Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs als Rädelsführer bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 318/55
Datum
27.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 2 StGB) als Rädelsführer zu sieben Monaten Gefängnis zur Bewährung verurteilt. Die Revision rügte unzureichende Aufklärung und eine behauptete Notwehrlage; der BGH verwirft die Revision. Das Verbleiben in der Menge nach Erkennen der Gewaltbereitschaft begründet Teilnahme an der Zusammenrottung. Rädelsführerschaft folgte aus führendem Auftreten und auffordernden Äußerungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

An der Teilnahme an einer Zusammenrottung (§ 125 Abs. 1 StGB) nimmt nur teil, wer sich in dem Bewusstsein, dass Gewalttätigkeiten möglich sind, der Menschenmenge anschließt oder in ihr verbleibt und dadurch die von ihr ausgehende Gefahr vergrößert und ihr rechtswidriges Ziel unterstützt.

2

Wer sich von einer Zusammenrottung räumlich entfernt oder ihrem rechtswidrigen Handeln aktiv entgegenwirkt, nimmt nicht länger an der Zusammenrottung teil.

3

Das bloße Vorhandensein beleidigender Zurufe, Lautsprecherübertragungen oder filmischer Aufnahmen begründet nicht ohne Weiteres eine Notwehrlage; Selbsthilfe ist nur bei gegenwärtigem rechtswidrigem Angriff und unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zulässig.

4

Rädelsführerschaft (§ 125 Abs. 2 StGB) kann aus einer führenden Rolle in der Menge, aus an andere gerichteten Aufforderungen zu Gewalt, aus der Ausnutzung eigener Stellung und aus Hervorragen in der Menschenmenge gefolgert werden; eine leise oder indirekte Aufforderung kann dennoch wirksam sein.

5

Eine Revision kann die unvollständige Vernehmung von Zeugen nur rügen, wenn konkret dargelegt wird, welche weiteren Beweismittel erforderlich gewesen wären und warum die Möglichkeit zur ergänzenden Befragung durch den Verteidiger (§ 240 Abs. 2 StPO) nicht genutzt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. April 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauschlosser und Schweißer Erhard W. aus ███, geboren am 1920 in ███, wegen schweren Landfriedensbruchs hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung: Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. April 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Landfriedensbruchs (§ 125 Abs. 2 StGB) als Rädelsführer zu sieben Monaten Gefängnis unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt worden, weil er bei einem Streik der Metallarbeiter in einer vor den [REDACTED]-Werken in [REDACTED] versammelten Menschenmenge, aus der später Steine in den Werkbereich geworfen wurden, zu Gewalttätigkeiten aufgefordert hat.

Seine Revision bleibt erfolglos.

I. Sie rügt verfahrensrechtlich, das Landgericht habe nicht genügend aufgeklärt, ob für die Menschenmenge eine Notwehrlage gegeben und daher ihre Zusammenrottung und dengemäß auch die Teilnahme des Angeklagten daran nicht rechtswidrig war. Die Rüge greift nicht durch. Die Zeugen Ingenieur ███ und Frau [REDACTED] sind vernommen worden. Dass ihre Vernehmung nicht vollständig gewesen sei, kann mit der Revision nicht gerügt werden (BGHSt 4, 125 [13]; OGHSt 3, 59). Der Angeklagte oder sein Verteidiger hätte die Zeugen selbst befragen können, wenn ihnen dies zur weiteren Aufklärung erforderlich erschien (§ 240 Abs. 2 StPO). Welcher anderen Beweismittel sich das Landgericht hätte bedienen sollen und inwiefern es von seinem Standpunkt aus, dass eine Notwehrlage unter keinem Gesichtspunkt gegeben war, sich zur weiteren Aufklärung dieses Punktes hätte verpflichtet fühlen müssen, führt die Revision nicht aus (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168; 1 StR 451/53 vom 22. Juni 1954).

II. Auch die Sachbeschwerde führt nicht zum Erfolg.

1) Allerdings kann dem Landgericht nicht in der Auffassung gefolgt werden, dass der Angeklagte schon deswegen in strafbarer Weise an der Zusammenrottung teilgenommen habe, weil er noch nach den Steinwürfen in der Menge verblieb, denn insoweit handelte er nach den Feststellungen lediglich, um die Menge zu beschwichtigen und weitere Gewalttaten zu verhindern. In strafbarer Weise nimmt aber an einer Zusammenrottung im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB nur teil, wer in dem Bewusstsein, dass es zu Gewalttätigkeiten aus der Menschenmenge kommen könne, sich der Zusammenrottung anschließt oder darin als ein Teil der Menge verbleibt und dadurch die von ihr ausgehende Gefahr vergrößert und ihr gesetzwidriges Ziel unterstützt (BGH NJW 1954, 1694 Nr. 19; 1953, 1031 Nr. 16; RGSt 20, 403; 40, 53, 46; 54, 299; 58, 207; 60, 331; JW 1931, 3666 Nr. 6; OGHSt 2, 179, 186). Löst er sich von der Zusammenrottung, sei es, dass er sich von ihr räumlich entfernt, sei es, dass er ihrem gesetzwidrigen Handeln entgegenwirkt, so nimmt er an der Zusammenrottung nicht länger teil (BGH NJW 1954, 1694 Nr. 19; RGSt 54, 299, 301).

