Aufhebung wegen unklarer Mittäterschaft — Reichweite gegenüber Mitangeklagtem
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 318/57
- Datum
- 08.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erhebt das Revisionsgericht Aufhebung, weil ein Angeklagter statt als Gehilfe als Mittäter verurteilt worden ist, erstreckt sich die Aufhebung regelmäßig auch auf andere als Mittäter verurteilte Tatgenossen, selbst wenn diese allein als Täter in Betracht kommen.
Die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO ist nicht rein formell; sie beruht auf dem sachlichen Grund, dass eine Änderung des Anklagevorwurfs die Verteidigungsführung beeinträchtigen kann.
Mittäterschaft und Alleintäterschaft sind zwar wahlweise feststellbar, unterscheiden sich jedoch im Vorsatz- und Schuldgehalt; die unberechtigte Annahme der Mittäterschaft kann den Angeklagten in Schuld und Strafzumessung nachteilig beeinflussen.
Der Kraftfahrzeugbrief und die Zulassungskartei (§ 27 StVZO) sind keine öffentlichen Urkunden im Sinne des § 271 StGB; darauf gestützte Feststellungen zur mittelbaren Falschbeurkundung sind daher nicht tragfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 30. Januar 1957
Rubrum
in der Strafsache
gegen ███████ ███ █████████████████ ████████ ████ ix geboren am ████████████ ███ in ██████████████, wegen Urkundenfälschung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung, als Vertreter der ███████████, Justizangestellter ███ als Geschäftsstelle, als ██████████████ ███
Leitsatz
Hebt das Revisionsgericht deswegen ein Urteil auf, weil der Angeklagte nur als Mittäter anstatt wegen Beihilfe verurteilt worden ist, so wird die Aufhebung regelmäßig auf den anderen als Mittäter verurteilten Tatgenossen auch dann erstreckt, wenn dieser allein als Täter in Betracht kommt.
Aktenzeichen: 1 StR 318/57
Urteil des BGH vom 8. Oktober 1957
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Januar 1957 wird aufgehoben, soweit er wegen Mittäterschaft an der Urkundenfälschung des Mitangeklagten ████ und ferner, soweit er wegen mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, im Übrigen wird die Revision verworfen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte betrieb als „sein Steckenpferd“ den Eigenbau von Kraftfahrzeugen. Der Mitangeklagte ███ hatte einen Geschäftswagen gestohlen, einen neuen Kraftfahrzeugrahmen gekauft und aus einem beschädigten Volkswagen, den er käuflich erworben hatte, die Fahrgestellnummer herausschneiden lassen, um die ausgeschnittene Nummer auf den neuen Rahmen aufzuschweißen und diesen dann an den gestohlenen Wagen anstelle des ihm zugehörigen Rahmens einzubauen. Dazu wollte er die Hilfe des Angeklagten in Anspruch nehmen. Dieser hielt es für einfacher, die Rahmennummern auszuwechseln. Mit ██████ veranlasste er den Mitangeklagten ███ dazu, den █████. Dessen anfängliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Maßnahme zerstreute er, legte auch selbst dabei mit Hand an. Bei einer anderen Gelegenheit hat er ███ für ██ in gleicher Weise mit einem zweiten Volkswagen zu ██████████ veranlasst.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, ██ █████ fortgesetzter Urkundenfälschung ██████████ verurteilt. Beide sieht es als Mittäter an. Diese Annahme begegnet Bedenken. ██ Der Angeklagte handelte, wie ihm das ███████████ zugute hält, ohne Wissen von den Diebstählen ██ „aus meines mittigen Hilfs- und Gefälligkeitswillens“. Anders als ████ hatte er demnach kein eigenes Interesse an der Auswechslung der Fahrgestellnummern der gestohlenen Kraftfahrzeuge. Vielmehr diente sein Verhalten allein der leichteren Verwertung der Fahrzeuge durch den Mitangeklagten. Sein Tatbeitrag war somit verhältnismäßig gering.
Das Landgericht hat die Annahme der Mittäterschaft nach dem äußeren Sachverhalt allein gestützt. Es lässt sich jedoch nicht einwandfrei beurteilen, ob der Angeklagte den Willen hatte, die Tat als eigene zu verwirklichen.
Die Entscheidung des Reichsgerichts vom 28. Oktober 1953 (RGSt 29, 53) betrifft einen ähnlichen Fall.
Der Tenor des Urteils kann insoweit bestehen bleiben, als der Angeklagte ███ verurteilt ist. Die übrigen Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden. Der sachlich-rechtliche Angriff der Revision ist offensichtlich unbegründet (BGHSt 9, 245).
