Art. 184 der Bayerischen Verfassung von 1946).
2. Es trifft zu, dass § 22 Nr. 5 StPO dadurch verletzt worden ist, dass Landgerichtsrat [REDACTED], nachdem er in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden war, den Zeugen Dr. [REDACTED] als beauftragter Richter vernommen hat. Da der Gegenstand der Aussage dieses Zeugen durch andere Beweismittel eindeutig festgestellt worden ist, ist es auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO); dazu kommt, dass der beigeordnete Verteidiger des Angeklagten bei der Vernehmung des Zeugen keine Einwendungen gegen die Art der Vernehmung erhob – ebenso wie sein Verteidiger in der Hauptverhandlung am 25. Februar 1954 der Verlesung der Vernehmungsniederschrift ausdrücklich zustimmten. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 StPO liegt nicht vor, da Landgerichtsrat [REDACTED] nicht bei dem Urteil mitgewirkt hat.
3. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es habe entgegen einer in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung ein Geschworener mitgewirkt, der an dem Urteil der Spruchkammer Deggendorf gegen ihn beteiligt gewesen sei, ist durch die Erklärung des Oberstaatsanwalts in Deggendorf widerlegt. Danach ist der Geschworene Karl [REDACTED] aus Offenburg nicht identisch mit dem Spruchkammerbeisitzer gleichen Namens aus Metten.
4. Der Angeklagte wendet sich gegen den Beschluss des Schwurgerichts, durch den sein Antrag, den Sachverständigen Dr. Schlund als befangen abzulehnen, zurückgewiesen wurde. Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs hatte er vorgebracht, dass der Sachverständige ihn während der Beobachtungszeit in der Heil- und Pflegeanstalt [REDACTED] auf der Schwerst-Irrenstation untergebracht habe, wo er unwürdigen Belästigungen durch die Kranken ausgesetzt gewesen sei. Eine Befangenheit des Sachverständigen könnte aus dem Vorbringen nur hergeleitet werden, wenn der Sachverständige sich gegen berechtigte Beschwerden des Angeklagten verschlossen hätte. Er hat aber in der Hauptverhandlung erklärt, dass die Unterbringung des Angeklagten in der Schwerst-Irrenabteilung aus Sicherheitsgründen erfolgt ist, dass ihm, dem Sachverständigen, aber trotz wiederholter Untersuchungen und Befragungen niemals eine Beschwerde des Angeklagten bekannt geworden ist. Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer verständigerweise auch von seinem Standpunkt nicht eine Voreingenommenheit des Sachverständigen gegen ihn annehmen. Im Übrigen hat das Schwurgericht noch den Gefangnis- und Gerichtsarzt als weiteren Sachverständigen gehört.
5. Unbegründet ist die Rüge der Verletzung der §§ 137 Abs. 1, 148 Abs. 1 StPO, die der Beschwerdeführer darin erblickt, dass dem Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] während der Hauptverhandlung der Verkehr mit dem Angeklagten untersagt und die unbeschränkte Sprecherlaubnis mit ihm entzogen wurde. Dr. [REDACTED] war nicht der Verteidiger des Angeklagten in diesem Verfahren; der Beschwerdeführer hat ihn auch nicht etwa während der Hauptverhandlung als Wahlverteidiger zugezogen oder als weiteren Pflichtverteidiger bestellen lassen. Dr. [REDACTED] hat vielmehr Teilen der Verhandlung beigewohnt, weil er den Angeklagten in einem anderen Verfahren vertritt und er sich für dieses andere Verfahren informieren wollte. Daran ist er auch nicht gehindert worden. Die vom Beschwerdeführer als verletzt angeführten Vorschriften betreffen nur den Verteidiger im gegenständlichen Verfahren.