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Landfriedensbruchs wird aber von der Feststellung getragen, dass er in der Menge verblieb, als er daraus die lauten Rufe hörte, man solle mit Steinen werfen. Denn nunmehr wurde, wie das Landgericht mit Recht ausführt, die bis dahin zu nicht verbotenem Zweck versammelte Menge eine gesetzwidrige Zusammenrottung. Weder die anfangs von beiden Seiten gewechselten beleidigenden Zurufe noch die – ebenfalls von beiden Seiten betriebene Lautsprecherübertragung, für die keinerlei rechtswidriger Inhalt festgestellt ist, noch der Umstand, dass von dem Dach eines Werkgebäudes aus ein Fernsehgerät auf die Menge gerichtet war, begründete für diese die Notwendigkeit, mit Steinwürfen zu antworten, oder eine Notwehrlage überhaupt (§ 53 Abs. 1, 2 StGB). Die beleidigenden Rufe dauerten nach den Feststellungen des Landgerichts nicht an; insofern war sonach kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff mehr gegen die Menge gerichtet. Aber selbst abgesehen hiervon wäre das Werfen mit Steinen keinesfalls die nach Art und Maß erforderliche Verteidigung gewesen (§ 53 Abs. 2 StGB; BGHSt 5, [REDACTED]). Die Fernsehaufnahmen berührten nicht die Rechte der Teilnehmer an der bis dahin nicht unerlaubten Versammlung; sie verletzten auch nicht ihre Persönlichkeitsrechte am eigenen Bilde (§§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG). Erkannte aber der Angeklagte, wie die Feststellungen ergeben, dass die Menge zu rechtswidrigen Gewalttätigkeiten übergehen wollte, so machte er sich schon dadurch des Landfriedensbruchs schuldig, dass er dennoch in ihr als ein Mitglied verblieb. Er verband sich mit ihr noch besonders dadurch, dass er vor dem freigehaltenen Toreingang in Richtung gegen das Fernsehgerät drohend die Faust erhob und die Stellung des Urinierens einnahm. Der Unrechtsgehalt der Teilnahme an einer Zusammenrottung im Sinne des § 125 StGB liegt darin, dass der Teilnehmer durch seinen Anschluss an die Menge bewusst deren friedensstörende Ziele fördert und die von ihr ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung vergrößert. Weder entlastet es daher den Angeklagten, dass die Menge erst später zu Gewalttätigkeiten überging und er sie dann nicht billigte (RGSt 36, 174; 85, 299, 301; 55, 248; BGH NJW 1954, 1694 Nr. 19), noch dass die Zusammenrottung unter den Augen der Polizei vor sich ging.

2) Auch seine Verurteilung als Rädelsführer (§ 125 Abs. 2 StGB) begegnet keinem durchgreifenden Bedenken. Mit Recht entnimmt das Landgericht die führende Rolle des Angeklagten daraus, dass man sich aus der Menge an ihn mit der Frage wandte, was man gegen die Fernsehkamera unternehmen solle, dass er eine zur Gewalttätigkeit auffordernde Antwort gab, und ferner daraus, dass er aus der Menge allgemein hervorragte, weil er sein Ansehen als Parteifunktionär, Arbeiterführer und Mitglied des Stadtrats [REDACTED] geltend machte. Dem steht nicht entgegen, dass sich ein Zusammenhang der in der Menge laut werdenden Rufe, Steine zu werfen, mit der entsprechenden oder ähnlichen Aufforderung des Angeklagten nicht hat feststellen lassen. Seine Aufforderung kann bis zu einer günstigen, von den anwesenden Polizeikräften nicht bemerkten Gelegenheit fortgewirkt haben. Auch dass sie nicht mit erhobener Stimme gesprochen war, besagt nichts zu seinen Gunsten; sie kann trotzdem gezündet haben.

3) Auch das übrige Vorbringen der Revision gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Die Beweiswürdigung steht dem Tatrichter zu; mit der Revision kann sie nicht angegriffen werden. Neuem tatsächlichem Vorbringen ist das Rechtsmittel verschlossen. Wenn das Landgericht einerseits den Angeklagten als Rädelsführer u. a. deswegen angesehen hat, weil er auch als Mitglied des [REDACTED] Stadtrates aus der Menge hervorragte und sein Ansehen in der Menge ausnutzte, und wenn es andererseits bei der Strafzumessung zu seinen Ungunsten erwägt, er habe „auf Grund seiner Stellung im öffentlichen Leben als Stadtrat ... die Tragweite seiner Äußerung besser erkennen und sich mehr als ein einfacher Arbeiter beherrschen müssen“, so verwendet es nicht, wie die Revision meint, unzulässig ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes als Straferschwerungsgrund. Auch für sich betrachtet ist die Erwägung nicht zu beanstanden, der Angeklagte habe auf Grund seiner überdurchschnittlichen Geisteskräfte bessere Erkenntnis haben und mehr Beherrschung üben müssen.

MantelPeetzDr.Hübner
HörchnerDr.MannzenDr.
Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs als Rädelsführer bestätigt — Themis