Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Alterskenntnis und Gutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 318/61
Datum
19.09.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil nicht festgestellt ist, ob der Angeklagte die Minderjährigkeit (unter 21) des Opfers kannte oder in Kauf nahm. Zudem werden Anforderungen an die Verwertung von Sachverständigengutachten und die objektive Prüfung des Unzuchtbegriffs herausgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 175a Nr. 3 StGB gehört zur inneren Tatseite die Kenntnis des Täters oder sein Rechnen mit der Möglichkeit, dass die verführte Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie das In-Kauf-Nehmen dieser Möglichkeit.

2

Fehlen tragfähige Feststellungen dazu, ob der Täter Kenntnis oder zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hat, ist eine Verurteilung wegen § 175a Nr. 3 StGB nicht tragfähig und das Urteil aufzuheben.

3

Verwertet das Gericht ein Sachverständigengutachten ohne eigene Erwägungen, muss es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil wiedergeben; außerhalb der Hauptverhandlung ermittelte belastende Tatsachen dürfen nur verwertet werden, wenn sie zulässig in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.

4

Der Begriff der Unzucht i.S. der §§ 175, 175a StGB erfordert objektiv einen Verstoß gegen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl; das subjektive Empfinden des konkreten Opfers ist dafür nicht allein entscheidend.

5

Mehrere unzüchtige Handlungen sind kumulativ zu würdigen; erreichen sie zusammen gewisse Stärke und Dauer, können sie als "Treiben von Unzucht" i.S.d. §§ 175, 175a StGB gelten, sodass bei entsprechenden Feststellungen sowohl die Prüfung des Versuchs nach § 175a Nr. 3 als auch eines vollendeten Vergehens nach § 175 geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 5. April 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Pfarrer i.R. Karl Ludwig ███ aus █████████, geboren ████████████████████████ in ██ (Kreis ████), wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Deiber, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 5. April 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen hat der Angeklagte wegen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist begründet.

Ob die Revisionsangriffe, mit denen der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensbestimmungen geltend macht, zulässig und begründet sind, kann dahingestellt bleiben. Das Urteil hält der sachlichen Nachprüfung nicht stand und muss deshalb aufgehoben werden.

Nach § 175a Nr. 3 StGB gehört zur inneren Tatseite die Kenntnis des Täters oder sein Rechnen mit der Möglichkeit, dass die Person, die er verführt oder zu verführen versucht, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die Aufnahme dieser Gewissheit oder Möglichkeit in seinen Willen (RG JW 1938, 2754 Nr. 6; HRR 1942, 742). Klaus ███████, den der Angeklagte zu verführen versuchte, war zur Zeit der Tat 18 Jahre alt. Ob der Angeklagte das bei Begehung der Tat wusste oder ob er mit dieser Möglichkeit rechnete und sie billigend in Kauf nahm, ist aus den Feststellungen des Urteils nicht erkennbar. Die Strafkammer hat zwar erwähnt, dass der Angeklagte seinerzeit Klaus ███████ konfirmiert und bei dem ersten Zusammentreffen sich nach dessen persönlichen Verhältnissen erkundigt hatte. Daraus kann jedoch nicht sicher geschlossen werden, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat dessen Alter kannte oder damit rechnete, dass er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Aus den Feststellungen der Strafkammer geht nämlich nicht hervor, dass der an zunehmender Verkalkung der Hirnschlagadern und langsam schwindender Hirnsubstanz leidende Angeklagte sich an das Konfirmationsjahr von Klaus ███████ erinnerte oder dass er bei der Erkundigung nach den persönlichen Verhältnissen seines früheren Konfirmanden mit ihm über Dinge sprach, aus denen er in anderer Weise auf dessen Alter oder die Möglichkeit schloss, dass er noch minderjährig war.

Wegen dieses Mangels muss das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Dazu wird folgendes bemerkt:

1.) Wenn die Strafkammer wieder einen Sachverständigen zuzieht und sich dem Ergebnis seiner Beurteilung ohne Angaben eigener Erwägungen anschließt, muss sie wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen in dem Urteil wiedergeben (BGHSt 7, 231 mit weiteren Nachweisen). Belastende Tatsachen, die der Sachverständige durch eigene, außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommene Befragungen ermittelt hat, dürfen dabei nur verwertet werden, wenn sie in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind; dazu wird auf die Entscheidungen BGHSt 13, 1 und 13, 250 verwiesen.

2.) Für den Begriff der Unzucht im Sinne der §§ 175, 175a StGB, der dasselbe wie unzüchtige Handlung bedeutet (BGHSt 1, 60), ist in objektiver Hinsicht ein Verstoß gegen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl erforderlich. Ob die Handlungen des Angeklagten das Scham- und Sittlichkeitsgefühl von Klaus ███████ verletzten, was die Strafkammer bisher (UA 5) offenbar mehr infolge ungenauer Ausdrucksweise für maßgeblich erachtet hat, ist nicht entscheidend.

3.) Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten aus zwei Gründen als Versuch der schweren gleichgeschlechtlichen Unzucht gewertet. Die Erwägung, der Angeklagte habe kein vollendetes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB begangen, weil er Klaus ███████ nicht verführt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen begegnet die Auffassung der Strafkammer Bedenken, die Handlungen des Angeklagten könnten nicht als Treiben von Unzucht im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB angesehen werden. Es trifft zwar zu, dass Unzucht im Sinne der §§ 175, 175a StGB nur der treibt, der unzüchtige Handlungen von gewisser Stärke und Dauer vornimmt. Die Grenze liegt dort, wo die unzüchtigen Handlungen eine gewisse Stärke und Dauer und damit Gefahrlichkeit erreichen (BGHSt 1, 293, 296). Die verschiedenen unzüchtigen Handlungen des Angeklagten bei dem zweiten Zusammentreffen mit Klaus ██████ müssen zusammen betrachtet werden. Nach den bisherigen Feststellungen erstreckten sie sich über eine so lange Zeit und waren so intensiv, dass sie als Treiben von Unzucht im Sinne der §§ 175, 175a StGB beurteilt werden können. Daher wird die Strafkammer, wenn sie wieder zu denselben oder ähnlichen Feststellungen gelangt, das Verhalten des Angeklagten nach einem entsprechenden Hinweis gemäß § 265 StPO sowohl unter dem Gesichtspunkt des versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB als auch unter dem Gesichtspunkt des vollendeten Vergehens gegen § 175 StGB prüfen müssen, die in Tateinheit zusammentreffen können.

SeibertHübnerMai
GeierDr.Sanders
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