Revision verworfen: Nichtvereidigung eines tatverdächtigen Zeugen bleibt gerechtfertigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 317/99
- Datum
- 20.08.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge, der der Beteiligung an der verhandelten Tat verdächtig ist, kann nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt bleiben; eine Vereidigung erhöht seine Glaubwürdigkeit nicht und kann dessen Befangenheit sogar verstärken.
Die nachträgliche Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Tat, deren Beteiligung dem Zeugen vorgeworfen wurde, hebt nicht ohne Weiteres die frühere Entscheidung über die Nichtvereidigung auf.
Die bloße Teileinstellung des Verfahrens beseitigt nicht den Umstand der Tatverdächtigkeit eines Zeugen in einer Weise, die seine Eignung als weniger geeignetes Beweismittel nach § 60 Nr. 2 StPO verändert.
Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach, 4. Februar 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 4. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der die Nichtvereidigung des Zeugen T. betreffenden Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Dem Angeklagten lag auch zur Last, dem Zeugen T. Rauschgift verkauft zu haben. Dies hatte T. in dem gegen sich selbst gerichteten Ermittlungsverfahren eingeräumt und dabei darüber hinaus auch sonst den Angeklagten belastende Aussagen über dessen Aktivitäten als Rauschgifthändler gemacht. In der Hauptverhandlung erklärte er, er habe den Angeklagten zu Unrecht belastet, weil er aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden wollen; darüber hinaus machte er unter Berufung auf § 55 StPO keine Angaben. Er blieb gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten der Verkauf von Rauschgift an T. zur Last lag.
Die Revision trägt vor, mit dieser Teileinstellung sei die Grundlage für die ursprünglich zutreffende Anwendung von § 60 Nr. 2 StPO entfallen, da die Tat, der auch T. verdächtig sei, danach nicht mehr den Gegenstand der Untersuchung gebildet habe. Es hätte neu über die Vereidigung befunden werden müssen; es sei nicht auszuschließen, dass sich die Aussage T.s zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte, wenn sie beschworen worden wäre.
Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. § 60 Nr. 2 StPO liegt die Erwägung zugrunde, dass ein der Tatbeteiligung verdächtiger Zeuge nicht unbefangen und daher ein weniger geeignetes Beweismittel ist als ein Unbeteiligter. Die Glaubwürdigkeit eines solchen Zeugen kann durch die Vereidigung nicht erhöht werden, seine Befangenheit wird durch den Eideszwang sogar eher verstärkt (st. Rspr. seit BGHSt 4, 368, 370 f.; Senge in KK 4. Aufl. § 60 Rdn. 8). Anders als in den Fällen, in denen der Verdacht der Tatbeteiligung im späteren Verlauf des Verfahrens entfallen ist, ändert sich durch eine nachträgliche Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO an der Eignung des Zeugen als Beweismittel nichts. Eine Korrektur der Vereidigungsentscheidung ist daher in diesen Fällen nicht geboten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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