Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung 1:1 bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 318/94
Datum
07.07.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim wegen Betrugs wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der BGH stellt fest, dass die Strafkammer bei Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ihr Ermessen ausgeübt hat. Die Urteilsformel wird ergänzt: Die in den USA erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 angerechnet. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Anrechnung von ausländischer Freiheitsentziehung nach § 51 Abs. 4 StGB ist das Gericht verpflichtet, die während der Haft erlittenen Beeinträchtigungen zu würdigen.

3

Die Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs (z. B. 1:1) ist eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung, wenn das Gericht die maßgeblichen Umstände festgestellt und in seine Abwägung eingestellt hat.

4

Eine Ergänzung der Urteilsformel zur konkreten Anrechnungshöhe ist erforderlich, wenn die Feststellungen des Tatrichts die Anrechnungspflicht und den Anrechnungsmaßstab erkennen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 13. Dezember 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 318/94 vom 7. Juli 1994 in der Strafsache gegen Hans-Jürgen █, geboren am ██ 1944 in ███, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1994 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Dezember 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Doch wird die Urteilsformel ergänzt, wie folgt: Die von dem Angeklagten in den USA erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch wendet, bemerkt der Senat: Aus dem Umstand, dass die Strafkammer im Anschluss an Schilderung und Berücksichtigung der vom Angeklagten während seiner Auslieferungshaft in den USA erfahrenen Beeinträchtigungen (UA S. 69, 77) den Anrechnungsmaßstab gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB auf 1 zu 1 festgesetzt hat (UA S. 78), ist zu entnehmen, dass sie das ihr zustehende Ermessen ausgeübt hat.

MaulFothBeyer
UllsamerGranderath
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