Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung wegen fehlender Begründung zur Nichtanordnung nach §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 317/90
- Datum
- 18.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Rahmen einer zulässig eingelegten Sachrüge ist überprüfbar, ob zu Recht von der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) abgesehen worden ist.
Die Anordnung der Unterbringung nach §64 Abs.1 StGB setzt voraus, dass der Täter den Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel hat, die Tat auf diesem Hang beruht und die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht.
Die Anordnung nach §64 Abs.1 StGB darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (§64 Abs.2 StGB); das Gericht hat hierzu darzulegen, warum eine Unterbringung entbehrlich ist.
Unterlässt das Gericht bei naheliegenden Feststellungen zur Suchtlage des Täters eine substantiierten Darlegung für die Nichtanordnung der Maßregel, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, weil die Strafzumessung hierdurch beeinflusst sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 8. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 317/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Matthias Stefan C. ——- aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED]1964, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 18. Juli 1990 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 8. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, b) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Maßregelausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Doch hat der Rechtsfolgenausspruch im Übrigen keinen Bestand, weil das Landgericht nicht dargelegt hat, warum es von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
Auf eine zulässig eingelegte Revision des Angeklagten kann das angefochtene Urteil im Rahmen der Sachrüge auch daraufhin überprüft werden, ob von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist (BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
Nach § 64 Abs. 1 StGB muss das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB, vgl. BGHSt 28, 327, 328; BGH aaO).
Nach den Urteilsfeststellungen liegt es nahe, dass diese Voraussetzungen bei dem Angeklagten gegeben sind. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Er hat über Jahre hinweg regelmäßig Haschisch konsumiert und war zur Zeit der Tat von Haschisch abhängig. Er hat die jetzt abgeurteilten Betäubungsmitteldelikte u. a. deshalb begangen, um seinen Eigenbedarf zu decken. Seine Tat geht also im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB auf seine Betäubungsmittelabhängigkeit zurück.
Die Gefahr, dass er infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird, besteht weiter. Er hat zwar Anfang 1989 aus eigener Kraft ‚kalt‘ entzogen, ist aber danach im Sommer 1989 zusammen mit seinem Bruder und einer weiteren Person in Jugoslawien im Besitz von 15 kg Marihuana angetroffen worden. Nach der Überzeugung der Strafkammer ist ‚die Möglichkeit des Fortbestehens dieser Neigung (erg. zum regelmäßigen Haschischkonsum) bei dem bindungslosen Angeklagten auch nach einer Verbüßung letztlich nicht von der Hand zu weisen‘.
Eine Entwöhnungsbehandlung ist andererseits nicht aussichtslos. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen ‚in der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben, dass er sich in Zukunft vollständig aus dem Drogenmilieu zurückziehen will‘. Daraus hat die Strafkammer geschlossen, dass der Angeklagte seine persönliche Einstellung zu dem Rauschmittelkonsum anscheinend grundlegend ändern will. Er sollte deshalb bei diesem Bemühen durch eine Therapie unterstützt werden.“
Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer darlegen müssen, warum sie gleichwohl von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Deshalb ist das Urteil aufzuheben, soweit das Landgericht von einer Unterbringungsanordnung abgesehen hat. Da nicht auszuschließen ist, dass die zuerkannte Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich die vom Gesetz vorgeschriebene Unterbringung angeordnet worden wäre, kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 aaO).
RiBGH Dr. Maul ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Kuhn
RiBGH Dr. Brünning ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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