6. Unbegründet ist ferner die Rüge der Verletzung des § 267 StPO. Die Tatbestandsmerkmale der Straftat, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, nämlich der Beihilfe zum Totschlag, sind unter III des angefochtenen Urteils eingehend behandelt. Dass die Tat nicht auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 239, 56 StGB abgeurteilt worden ist, beschwert den Angeklagten nicht. Mit dem hier ohnehin nicht einschlägigen Rechtsgedanken des § 47 MStGB hat sich das Schwurgericht beschäftigt, indem es feststellt, dass der Angeklagte nicht auf Befehl gehandelt hat, dass er nicht aus Angst tätig wurde, sondern dass sein Handeln in seiner Hand lag und er seine Spitzeltätigkeit ausübte, weil er sich Vorteile davon versprach (Urt. S. 31, 32 oben).
7. Die Rüge aus § 261 StPO ist verfahrensrechtlich nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Form vorgebracht; im Übrigen gehört der Grundsatz, dass im Zweifelsfall zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, dem sachlichen Recht an.
8. Es trifft zu, dass der Angeklagte bei der Vernehmung des Zeugen vor dem ersuchten Richter nicht durch seinen Verteidiger vertreten war. Dennoch ist die Rüge unbegründet, weil die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten, also auch des Pflichtverteidigers, vor dem ersuchten Richter nicht notwendig ist (RGSt 59, 299, 301 f.). Dass eine Terminsbenachrichtigung nach § 193 Abs. 3 StPO etwa unterblieben sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Übrigen durfte das Vernehmungsprotokoll in jedem Falle schon deshalb in der Hauptverhandlung verlesen werden, weil alle Verfahrensbeteiligten ausweislich der Verhandlungsniederschrift damit einverstanden waren (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Vgl. im Übrigen Boas, 219.
9. Die Rüge der Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 155 StPO ist unzulässig, da die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) behauptet sind und zudem nur die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung angegriffen wird. Soweit der Angeklagte bei den Strafzumessungsgründen ein Eingehen auf seine persönlichen Verhältnisse vermisst, beruft er sich anscheinend auf § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO. Er übersieht dabei die ausführlichen Darlegungen des Schwurgerichts unter A I-V.
10. Obwohl Widersprüche in einem Urteil an sich das sachliche Recht betreffen, sei diejenige als Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO von dem Beschwerdeführer bezeichnete Widersprüchlichkeit des Urteils, auf die er wiederholt in seiner Revisionsbegründung zum sachlichen Recht zurückgreift, hier behandelt. Er wendet sich dagegen, dass das Schwurgericht das aus Abschriften und Auszügen bestehende Aktenmaterial der Gestapo als „wahrheitsgetreu“ bezeichnet, dem Inhalt dieser Abschriften aber verschiedentlich nicht folgt. Hierbei ist der Angeklagte offensichtlich einem Missverständnis zum Opfer gefallen. Unter C II Absatz 1 befasst sich das Urteil mit dem erwähnten Aktenmaterial, soweit es dem Gericht vorlag. Es hebt hervor, dass dieses Material aus Abschriften von Durchschlägen und aus Auszügen besteht, während die Originale in den Händen der Sowjetregierung seien, dass das Material aber nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung „wahrheitsgetreu“ sei. Der Zusammenhang ergibt deutlich, dass diese Beurteilung sich auf die Wahrheitstreue der Abschriften, d. h. auf ihre Übereinstimmung mit den Urschriften, bezieht, nicht aber auf den Inhalt, d. h. auf die Wahrheitstreue der Gestapoberichte.
Damit erledigen sich die unter A XI der Revisionsbegründung vom 15. April 1954 behaupteten Verletzungen der §§ 244 Abs. 2, 261, 338 Nr. 7 StPO. Zur angeblichen Verletzung der Aufklärungspflicht sind keine Beweismittel, deren sich das Gericht hätte bedienen müssen, vorgebracht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO kann nicht damit begründet werden, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers weitere Fragen an die vernommenen Zeugen hätten gestellt werden sollen. Einmal kann das Revisionsgericht nicht feststellen, dass die Zeugen auf den betreffenden Fragen nicht gehört worden sind, andererseits stand es dem Angeklagten und dem Verteidiger frei, solche von ihnen für erheblich gehaltene Fragen an die Zeugen zu stellen. Schließlich fehlt die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe, welche Zeugen die behaupteten Angaben hätten machen können. Soweit Widersprüche geltend gemacht werden, fehlt es am Hinweis, wie das Schwurgericht sie hätte aufklären können. Irgendwelche Beweismittel, deren sich das Gericht außer den vernommenen Zeugen hätte bedienen sollen, sind nicht genannt.
