Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 318/86
- Datum
- 08.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter; das Revisionsgericht überprüft sie nur auf Rechtsfehler und kann nur bei innerer Widersprüchlichkeit, Unklarheit, Lückenhaftigkeit, Nichterforschung der Beweismittel, Verstößen gegen Denkgesetze oder überspannten Anforderungen an die Beweisführung eingreifen.
Ist der Tatrichter aufgrund vorhandener, auch nur geringer Zweifel nicht überzeugt, hat er den Angeklagten freizusprechen (in dubio pro reo).
Eine vermeintliche Verfahrensrüge, die in Wahrheit die Beweiswürdigung angreift, ist als Sachrüge zu behandeln und kann eine umfassende Prüfung durch das Revisionsgericht auslösen.
Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung darf der Tatrichter berücksichtigen, dass polizeiliche belastende Angaben vor Gericht möglicherweise nicht aufrechterhalten würden; diese kritische Würdigung minderwertiger Beweismittel ist zulässig und keine bloße Vermutung.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 12. November 1985
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 318/86 in der Strafsache gegen den aus N. Ali Haydar A., geboren am █████████████████ 1959 in █████████████████ (Türkei), wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (GL) [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt (GL) [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsreferendar [REDACTED] aus München als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. November 1985 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, am 30. Dezember 1984 gegen 3.00 Uhr mit drei noch unbekannten Tatgenossen in einen türkischen Spielclub eingedrungen zu sein und dort mindestens 27 Gäste mittels Drohung mit Faustfeuerwaffen beraubt zu haben.
Gegen diesen Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der „Verletzung des Verfahrensrechts“. Sie macht geltend, die Strafkammer habe entgegen § 261 StPO ihre Entscheidung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und daraus gewonnener Überzeugung getroffen. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführerin bemängelt die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil. In Wirklichkeit ist daher trotz der Bezeichnung als Rüge der „Verletzung des Verfahrensrechts“ die Sachbeschwerde erhoben. Demgemäß hat der Senat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft. Die Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergeben.
Die Würdigung der erhobenen Beweise ist allein Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe es ist, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Kann er vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, muss er den Angeklagten freisprechen. Das Revisionsgericht hat eine solche Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen. Es kann sie nur auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (vgl. etwa BGH NStZ 1984, 180 m. w. N.). Derartige Fehler liegen hier nicht vor.
Das Landgericht hat die von dem Raubüberfall betroffenen erreichbaren Tatzeugen gehört, ihre Aussagen einzeln sowie in der Gesamtschau gewürdigt und rechtsfehlerfrei die Überzeugung gewonnen, dass der Nachweis nicht erbracht ist, der Angeklagte sei einer der Täter des Raubüberfalls gewesen. Von den 28 vernommenen Tatzeugen hat nur einer den Angeklagten als Täter des Raubüberfalls sicher bezeichnet. Diesem Zeugen hat das Landgericht nicht geglaubt; wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, sind die Erörterungen zur Glaubwürdigkeit dieses Zeugen nicht lückenhaft. Der weitere Tatzeuge [REDACTED] war nach der Tat untergetaucht und für die Strafverfolgungsbehörden trotz intensiver Bemühungen nicht mehr greifbar. Zwar hat er nach der verlesenen Niederschrift über seine polizeiliche Vernehmung den Angeklagten als Täter erkannt. Bei der Glaubwürdigkeitsprüfung durfte das Landgericht indes berücksichtigen, dass der Zeuge bei einer Vernehmung vor Gericht seine belastenden Angaben – ebenso wie zahlreiche andere Tatzeugen – möglicherweise nicht aufrechterhalten hätte.
Diese Erwägung ist entgegen der Ansicht der Revision keine „reine Vermutung“, sondern – wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat – Ausdruck der gebotenen kritischen Würdigung eines Beweismittels minderer Qualität. Nachdem der Zeugenbeweis nach Auffassung des Tatrichters keinen Nachweis der Täterschaft des Angeklagten erbracht hatte, bedurfte es auch keiner näheren Erörterung des Umstandes, dass der Angeklagte zunächst versucht hatte, sich ein falsches Alibi zu verschaffen. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer das zuletzt vorgebrachte Alibi des Angeklagten nach Beweisaufnahme nicht als widerlegt, sondern eher als zutreffend angesehen hat.
| Maul | Schauenburg | Granderath | |||
| Ulsamer | Schimansky |