Revision verworfen; Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung 1:1 bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 318/94
- Datum
- 07.07.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Anrechnung von ausländischer Freiheitsentziehung nach § 51 Abs. 4 StGB ist das Gericht verpflichtet, die während der Haft erlittenen Beeinträchtigungen zu würdigen.
Die Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs (z. B. 1:1) ist eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung, wenn das Gericht die maßgeblichen Umstände festgestellt und in seine Abwägung eingestellt hat.
Eine Ergänzung der Urteilsformel zur konkreten Anrechnungshöhe ist erforderlich, wenn die Feststellungen des Tatrichts die Anrechnungspflicht und den Anrechnungsmaßstab erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 13. Dezember 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 318/94 vom 7. Juli 1994 in der Strafsache gegen Hans-Jürgen █, geboren am ██ 1944 in ███, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1994 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Dezember 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Doch wird die Urteilsformel ergänzt, wie folgt: Die von dem Angeklagten in den USA erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch wendet, bemerkt der Senat: Aus dem Umstand, dass die Strafkammer im Anschluss an Schilderung und Berücksichtigung der vom Angeklagten während seiner Auslieferungshaft in den USA erfahrenen Beeinträchtigungen (UA S. 69, 77) den Anrechnungsmaßstab gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB auf 1 zu 1 festgesetzt hat (UA S. 78), ist zu entnehmen, dass sie das ihr zustehende Ermessen ausgeübt hat.
| Maul | Foth | Beyer | |||
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