Unbegründet ist auch der Vorwurf, dass die in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen der Zeugen [REDACTED] und [REDACTED] im Urteil nicht erwähnt worden seien. Das Gericht gründet seine Feststellungen auf das Ergebnis der gesamten Hauptverhandlung, ohne sämtliche Zeugen aufzuzählen. Es nennt die wichtigsten Zeugen, gibt aber zu erkennen (C II erster Absatz), dass weitere Zeugen außer den genannten in Betracht kamen. Dass die Aussagen nicht verwertet worden seien, ist nicht ersichtlich. Das Schwurgericht hat vielmehr offenbar aus den Aussagen dieser Zeugen, die nach den Niederschriften auch durchaus nicht die vom Angeklagten behaupteten bestimmten Aussagen gemacht, vielmehr in weitem Umfange Nichtwissen oder eine eigene Meinung oder Überzeugung bekundet haben, nicht die vom Beschwerdeführer gewünschte Schlussfolgerung gezogen. Damit begibt sich der Angeklagte auf das Gebiet der Beweiswürdigung, die nur dem Tatrichter zusteht.
Dass die Urschriften der Gestapoberichte nicht erreichbar sind, weil sie sich in den Händen der russischen Regierung befinden, hat das Schwurgericht ausdrücklich festgestellt.
Die Feststellung, es seien 27 Haftlinge erschossen worden, steht nicht im Widerspruch mit dem Ausspruch, es habe nicht ermittelt werden können, wo und wie „exekutiert“ worden sei. Damit soll ersichtlich nur gesagt werden, dass die Hinrichtungsstelle und die Ausführung der Erschießung im Einzelnen bei den verschiedenen Opfern nicht aufgeklärt werden konnten.
12. Der im Schriftsatz vom 1. Oktober 1954 erhobene Angriff gegen den Trennungsbeschluss vom 23. Februar 1954 ist verspätet (§§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 Abs. 1 StPO) und daher unbeachtlich.
II. Sachrüge
a) Schuldspruch
1. Die Verteidiger berufen sich im Schriftsatz vom 30. Juli 1954 auf ein Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Dezember 1953, aus dem sie schließen wollen, dass Hitler die unbeschränkte Gesetzgebungsmacht innegehabt habe und das Tun des Angeklagten deshalb nicht rechtswidrig gewesen sei. Sie meinen anscheinend den Beschluss BGHSt 5, 230 ff., der sich mit der Rechtsgültigkeit des Führererlasses über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 315) befasst. Es bedarf keiner näheren Ausführungen darüber, dass erhebliche Unterschiede darin bestehen, ob man Hitler das Recht zur Vornahme eines solchen Gesetzgebungsakts oder eine Befugnis zugesteht, ohne Einhaltung eines von jedem Rechtsstaat als unumgänglich geforderten Verfahrens Menschen zu töten. Aber es kommt hierauf für die Beurteilung des vorliegenden Straffalls nicht näher an. Denn das Schwurgericht hat festgestellt, dass die Gestapo die 27 Haftlinge – die zweimalige Zahl beruht auf § 51 UAbs. ersichtlich auf einem Versehen – ohne gerichtliches Verfahren und ohne jeglichen Nachweis todeswürdiger Verbrechen, zum Teil ohne die Haftlinge überhaupt zu vernehmen, zum Teil nach Erpressung von Geständnissen durch Misshandlungen, nach Erwirkung eines entsprechenden Befehls Himmlers erschossen und dass der Angeklagte in 17 der Fälle als „Oberspitzel“ hierzu bewusst mitgewirkt hat. Auch unter der Herrschaft des Nationalsozialismus war die Tötung von Menschen auf Grund unrichtiger oder nicht erwiesener Beschuldigungen und ohne gerichtliches Verfahren Totschlag oder Mord, mag sich auch Hitler und der sich der Gestapo bedienende „Reichsführer SS“ Himmler das Recht zu eigenmächtiger Tötung angemaßt haben.
