Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Notlage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 317/92
- Datum
- 07.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Enthält ein Urteil unauflösbare Widersprüche in entscheidungserheblichen Feststellungen, kann der Strafausspruch aufgehoben werden, weil eine nachvollziehbare Strafzumessung verhindert ist.
Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (z. B. finanzielle Notlage) sind entscheidungserheblich und müssen widerspruchsfrei getroffen werden; entgegenstehende Wertungen sind zu beseitigen oder führen zur Aufhebung.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 2, 4 StPO nur denjenigen Teil des Urteils aufheben, der Rechtsfehler aufweist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Lässt sich ein Widerspruch in den Urteilsgründen anhand des vorliegenden Urteilstextes nicht auflösen, ist eine Rückverweisung an eine andere Kammer geboten, damit die feststellungs- und strafzumessungsrelevanten Umstände neu festzustellen sind.
Vorinstanzen
Landgericht – Jugendkammer – Stuttgart, 17. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 317/92 vom 7. Juli 1992 in der Strafsache gegen Vojislav SČ. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1936 in [REDACTED] (Jugoslawien), wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts – Jugendkammer – Stuttgart vom 17. Dezember 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Das Landgericht hat einerseits festgestellt (UA S. 17), der Angeklagte habe sich „in finanzieller Notlage“ befunden. Als strafschärfend hat es andererseits gewertet (UA S. 99), dass er sich „nicht in einer Notlage“ befunden habe. Da eine andere als eine finanzielle Notlage nach dem Sachzusammenhang von vornherein ausscheidet, ist dieser Widerspruch anhand des Urteils nicht auflösbar.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung im Strafausspruch.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Verfahrens- und Sachrüge Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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