Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Notlage

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 317/92
Datum
07.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Stuttgart. Der BGH stellte fest, dass das Urteil unauflösbare Widersprüche enthält: Einerseits sei eine "finanzielle Notlage" festgestellt, andererseits habe das Landgericht dies als nicht gegeben gewertet. Wegen dieses Widerspruchs hob der BGH den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Enthält ein Urteil unauflösbare Widersprüche in entscheidungserheblichen Feststellungen, kann der Strafausspruch aufgehoben werden, weil eine nachvollziehbare Strafzumessung verhindert ist.

2

Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (z. B. finanzielle Notlage) sind entscheidungserheblich und müssen widerspruchsfrei getroffen werden; entgegenstehende Wertungen sind zu beseitigen oder führen zur Aufhebung.

3

Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 2, 4 StPO nur denjenigen Teil des Urteils aufheben, der Rechtsfehler aufweist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

4

Lässt sich ein Widerspruch in den Urteilsgründen anhand des vorliegenden Urteilstextes nicht auflösen, ist eine Rückverweisung an eine andere Kammer geboten, damit die feststellungs- und strafzumessungsrelevanten Umstände neu festzustellen sind.

Vorinstanzen

Landgericht – Jugendkammer – Stuttgart, 17. Dezember 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 317/92 vom 7. Juli 1992 in der Strafsache gegen Vojislav SČ. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1936 in [REDACTED] (Jugoslawien), wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts – Jugendkammer – Stuttgart vom 17. Dezember 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Das Landgericht hat einerseits festgestellt (UA S. 17), der Angeklagte habe sich „in finanzieller Notlage“ befunden. Als strafschärfend hat es andererseits gewertet (UA S. 99), dass er sich „nicht in einer Notlage“ befunden habe. Da eine andere als eine finanzielle Notlage nach dem Sachzusammenhang von vornherein ausscheidet, ist dieser Widerspruch anhand des Urteils nicht auflösbar.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung im Strafausspruch.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Verfahrens- und Sachrüge Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

MaulFothWahl
UlsamerGranderath
Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Notlage — Themis