Revision verworfen: Gesamtstrafenbildung mit Auslandsstrafe und Härteausgleich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 317/97
- Datum
- 02.09.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gesamtstrafenbildung mit einer von einem ausländischen Gericht verhängten Strafe ist ausgeschlossen; an ihre Stelle kann bei der Strafzumessung der Gedanke eines Härteausgleichs treten.
Ob der Tatrichter den Härteausgleich ausdrücklich erörtern muss, richtet sich nach den konkreten Auswirkungen der Kumulation beider Strafen; eine ausdrückliche Erörterung ist bei besonders gravierenden Auswirkungen oder Überschreitung gesetzlicher Grenzen erforderlich.
Die mittelbare Anwendung des Rechtsgedankens eines Härteausgleichs bei fehlender Gesamtstrafenbildung gehört in die tatrichterliche Würdigung und entzieht sich einer exakten Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht.
Bereits verbüßte Freiheitszeiten infolge einer Auslandsverurteilung können bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden (z.B. als Zeitraum ununterbrochener Inhaftierung).
Vorinstanzen
Landgericht Baden-Baden, 17. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 317/97 vom 2. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **2. September 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 17. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
In Großbritannien wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zur illegalen Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt; von dieser hat er neun Monate verbüßt. Vom Zeitablauf her waren die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung mit der jetzt verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren gegeben.
Eine Gesamtstrafe mit einer von einem ausländischen Gericht verhängten Strafe ist aber ausgeschlossen. Für einen solchen Fall ist der Gedanke eines Härteausgleichs in Betracht zu ziehen (BGH, Urt. vom 30. April 1997 – 1 StR 105/97, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen, NStZ 1997, 384 = StV 1997, 349).
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Tatrichter in jedem dieser Fälle ausdrücklich die Frage erörtern muss. Beanstandet hat der Senat das Fehlen einer am Rechtsgedanken des Härteausgleichs ausgerichteten Erörterung in einem Extremfall (BGH aaO) – Verhängung von 10 Jahren Freiheitsstrafe in den Niederlanden und zusätzlich von 15 Jahren Freiheitsstrafe in der Bundesrepublik bei einem 19 Jahre alten Täter – und in einem weiteren Fall, in dem eine zusätzliche Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe in Frankreich vom Tatrichter nur in der Weise erwähnt war, dass damit als Auslandsverurteilung eine Gesamtstrafenbildung nicht möglich sei (Beschl. vom 13. Mai 1997 – 1 StR 193/97).
Nach dieser Rechtsprechung ist in solchen Fällen nicht möglicher Gesamtstrafenbildung die mittelbare Anwendung des Rechtsgedankens eines Härteausgleichs als Teil der Strafzumessung Sache des Tatrichters und entzieht sich einer exakten Richtigkeitskontrolle. Eine Erörterung ist bei Überschreitung gesetzlicher Höchstgrenzen durch die getrennte Aburteilung geboten – in der zugrundeliegenden Ausgangsentscheidung (BGH NStZ 1997, 384) war es die Grenze von 15 Jahren nach § 38 Abs. 2 StGB.
Im Übrigen ist für die Notwendigkeit ausdrücklicher Erörterung maßgebend, ob die Auswirkungen der Kumulation beider Strafen für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft besonders ins Gewicht fallen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Dieser Gesichtspunkt kann es rechtfertigen, trotz schwerer Schuld zu einer vergleichsweise milden Strafe zu gelangen, wenn ein künftig straffreies Leben des Täters zu erwarten steht und eine der Schwere der Schuld voll entsprechende hohe Strafe die Wiedereingliederung in die Gesellschaft vereiteln oder unangemessen erschweren würde (BGH aaO).
Gemessen hieran sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Auswirkungen der zusätzlichen Auslandsverurteilung von neun Monaten fallen bei dem 26 Jahre alten mehrfach verurteilten Angeklagten nicht derart ins Gewicht, dass die Voraussetzungen der oben dargelegten Erörterungsbedürftigkeit gegeben wären. Zudem hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd auf den Zeitraum ununterbrochener Inhaftierung durch die zusätzliche Auslandsverurteilung abgehoben.
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