2. Der Einwand der „einer Bestrafung durch die ordentlichen Gerichte entgegenstehenden“ rechtskräftigen Aburteilung des Angeklagten durch die Spruchkammer ist schon unter I 1 behandelt worden. Der Hinweis darauf, dass Art. 22 Abs. 1 BefrG von „Nationalsozialisten“ spricht, dass der Angeklagte aber nicht der Partei angehört habe, geht fehl. Nationalsozialist im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur der Parteiangehörige, sondern selbstverständlich auch der, der als „Aktivist“ die Ziele des Nationalsozialismus gefördert hat. Das Schwurgericht hat die dem Beschwerdeführer auferlegten zwei Jahre Arbeitslager nicht als gerichtliche Strafe angesehen, wenn es auch bei der Strafzumessung, bei der alle persönlichen Umstände berücksichtigt werden können, zugunsten des Angeklagten die bereits von ihm erlittene Freiheitsentziehung „gewissermaßen“ als Voraussühne in Rechnung gestellt hat.
Verfehlt sind die Schlussfolgerungen, die der Beschwerdeführer in den Schriftsätzen vom 30. Juli und 1. Oktober 1954 aus dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 1953 (BGHZ 10, 55) zieht. Daraus, dass Amtspflichtverletzungen eines Spruchkammerrichters als „in einer Rechtssache“ begangen im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB behandelt werden, ist keineswegs zu schließen, dass eine Spruchkammer ein strafgerichtliches Urteil fällen konnte.
Die in dem Schriftsatz vom 30. Juli 1954 unter B behaupteten Denkfehler sind in dem Urteil des Schwurgerichts nicht vorhanden. Der Angeklagte ist von der Spruchkammer nicht unter Gesichtspunkten des Strafrechts, sondern wegen seiner politischen Betätigung als Aktivist verurteilt worden. Nach Art. 22 Abs. 1 BefrG (der Angeklagte führt nur den zweiten Absatz an) bleibt die Behandlung von Straftaten den ordentlichen Gerichten vorbehalten. § 2 StGB n. F. (vgl. den Schriftsatz vom 30. Juli 1954 unter A) ist nicht verletzt.
3. Die Ausführungen der Revision (Schriftsatz vom 30. Juli 1954 unter C I) über eine zur Zeit der Tat bestehende Anzeigepflicht scheitern an den Feststellungen des Schwurgerichts. Denn bezüglich der Spendenliste steht fest, dass sie keine Spenden für die „Rote Hilfe“ enthalten hat und dass alle Umstände, aus denen dies nicht der Fall gewesen sein kann, dem Angeklagten bekannt waren. Über sonstige Verfehlungen der Häftlinge ist nicht nur nichts erwiesen, sondern darüber hinaus festgestellt worden, dass der Angeklagte im Beginn der Ermittlungen gegen ihn so gut wie nichts davon gesagt, aber im Laufe des Verfahrens immer mehr erfunden hat.
4. Das Schwurgericht hat in rechtlich bedenkenfreier Weise für erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer gewusst hat, dass seine Handlungen Unrecht waren. Es hat entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt, dass er freiwillig, ohne Befehl und zur Erlangung persönlicher Vorteile sich der Gestapo, die großen Wert darauf gelegt habe, sich für diese Tätigkeit nur freiwilliger Helfer zu bedienen, zur Verfügung gestellt hat. Die übrigen Ausführungen unter D des Schriftsatzes vom 30. Juli 1954 enthalten eine nur dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.
