Revision: Schuldspruch vom Rauschgiftkurier zu Beihilfe geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 318/84
- Datum
- 05.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt konkrete Feststellungen voraus, die eine gleichberechtigte oder wesentlich steuernde Einwirkung auf das Tatgeschehen (z.B. Planung, Organisation oder wesentlicher Tatbeitrag) erkennen lassen.
Eine bloße Zusage, im Rahmen eines Betäubungsmittelhandels als Kurier tätig zu werden, ohne tatsächliche Entfaltung der Tätigkeit oder unmittelbares Ansetzen, begründet regelmäßig nur Beihilfe und nicht Mittäterschaft.
Fehlen nähere Feststellungen zu Zeitpunkt, Umfang und Art der Mitwirkung sowie zum Umfang des erwarteten Vorteils, reichen die Feststellungen für die Annahme von Mittäterschaft nicht aus.
Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, wenn dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht in unvertretbarer Weise beschränkt wurde (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).
Eine Änderung des Schuldspruchs, die zu einer nach § 27 Abs. 2 StGB erforderlichen Milderung des Strafrahmens führt, kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 25. November 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 318/84
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Begi aus █████████ ███ geboren am ██ 1948 in ██ █████ zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1984 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25. November 1983 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der Angeklagte fuhr von Frankfurt nach München, um dort aus der Türkei eingeschmuggeltes Heroingemisch als Kurier zu übernehmen und einem anderen zu übergeben. Er führte DM 3.000,- für den Schmuggler mit sich. Infolge kriminalpolizeilichen Eingreifens kam es in München weder zu einem Kontakt des Angeklagten mit dem Schmuggler noch zur Übergabe des Geldes oder des Heroins. Aus seiner Tatbeteiligung erwartete sich der Angeklagte einen (möglicherweise nur geringen) finanziellen Vorteil. Auf der Grundlage dieser Feststellungen sah das Landgericht den Angeklagten als Rauschgiftkurier und deswegen als schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an (UA S. 12).
Indes hat der Angeklagte eine Kuriertätigkeit weder entfaltet, noch hat er dazu unmittelbar angesetzt. Infolgedessen kann der Schuldspruch nicht auf eine solche Tätigkeit gestützt werden. Da der Angeklagte jedoch seine für den Fortgang des Geschehens notwendige Kuriertätigkeit zugesagt hatte, fragt es sich, ob er auf Grund dieser Zusage Mittäter oder Gehilfe bei dem Handeltreiben war, das schon in der Überführung des Stoffes zum Zwecke des Umsatzes nach München lag.
Die Feststellungen tragen eine Einstufung als Mittäter nicht. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich nicht die wesentlichen Anhaltspunkte, die in wertender Betrachtung (vgl. BGHSt 28, 346, 348/349) die Annahme von Mittäterschaft rechtfertigen könnten. Zwar war der Angeklagte, als sich der Schmuggler mit ihm telefonisch in Verbindung setzte, „über die Heroinsendung, die er gegen Bezahlung des Frachtlohnes von 3.000,- DM übernehmen sollte, bereits informiert“ (UA S. 5). Nähere Feststellungen über Zeitpunkt, Umfang und Geber dieser Information konnten nicht getroffen werden. Dass der Angeklagte am bisherigen Tatgeschehen wenigstens bei der Planung und Organisation beteiligt war, ist nicht nachgewiesen. Für die dieses Tatgeschehen fördernde Zusage, das eingeschmuggelte Heroin, das offensichtlich in der Bundesrepublik verkauft werden sollte, als Kurier zu übernehmen und einem Auftraggeber abzuliefern, konnten nähere Feststellungen, insbesondere zu Art und Dauer der Transporttätigkeit sowie zu Art und Umfang des vom Angeklagten erwarteten finanziellen Vorteils, nicht getroffen werden. Infolgedessen kann der in der Zusage liegende Tatbeitrag des Angeklagten nur als bloße Förderung fremden Tuns angesehen werden. Sie rechtfertigt nur einen Schuldspruch wegen Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
Weitere Feststellungen, die zur Annahme von Mittäterschaft führen könnten, sind nicht zu erwarten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen oder wirksamer hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt schon im Hinblick auf die gemäß § 27 Abs. 2 StGB gebotene Strafrahmenmilderung zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.
Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat: Unter den von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkten – Verletzung der Aufklärungspflicht und Verstoß gegen § 261 StPO – sind die Rügen, welche unter Berufung auf Beweisanträge des Angeklagten erhoben wurden, offensichtlich unbegründet.
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