Der Mitangeklagte ██████ hat keine Revision eingelegt. Trotzdem wird auch das Urteil gegen ihn aufgehoben, soweit es die Urkundenfälschung betrifft (§ 357 StPO). Denn insoweit ist er als Mittäter verurteilt worden. Bei dieser Entscheidung könnte es nicht verbleiben, wenn der Angeklagte ███ nur als sein Gehilfe angesehen werden müsste. Eine einseitige Mittäterschaft ist begrifflich unmöglich (RGSt 59, 196; RGSt 44, 321).
Allerdings sind in jedem Fall die Allein- und die Mittäterschaft an sich nur verschiedene, aber einander gleichwertige Arten der Tatausführung. Sie sind im Unrechtsgehalt gleich, deshalb lässt die Rechtsprechung ihre wahlweise Feststellung zu (RGSt 56, 392; BGHSt 6, 300; BGHSt 5, 31). Dennoch beschwert es einen Angeklagten, wenn er statt als Alleintäter als Mittäter verurteilt wird. Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen das Gesetz die gemeinschaftliche Ausführung der Tat mit geschärfter Strafe bedroht (§§ 119, 125 Abs. 2, §§ 223a, 250 StGB). Hier liegt die Beschwer offen zutage. Auch sonst ist es möglich, dass die unberechtigte Annahme der Mittäterschaft den Angeklagten benachteiligt. Die gemeinschaftliche Ausführung einer schweren Handlung kann auch in anderen als in den gesetzlich eigens bestimmten Fällen bei der Strafzumessung erschwerend wirken, wie etwa bei Gewalttaten. Sie ist aber überhaupt für den Schuldvorwurf selbst von Bedeutung. Der Vorsatz des Alleintäters ist anders geartet als der eines Mittäters, der die Tat gerade nicht allein, sondern gemeinschaftlich mit einem anderen und in Übereinstimmung mit dessen Tatentschluss vollbringen will (RGSt 59, 245; BGHSt 6, 248, 249). Die Annahme des Reichsgerichts (GA 56, 77), dass der Mittätervorsatz den Entschluss mitumfasse, die Tat allein auszuführen, betrifft einen Sonderfall. In aller Regel sind Alleintäterschaft und Mittäterschaft, wenn schon von gleicher Wesensart und daher wahlweise feststellbar, so doch nicht von gleicher Erscheinungsform, sondern auch dem Gehalt nach nicht vollig und in allem gleichbedeutend. Mindestens im Schuldumfang können Unterschiede bestehen. Während dem Alleintäter nur das eigene strafbare Verhalten zugerechnet wird, muss sich der Mittäter auch die strafbare Handlung seines Tatgenossen als die seine anrechnen lassen.
Diese Rechtslage entspricht die verfahrensrechtliche Regelung nach § 265 Abs. 1 StPO. Danach ist der Angeklagte, wenn er allein als Täter angeklagt ist, aber als Mittäter verurteilt werden soll, hierauf hinzuweisen (RGSt 65, 430; BGH NJW 1952, 1385 Nr. 20). Das gilt ebenso im umgekehrten Fall (RGSt 22, 367). Freilich knüpft jene Vorschrift an eine bloß formale Voraussetzung an, die des Anklagevorwurfs im Eröffnungsbeschluss, wie das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 55, 18, 20 zutreffend bemerkt hat. Aber sie ist nicht rein prozessrechtlich ohne Rücksicht auf das materielle Verhältnis zu dem im Eröffnungsbeschluss angeführten Strafgesuch zu verstehen, wie in jener Entscheidung ausgeführt ist, sondern hat gerade ihren sachlichen Grund in der Änderung des Schuldvorwurfs, die den Angeklagten unter Umständen nötig macht, seine Verteidigung anders einzurichten (BGHSt 3, 271, 277). Ist daher ein Angeklagter statt wegen Beihilfe als Mittäter verurteilt worden, so erfasst dieser Rechtsfehler die Verurteilung des anderen als Mittäter verurteilten Tatgenossen regelmäßig auch dann, wenn dieser allein als Täter in Betracht kommt.
Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich demgemäß auf ihn (RGSt 27, 406; RGSt 68, 418, 425). Diese Frage führt zugleich zur Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung. Unabhängig davon beruht dieser Urteilsausspruch selbst auf einem Rechtsirrtum. Das Verbrechen nach §§ 271, 272 StGB hat die Strafkammer darin gesehen, dass ██████ die beiden gestohlenen Volkswagen nach Auswechslung der Fahrgestellnummern neu zulassen ließ und dadurch in den Kraftfahrzeugbriefen und den „entsprechenden“ Registern der Zulassungsbehörde falsche Beurkundungen bewirkt hat. Indessen ist der Kraftfahrzeugbrief weder schlechthin noch in der Wiedergabe der Fahrgestellnummer, noch ist die Zulassungskartei (§ 27 StVZO) eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB (BGH LM Nr. 8 zu § 267 StGB).
Mit aufzuheben ist die gegen ███ verhängte Gesamtstrafe.
| Dr. Peetz | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Dr. Hübner |