5. Das Urteil des Schwurgerichts stellt nicht fest, dass Sabotage getrieben worden sei, sondern gibt an der von der Revision unter E I 1 des Schriftsatzes vom 30. Juli 1954 angeführten Stelle lediglich die in diese Richtung weisenden Gerüchte wieder; ebensowenig trifft es zu, dass das Vorhandensein von Flugblättern mit Feindpropaganda und das Abhören der Moskauwelle als Tatsachen festgestellt worden sind. Der Zeuge [REDACTED], den die Revision als glaubwürdig anführt, wird vom Schwurgericht als leichtgläubig geschildert. Im Übrigen beruhen die Ausführungen der Revision auf dem oben unter I 10 dargelegten Missverständnis über die Wahrheitstreue der Gestapoberichte. Wegen der Feststellungen über die Erschießung von 27 Haftlingen wird auf die Ausführungen unter II 1 letzter Absatz verwiesen. Darin, dass das Schwurgericht trotz Annahme nur des § 212, nicht des § 211 StGB gelegentlich von Ermordeten, nicht von Totgeschlagenen spricht, kann kein Widerspruch erblickt werden. Ebensowenig ist es widersprüchlich, wenn das Schwurgericht darlegt, dass die Gestapo ohne die Hilfe des Angeklagten am Ende gewesen wäre, obwohl das Gericht es für möglich hält, dass unter den Berufsverbrechern sich Ersatz für den Angeklagten gefunden hätte. Was das Schwurgericht zum Ausdruck bringen will, ist die Bedeutung der vom Angeklagten entwickelten Tätigkeit für die Ziele der Gestapo.
6. Das Vorbringen der Revision zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen [REDACTED] ist wiederum lediglich ein unzulässiger Versuch, eigene Beweiswürdigung an die Stelle der dem Tatrichter zustehenden Tatsachenfeststellung zu setzen.
7. Die Tätigkeit des Angeklagten als Organisator des Spitzelsystems und als „Oberspitzel“, die dazu führte, dass mindestens 17 Personen ohne jedes gerichtliche Verfahren getötet wurden, ist zutreffend als Beihilfe zum Tötungsverbrechen beurteilt worden. Dass nur Totschlags- und nicht Mordbeihilfe angenommen worden ist, beschwert den Angeklagten nicht.
8. Auch sonst sind Verstöße gegen die Denkgesetze, wie sie die Revision im Schriftsatz vom 30. Juli 1954 noch weiter behauptet, bei der Schuldfeststellung durch das Schwurgericht nicht ersichtlich. Die Ausführungen hierzu sind ihrer Art nach lediglich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts.
9. § 241a StGB war zur Tatzeit noch nicht in Kraft. Der bereits gegangene Schritt wäre auch dann, wenn sie damals gegolten hätte, keineswegs die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zum Totschlag ausgeschlossen; vielmehr hätte er in diesem Falle wegen beider Straftaten, in Tateinheit begangen, verurteilt werden müssen.
10. Auch im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler zum Schuldspruch.
b) Strafausspruch
Die Erwägung, dass der Angeklagte sich auf die Seite der Unterdrücker und Mörder gestellt hat, enthält keine nochmalige Bewertung der Tatbestandsmerkmale der Totschlagsbeihilfe. Das Schwurgericht rechnet es dem Angeklagten vielmehr erschwerend an, dass er so gehandelt hat, obwohl er als Mithäftling alle Ursache hatte, sich nicht auf die Seite der gemeinsamen Unterdrücker zu stellen, und dass er um seines eigenen Vorteils willen gehandelt hat.
Dass er Zeugen ohne Grund des Meineides bezichtigt und durch Kassiber zu beeinflussen versucht hat, ist ohne Verfahrensfehler festgestellt worden und durfte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Ebensowenig ist zu beanstanden, dass das Schwurgericht aus dem Aufsehen, das die Taten des Angeklagten auch im Ausland erregt haben, auf den der deutschen Allgemeinheit entstandenen Schaden geschlossen und diesen Umstand berücksichtigt hat.
Die nicht vollständige Anrechnung der Untersuchungshaft rechtfertigt nicht die Annahme, dass das Schwurgericht das ihm zustehende Ermessen pflichtwidrig gebraucht habe.
III. Straffreiheitsgesetz
Da rechtliche Bedenken gegen die vom Schwurgericht festgesetzte Strafe von acht Jahren Zuchthaus nicht bestehen, entfällt die Anwendung des § 6 Straffreiheitsgesetzes 1954.
| Dr. Hille | Dr. Peetz | Dr. Augustin | |||
| Mantel | Dr. Schalscha |